EA I Frage Nr. 1

Für Fragen NUR im Rahmen der Rechtsfachwirt-Weiterbildung.
rosa

#1

27.10.2008, 19:26

Können wir im Namen von A (Sohn) das Geld vom Händler zurückverlangen?
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Mr.Black
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#2

27.10.2008, 21:21

Kannst Du mal den Original Falltext hier posten?
LAG Düsseldorf, Az: 12 (18 ) Sa 196/98:
Der Tritt ins Gesäß der unterstellten Mitarbeiterin gehört auch dann nicht zur "betrieblichen Tätigkeit" einer Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung oder Disziplinierung geschieht.
StineP

#3

27.10.2008, 21:22

Ich muss jetzt einfach was einwerfen... Hab eben noch mal ein bisschen rumgesucht... weil mir - je länger ich drüber nachdenke - einiges nicht ganz klar ist. Aber dazu später mehr...

Ich hab nen Text gefunden im Internet, der hat das mit der Geschäftsunfähigkeit bzw. dem rechtlichen Vorteil noch mal aufgegriffen (Ja - ich hätte auch in der KE gucken können, nur irgendwie ... ach, was weiß ich ;) )... und da hab ich also ne Seite gefunden, die hat das schön erklärt und dann stand da folgender Satz:

Die Erfüllung eines Anspruchs, der dem beschränkt Geschäftsfähigen zusteht, ist durch Leistung an ihn nicht möglich, da durch die Erfüllung der Anspruch erlischt, was wiederum rechtlich nachteilig ist.


HÄÄÄÄ.... ich werd bekloppt. Wie ist denn das jetzt zu verstehen??

Haben wir vielleicht falsch angesetzt, indem wir sagten, die Eltern KÖNNEN ihn vertreten?

Wäre es aufgrund der obigen Aussage nicht so, dass die Eltern den A (Junge=Sohn (für Immi *gg)) vertreten MÜSSEN?
StineP

#4

27.10.2008, 21:27

Achja.. und dann hab ich noch ne Frage...

Mein Schema im Moment:

Kaufvertrag - durch Angebot und Annahme - erfüllt. Kaufvertrag wirksam? - Nein

So... ist es denn aber richtig auf diesem Wege?

Könnte oder müsste es nicht eigentlich so sein:

Kaufvertrag - Angebot - erfolgt - nicht wirksam, weil 107 BGB

Annahme - hierbei stolpere ich über 131 BGB

( Wirksamwerden gegenüber nicht voll Geschäftsfähigen
(1) Wird die Willenserklärung einem Geschäftsunfähigen gegenüber abgegeben, so wird sie nicht wirksam, bevor sie dem gesetzlichen Vertreter zugeht.
(2) 1Das Gleiche gilt, wenn die Willenserklärung einer in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Person gegenüber abgegeben wird. 2Bringt die Erklärung jedoch der in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Person lediglich einen rechtlichen Vorteil oder hat der gesetzliche Vertreter seine Einwilligung erteilt, so wird die Erklärung in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihr zugeht.
)

... Stellt die Annahme nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil dar?

Meine Güte... das ist echt so gar nicht einfach...
rosa

#5

28.10.2008, 08:31

Kannst Du mal den Original Falltext hier posten?
ganz Original hab ich jetzt nich dabei aber der Fall ist so:

17 jähriger Sohn bekommt von Eltern 250 euro für bücher
sohn kauft aber lieber en Cd Player für 230 euro
den schenkt er dann ner freundin
eltern wollen den zurück haben
eltern von freundin sagen aber "nö geschenkt ist geschenkt"
Zuletzt geändert von rosa am 28.10.2008, 09:10, insgesamt 2-mal geändert.
Suse
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#6

28.10.2008, 09:06

Wie alt ist der Sohn?
LG, Ela
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#7

28.10.2008, 09:27

Der Sohn ist 17
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#8

28.10.2008, 09:29

ähh mädls was macht ihr hier???
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#9

28.10.2008, 09:47

Bringt die Erklärung jedoch der in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Person lediglich einen rechtlichen Vorteil
aber den hat der Sohn ja - er bekommt durch das Verfügungsgeschäft die Anlage
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#10

28.10.2008, 09:49

Oringalfragen:

1. Könnenw ir im Namen von A das GEld vom Händler zurückverlangen

2. Wer ist eigtl. Eigentümer des Geräts

3. hat der HÄndler einen unmittelbaren Anspruch gegen B.
B au fRückgabe des Gerätes

4.
Wennein solcher ANspruch nich tbesteht: was können wir tun damit der Händler einen solchen Anspruch erlagnt? Wir möchten nicht gerne selber gegen B B Klagen weil die beiden Fam. seit Jahren gut bekannt sind




(es sagt doch hier keiner, dass die eltern den cd player zurückhaben möchten oder?????)
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