EA I Frage Nr. 4

Für Fragen NUR im Rahmen der Rechtsfachwirt-Weiterbildung.
rosa

#301

30.11.2008, 17:47

ich hab das so mit überschriften gemacht
da steht dann überschrift
anspruch 985 abtreten
--> geht nich

anspurch 812 abtreten
? ja geht, aber soll ich dann nur hinschreiben, dass da 985 nich geht jetzt 812 abgetreten werden kann. irgendwie ist das doof grad,
vielleicht sollte ichs umstellen. hab da nen doofen ausdruckshänger jetzt
rosa

#302

30.11.2008, 17:49

ah ich glaub ich machst so

mein 985er abschnitt endet so:

Da dem A im vorliegenden Fall ein Herausgabeanspruch aus § 812 I BGB zusteht, ist die Abtretung des Herausgabeanspruchs aus § 985 BGB nicht möglich.

und dann kann ich en pfeil machen, dass also 812 abgetreten wird

also ihr habt da jetzt auch nich mehr zu ausgeführt ja? nur eben DASS er abgetreten wird?!
rosa

#303

30.11.2008, 17:59

ok ich hab das jetzt einfach so geschrieben dass 985 nich geht (mit erklärung) und dass dann 812 abgetreten wird.

wie weit seid ihr denn dann noch gegangen?
also ich hab da jetzt so ein plötzliches ende find ich
ich hab da dann stehen, dass er jetzt durch die abtretung einen unmittelbaren anspruch hat (besser formuliert halt :) )
und DAS ist ja die frage. habt ihr das noch weiter ausgeführt?
StineP

#304

30.11.2008, 18:14

Da dem A im vorliegenden Fall ein Herausgabeanspruch aus § 812 I BGB zusteht, ist die Abtretung des Herausgabeanspruchs aus § 985 BGB nicht möglich.
Hast du mal in den KOmmentardings geschaut?
der nach 985 ist nie abtretbar.

Ich hab das irgendwie so gemacht ... bla bla... Herausgabe geht nicht...bla bla.. Abtretung... Voraussetzung: ...bla... abtretbarer Anspruch... Welche Ansprüche? zB 985....prüfen.. nach h.M. nicht abtretbar. (hier würde zur Eigentumsübertragung bloße EInigung reichen - aber eben nur, wenn der als einziger H-Anspruch besteht und wirklich kein anderer, zb gesetzlicher).

dann weiter mit 812. - Anspruchsvoraussetzungen - erfüllt - Anspruch besteht - abtretbar (siehe Kommentar) .. also haben wir einen abtretbaren anspruch. alle voraussetzungen 389 erfüllt - kann losgehen... :)
rosa

#305

30.11.2008, 18:42

zB 985....prüfen.. nach h.M. nicht abtretbar. (hier würde zur Eigentumsübertragung bloße EInigung reichen - aber eben nur, wenn der als einziger H-Anspruch besteht und wirklich kein anderer, zb gesetzlicher).
ja ich hab 985 unter die lupe genommen
ergebnis: geht nich

und dann hab ich jetzt nur so geschrieben, dass halt da 985 nicht geht 812 abgetreten wird.
ABER
dann weiter mit 812. - Anspruchsvoraussetzungen - erfüllt - Anspruch besteht - abtretbar
aber ich hab keine anspruchsvoraussetzungen mehr hier
also ich hab geschrieben dass wie in 3 erörter dem A der 812er zusteht und er eben diesen abtritt
kann losgehen...
ja genau so ENDET meine ea aber dann auch. so von wegen nun hat er halt einen anspruch.

ZPO = 0 bei mir
StineP

#306

30.11.2008, 23:06

ergebnis: geht nich
Bei mir auch nicht ;)

aber ich hab keine anspruchsvoraussetzungen mehr hier
Kommst du nicht drumrum beim Gutachterstil... leider.. oder du hast das in Aufgabe 3 schon irgendwie mit eingebaut, so dass du dich darauf beziehst. ich habs noch mal geschrieben. um wirklich beim Gutachtenstil zu bleiben.
ZPO = 0 bei mir
hab nur ganz kurz was gesagt.

klage hat aussicht auf erfolg, wenn... bei zulässig käme örtliche zuständigkeit in betracht. aber das hab ich echt nur, weil ich noch gut platz hatte...
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Curry
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#307

14.01.2009, 12:28

So ihr lieben. Alles wie gehabt, Eigentumsübertragung durch Einigung und Abtretung des Herausgabeanspruches (§ 812 I BGB).

Allerdings ist der Händler ja dann Eigentümer und macht den Anspruch gegenüber B nicht gem. § 812 I BGB geltend, sondern gem. § 985 BGB.

Nur mal so als Anmerkung :wink:
Curry

Optimisten haben gar keine Ahnung von den freudigen Überraschungen, die Pessimisten erleben.
rosa

#308

14.01.2009, 13:41

boa ich bin da so was von gar nich mehr drin in dem stoff :( sagt mir alles gar nichts mehr :)
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