EA I Frage Nr. 3

Für Fragen NUR im Rahmen der Rechtsfachwirt-Weiterbildung.
rosa

#1

27.10.2008, 19:28

Hat der Händler einen unmittelbaren Anspruch gegen B.B (beschenkte Freundin) auf Rückgabe des Gerätes?
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Mr.Black
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#2

28.10.2008, 10:16

Als Hilfe:

Was will der Händler?
Besitzt die Freundin das was er will überhaupt?
Wenn ja: Hat er einen Anspruch?
LAG Düsseldorf, Az: 12 (18 ) Sa 196/98:
Der Tritt ins Gesäß der unterstellten Mitarbeiterin gehört auch dann nicht zur "betrieblichen Tätigkeit" einer Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung oder Disziplinierung geschieht.
rosa

#3

28.10.2008, 10:18

Was will der Händler?
das gerät zurück da er ja geld zurück geben muss
Besitzt die Freundin das was er will überhaupt?
ja, anderes ergibt sich nich aus dem sachverhalt !
Wenn ja: Hat er einen Anspruch?
:) ähhhmmm
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#4

28.10.2008, 10:18

Möchte er Besitz oder Eigentum zurück?
LAG Düsseldorf, Az: 12 (18 ) Sa 196/98:
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#5

28.10.2008, 10:20

Wer will lt. Aufgabe die Rückgabe des Geräte - ich schließe daraus, dass er das Eigentum zurück will.
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#6

28.10.2008, 10:22

Du mußt (je nach ergebnis der vorfragen) Zweigleisig prüfen.

Ist der Händler ET will er nur den Besitz. Ist allerdings die Freundin ET muss er neben dem Besitz auch das ET verlangen.
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#7

28.10.2008, 10:24

Hm... kann ich dann nicht auf die Voraufgaben verweisen, in der wir dann gekärt haben, dass der Händler nicht mehr der Eigentümer ist, oder muss ich das alles dann noch mal schreiben?
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#8

28.10.2008, 10:24

Also er will sein Eigentum zurück, da die Schenkung ja nichtig war - nur weiß das die Freundin auch und muss sie sich darauf einstellen???
Eigtl. wäre doch die Freundin eigentümerin des Geräts geworden durch die schenkung, wenn er nicht beschr. geschäftsfähig gewesen wäre oder???

Was heißt den ET?"
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#9

28.10.2008, 10:25

Eigentümer
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#10

28.10.2008, 10:26

Aber wenn ich nach Aufgabe 2 gehe, dann ist die Freundin nicht Eigentümerin, sondern nur Besitzerin, weil ja Genehmingung zum Verpflichtungsgeschäft fehlt.
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