EA I Frage Nr. 2

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Curry
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#21

28.10.2008, 13:20

Weder Verpflichtungsgeschäft noch Erfüllungsgeschäft sind wirksam.
Curry

Optimisten haben gar keine Ahnung von den freudigen Überraschungen, die Pessimisten erleben.
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Smilie
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#22

28.10.2008, 13:21

Warum sollte denn das Verpflichtungsgeschäft nicht wirksam sein?

Es entsteht durch die Verpflichtung doch kein rechtlicher Nachteil...
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#23

28.10.2008, 13:22

Curry hat geschrieben:Die Schenkung ist nicht wirksam, weil A dadurch einen rechtlichen Nachteil hat!
Vorsicht Abstraktionsprinzip!

Es gibt nicht "die Schenkung". Es gibt einen Schenkungsvertrag und eine Eigentumsverfügung. Genauso wie es keinen "Kauf" gibt sondern nur einen Kaufvertrag und eine Übereignung.

Wenn Du also sagst "die Schenkung ist unwirksam" mußt Du präzisieren welches Rechtsgeschäft damit gemeint ist.
LAG Düsseldorf, Az: 12 (18 ) Sa 196/98:
Der Tritt ins Gesäß der unterstellten Mitarbeiterin gehört auch dann nicht zur "betrieblichen Tätigkeit" einer Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung oder Disziplinierung geschieht.
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#24

28.10.2008, 13:25

Durch den Schenkungsvertrag verpflichtet er sich zu einer Leistung, also unwirksam. Bei der Übereignung gibt er ein dingliches Recht auf, also auch unwirksam.
Curry

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#25

28.10.2008, 13:26

Aber in der Verpflichtung liegt kein Nachteil - nur in der Übereignung.
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#26

28.10.2008, 13:28

Hast du die Definition zum rechtlichen Vorteil ist Kopf? Ein rechtlicher Vorteil liegt dann nicht vor, wenn sich der Erklärende

- zu einer Leistung verpflichtet oder
- ein dingliches Recht aufgibt.

Dies trift hier jeweils zu.
Curry

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#27

28.10.2008, 13:31

Korrekt. Auch eine Verpflichtung ist rechtlich nicht vorteilhaft.
LAG Düsseldorf, Az: 12 (18 ) Sa 196/98:
Der Tritt ins Gesäß der unterstellten Mitarbeiterin gehört auch dann nicht zur "betrieblichen Tätigkeit" einer Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung oder Disziplinierung geschieht.
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#28

28.10.2008, 13:37

ohm... ich versteh grad nur noch Bahnhof...
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#29

28.10.2008, 13:39

So, wir halten aber Fest, dass die Freundin nicht Eigentümerin geworden ist, weil

a) das Verpflichtungsgeschäft

und

b) das Erfüllungsgeschäft nichtig sind weil rechtliche Nachteile, ja?
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#30

28.10.2008, 13:42

*kreisch*

Nu hab ichs aber geschnallt!
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