EA I Frage Nr. 2

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Tigra
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#31

28.10.2008, 13:46

ich hinke immer noch komplett hinterher. ich muss mir das mal in ruhe durchlesen!
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Curry
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#32

28.10.2008, 13:49

Ja Smilie, so ist´s richtig.
Curry

Optimisten haben gar keine Ahnung von den freudigen Überraschungen, die Pessimisten erleben.
rosa

#33

28.10.2008, 13:50

aber mädels, wenn wir in der frage 4 darauf eingehen, dass die eltern ja die möglichkeit haben, der schenkung zuzustimmen, dann müssten wir das hier auch schon schreiben, dass WENN die eltern der schenkung zustimmen, die B eigentümerin wird...
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#34

28.10.2008, 13:52

Nein, das ist ja nicht die Frage.
Curry

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rosa

#35

28.10.2008, 13:54

die frage ist
wer ist eigentümer

klar, der sohn ist eigentümer, aber dass die tussi eigentümerin WERDEN KÖNNTE WENN die eltern der schenkung zustimmen, meint ihr nich, dass das hier erwähnt werden könnte?
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Curry
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#36

28.10.2008, 13:56

Nein, ich werde das nicht erwähnen. Da könntest du ja sonst alle "Was-wäre-wenn-Fälle" aufschreiben.
Curry

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#37

28.10.2008, 13:57

naja mal gucken.... wollts nur mal anmerken, kann ja jeder dann machen wie er mag, ich glaub ich pack das in einem satz kurz rein, sodass FALLS wir das dann in frage 4 brauchen, darauf bezug genommen werden kann

mal sehen...
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Smilie
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#38

28.10.2008, 14:03

Also ich würde das schon mit reinnehmen - zumal ja nicht gesagt ist, auf welchen Zeitpunkt sich die Frage bezieht...
Life is like a coin - you can spend it any way you want but you can spend it only once...
In diesem Sinne: Viele liebe Grüße

:pcwink

Bitte mal klickern und mitmachen www.ig-reno.de - Danke
rosa

#39

28.10.2008, 14:04

ok dann würd ich vorschlagen dass wir hier dann VORERST :closed machen bis halt doch nochmal fragen aufkommen, aber soweit dürfte die frage einstimmig geklärt sein denke ich :)
Tigra
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#40

28.10.2008, 17:17

so nochmal auch für mich:

KV ist unwirksam § 108 I BGB
der Händler hat dem A die ANlage schon übereignet § 929 S. 1 die Übereignung ist wirksam weil A durch die Übereignungeinen rechtlichen VOrteil gem. § 107 erwirkt. - der übereignungsvertrag sachenrechtlicher natur bedarf nicht der genehmigung der eltern
H ist nicht mehr Eigentümer - sondern A!
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