EA I Frage Nr. 2

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Tigra
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#51

29.10.2008, 11:04

ähh warum hast dus raus? wars nicht richtig?
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StineP

#52

29.10.2008, 11:11

Hä?

Weiß nicht, was du jetzt fragen willst.

Ja, ich habs raus.

Ich habe es aber rausgenommen oben, weil ich hier meine komplette Lösung unmöglich drin stehen lassen kann. Jeder soll auf das Ergebnis selbst kommen. Vielleicht kommst du ja zu einem anderen nach Prüfung!?
Tigra
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#53

29.10.2008, 11:19

achso jetz kapier ichs...
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rosa

#54

30.10.2008, 08:35

mädels!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!
mir ist gestern im bett en gedanke gekommen, bitte helft mir mal!!!!!

wir haben gesagt,
vertrag zwischen händler und sohn ist nichtig, dennoch ist sohn eigentümer geworden da VORTEIL

dann haben wir aber gesagt
vertrag zwischen sohn und tussi ist nicht, ABER sie ist KEINE eigentümerin geworden!!!

aber warum haben wir das eigentlich so gemacht???

SIE hat so nen vorteil, wie ER ihn bei seinem vertrag doch auch hatte!!!!
HELP
StineP

#55

30.10.2008, 08:43

dann haben wir aber gesagt
vertrag zwischen sohn und tussi ist nicht, ABER sie ist KEINE eigentümerin geworden!!!
Ja... Genau... Weil die Wirksamkeit des Vertrages und der Übereignung nichts mit der Tussi zu tun hatte.

Der wurde unwirksam, weil der Sohn weder unentgeltlich verschenken durfte, (VerpflichtungsG - verpflichtet sich zur Übergabe und zur unentgeltlichen Leistung), noch das Eigentum übertragen durfte (nicht rechtl. Vorteil: Eigentumsaufgabe)
StineP

#56

30.10.2008, 08:44

mir ist gestern im bett en gedanke gekommen

Siehste - bei dir gehts jetzt auch los ;)
rosa

#57

30.10.2008, 08:47

Der wurde unwirksam, weil der Sohn weder unentgeltlich verschenken durfte, (VerpflichtungsG - verpflichtet sich zur Übergabe und zur unentgeltlichen Leistung), noch das Eigentum übertragen durfte (nicht rechtl. Vorteil: Eigentumsaufgabe)
das versteh ich aber nich

der händler durfte ja auch nich an den minderj.sohn verkaufen, klar, deshalb vertrag nichtig, DENNOCH sohn eigentümer da vorteil für ihn

sohn darf auch nich an tussi verschenken, klar schenkung nichtig, ABER es ist doch auch NUR VORTEIL für die tussi

oh man, bis heut nacht war ich ja eurer meinung aber dann hab ich mich gefragt, warum wir da so differenzieren, warum ER eigentümer werden darf, SIE aber nicht. DASS ER eigentümer wird ist mir klar, nur wegen IHR mach ich mir grad kopp
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Curry
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#58

30.10.2008, 08:55

Aber der Händler darf übereignen, er ist ja volljährig. A darf nicht übereignen, da er beschränkt geschäftsfähig ist.
Curry

Optimisten haben gar keine Ahnung von den freudigen Überraschungen, die Pessimisten erleben.
StineP

#59

30.10.2008, 08:56

sohn darf auch nich an tussi verschenken, klar schenkung nichtig,
Also das Verpflichtungsgeschäft, ne?

ABER es ist doch auch NUR VORTEIL für die tussi
Ok... Aber ein Nachteil für ihn, da sind wir uns einig?

Für das Verpflichtungsgeschäft:

Tussi kann wirksam WE erteilen, weil sie mit rechtl. Vorteil.
Er nicht, weil rechtlicher Nachteil. (verpflichtet sich zur Übergabe und zur unentgeltlichen Leistung) Vertrag schwebend unwirksam - dann ohne Genehmigung unwirksam.

Für das Erfüllungsgeschäft:

Einigung und Übergabe:

Auch hier wieder:
Tussi kann wirksam WE erteilen, weil sie mit rechtl. Vorteil.
Er nicht, weil rechtlicher Nachteil. (gibt Eigentum auf) Vertrag schwebend unwirksam - dann ohne Genehmigung unwirksam.


----------> Erfüllungs- und Verpflichtungsgeschäft unwirksam.

Schon weil das Erfüllungsgeschäft nicht wirksam ist, kann doch eine wirksame Eigentumsübertragung gar nicht erfolgt sein
rosa

#60

30.10.2008, 08:57

----------> Erfüllungs- und Verpflichtungsgeschäft unwirksam.
ok DANKE!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!
hier liegt der unterschied :)
DANKE EUCH!!!
ich hab gedacht ich verzwazzel :)
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