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Verfasst: 16.10.2008, 10:08
von rosa
Der Käufer hat ja mit dem Verkäufer-Gasfirma-Verhältnis überhaupt nichts zu tun.
das ist richtig, dennoch muss er irgendwas dulden, aber ich denke nich, dass er die verwüstung seines grundstückes dulden muss

d.h. zurücksetzung in den vorherigen stand der sache oder?

Verfasst: 16.10.2008, 10:57
von Xuka
Meine Gedanken hierzu:

Der Gastank ist kein wesentlicher Bestandteil des Grundstücks, da dieser gem. § 95 BGB nur zu einem vorübergehenden Zweck auf dem Grundstück belassen wurde.

Feststeht, dass der derzeitige Grundstückseigentümer nicht in das Vertragsverhältnis mit dem Gastankeigentümer eingetreten ist, da eine entsprechende Klausel im Kaufvertrag fehlte. Der Grundstückseigentümer ist jedoch Besitzer des Gastanks geworden. Der Eigentümer hat gegen den Besitzer einen Anspruch auf Herausgabe gem. § 985 BGB.

Ich denke, da immer noch der Verkäufer der Vertragspartner der Gastankfirma ist, muss er für die Kosten, die durch die Entfernung des Gastanks entstehen, aufkommen. Dies wird sicherlich auch so im Vertrag stehen. Die Gastankfirma hat gegen den Verkäufer des Grundstücks m. E. sowohl einen vertraglichen als auch einen gesetzlichen Herausgabeanspruch (auch nach § 985 BGB, da Verkäufer immer noch unmittelbarer Besitzer).

Der Grundstückseigentümer hat ggf. auch Schadensersatzansprüche gegen den Grundstücksverkäufer, da sein Eigentum bei der Entfernung des Gastanks (z. B. der Baum) beschädigt/zerstört wird.

Verfasst: 16.10.2008, 10:59
von rosa
Der Grundstückseigentümer hat ggf. auch Schadensersatzansprüche gegen den Grundstücksverkäufer
genau, das denke ich auch

beim rest auch :zustimm

Verfasst: 16.10.2008, 12:06
von DumDiDum
blackcat hat geschrieben:§ 946 BGB, ist der Gastank ein wesentlicher Bestandteil des Grundstücks?
Wenn ja, gehört dieser zum Eigentum des Käufers. (Gilt übringes auch bei fehlendem Erwerbswillen).

Ist aber die Frage, ob er ein wesentlicher Bestandteil ist...
Wer lesen kann ist klar im Vorteil:

Gestank als wesentlicher Bestandteil :roll:


Die Gastankfirma hat gegen den Verkäufer des Grundstücks m. E. sowohl einen vertraglichen als auch einen gesetzlichen Herausgabeanspruch (auch nach § 985 BGB, da Verkäufer immer noch unmittelbarer Besitzer).

Also unmittelbar wohl kaum oder gehört dem Verkäufer das Grundstück noch?! Der Käufer hat unmittelbaren Besitz. Also nur Herausgabeanschspruch gegen ihn möglich, SchadErs gegen Verkäufer möglich.

Verfasst: 16.10.2008, 12:37
von rosa
Wer lesen kann ist klar im Vorteil:

Gestank als wesentlicher Bestandteil
nicht gEstank!!! gAstank!!!

Verfasst: 16.10.2008, 12:45
von DumDiDum
ja, sag ich doch :D ich dachte zuerst an unwägbare Gerüche; mich würde auf jeden Fall das Ergebnis des Vergleichs interessieren.

Verfasst: 16.10.2008, 12:46
von Curry
Immi, du solltest das besser mit Bindestrich schreiben, das führt nur unnötig zu Verwirrungen. :wink:

Verfasst: 16.10.2008, 19:32
von Xuka
@DumDiDum: Ja, ich meinte mittelbarer Besitzer, hab da so manchmal meine Probleme. Aber das ist bei § 985 BGB egal.

Verfasst: 27.10.2008, 18:51
von Mr.Black
Ich würde sagen die Gasfirma kann den Tank herausverlangen und muss für die Schäden die durch die Entfernung entstehen selber aufkommen. Einen Ersatzanspruch des Bruders gegen den Vorbesitzer des Hauses sehe ich nicht.

Verfasst: 27.10.2008, 19:03
von StineP
und muss für die Schäden die durch die Entfernung entstehen selber aufkommen.
worauf stützt du das?