EA I Frage Nr. 3

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Curry
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#51

09.11.2008, 01:27

Also, dass ich den 985 reinnehme ist für mich eigentlich klar, denn das ist für mich der "offensichtlichste" Anspruch, der bestehen könnte - auch wenn vorher schon ausgeschlossen wurde, dass der Händler Eigentümer ist. Deshalb muss es ja trotzdem aufgeführt werden.

Aber es lassen sich halt noch so viele andere Ansprüche prüfen, die auch Sinn machen würden.
Curry

Optimisten haben gar keine Ahnung von den freudigen Überraschungen, die Pessimisten erleben.
rosa

#52

09.11.2008, 11:40

Also, dass ich den 985 reinnehme ist für mich eigentlich klar
echt??? der 985 sagt "eigentümer hat anspruch gegen besitzer"
in frage 2 haben wir gesagt, dass H NICHT eigentümer ist, jetzt in frage 3 will man wissen ob H Anspruch hat.... da bringts für mich keinen sinn den "eigentümer §" nochmals zu erläutern... aber mal sehen, sind alle auf dem richtigen weg, das ist klasse!
StineP

#53

09.11.2008, 13:19

Ja, stimmt schon, Immi..

Ich hab gestern (und eben) auch wieder versucht, das ordentlich zu formulieren und zum Abschluss zu bringen und frage mich, ob man nicht bei 3 tatsächlich alle Ansprüche prüfen muss...

812 I
816
bla bla
985

Da kommt man immer zu dem Ergebnis, dass der nicht besteht für H gegen B... ich denke, da sind wir uns einig.

Jetzt hab ich an der Aufgabe 4 rumgetüdelt und dachte, jetzt hab ich ein super System reingebracht und dann fällt mir echt auf, dass ich voll doppelte Arbeit hatte.

Hab in 3 zB geschrieben:

Anspruch 812 I - bla bla... besteht für A gegen B, aber nicht für H gegen B.

Und die Frage 4 hab ich so angefangen: Welche Ansprüche bestehen gegen B?...

Doof. Das muss echt in Frage 3 abgedeckt werden. Komplett...

Könnt echt verzweifeln...

Bin schon immer hoch erfreut, dass ich gleich fertig bin und dann seh ich irgendwo noch was komisches, was nicht logisch klingt oder mir fällt noch was ein, was ich noch wo schreiben wollte und und und..

Bah... ich leg mich jetzt erst mal ne Stunde in die Wanne ;) Vielleicht gehts danach besser
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Jennie
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#54

09.11.2008, 15:28

Bin grad verwirrt.... (immer noch ;-)) Ich habe in Frage 3 812 gar nicht geprüft, denn ich hab mir zu 812 notiert, dass der Antragsteller (also hier der Händler) nur eine EIGENE Leistung zurückfordern kann. Und der Händler hat gewollt und bewusst der B.B. gar nichts zugewendet. Deshalb hab ich 812 von vorneherein ausgeschlossen.

Klar, bei 985 kann man auf frage 2 zurückgreifen, wo wir das mit dem Eigentum schon geklärt haben, aber trotzdem find ich 985 am passendsten (jedenfalls momentan ;-))
Viele Grüße
Jennie
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Curry
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#55

09.11.2008, 15:58

Ich habe in Frage 3 812 gar nicht geprüft, denn ich hab mir zu 812 notiert, dass der Antragsteller (also hier der Händler) nur eine EIGENE Leistung zurückfordern kann. Und der Händler hat gewollt und bewusst der B.B. gar nichts zugewendet. Deshalb hab ich 812 von vorneherein ausgeschlossen.
Klar, für dich im Kopf, hast du das ausgeschlossen, aber du musst das doch auch zu Papier bringen. Den 985 könnte man ja vom Prinzip her auch von vornherein ausschließen.
Curry

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Schnuffi

#56

09.11.2008, 18:28

Hier habe ich ebenfalls etwa 1/2 Seite (Schriftgröße 10, Arial, Seitenrand 2,0 Rand oben und unten auch 2,0)..

Mein Ergebnis:

unmittelbarer Anspruch Händler besteht nicht, da A Eigentümer ist. Um Anspruch nach § 985 geltend machen zu können, müsste Händler jedoch selbst Eigentümer sein.

Andere Anspruchsgrundlage habe ich hier nicht gesehen und auch nicht geprüft.
StineP

#57

09.11.2008, 21:39

nur eine EIGENE Leistung zurückfordern kann.
Na, na ;)

§ 812 I gibt zwei Kondiktionsansprüche her.

1. Leistungskondiktion - wie von dir beschrieben - durch Leistung des Anspruchgläubigers.

2. NICHTleistungskondiktion ("in sonstiger Weise auf dessen Kosten") ... der wäre meiner Meinung nach sehr wohl zu prüfen.

(Bsp: wie in unserer EA - nur, dass A kein Eigentümer geworden ist.
Würde bedeuten, dass Händler noch Eigentümer ist. B wird in sonstiger Weise direkt aus dem Vermögen des H bereichert zB durch die Schenkung)

Ja, ich weiß, alte Klugscheißerin...

aber ich würde grundsätzlich alle prüfen.

Auch ne Leistungskondiktion wäre meiner Meinung nach zu prüfen, aber nicht an einer der ersten Stellen.

Ich hab grad irgendwo gelesen, dass immer erst die dinglichen Herausgabeansprüche geprüft werden (Eigentum, Besitz usw).
Dann die bereicherungsrechtlichen.

Odet so :)
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Jennie
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#58

10.11.2008, 08:14

Hm, danke für den Tipp StineP. Das war mir irgendwie nicht klar. Habe eh mit 812 so meine Schwierigkeiten. Hoffe, mir wird das noch klarer. Was hast Du denn für Literatur? Ich momentan nur das BGB leicht gemacht.

Ja, das mit den dinglichen Herausgabeansprüchen zuerst prüfen, habe ich mir auch notiert.
Viele Grüße
Jennie
StineP

#59

10.11.2008, 08:55

*lach

Bis gestern hätte ich auch nur 812 und 822 geprüft ;)

Ich lese viel im Kommentar und versuche über das Internet ein paar Hilfen zu finden....

Nur anhand der KE und des Schönfelders hätte ich das NIEMALS geschafft...
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Curry
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#60

10.11.2008, 11:10

Na das ist ja gut zu wissen. Ich arbeite so gut wie gar nicht mit dem Kommentar. Hm...
Curry

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