Übungsfall Kartoffelkauf

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Mr.Black
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#1

19.09.2008, 15:19

Bauer B bietet Kartoffeln aus seiner Ernte zum Verkauf an. Käufer K bestellt davon 2 kg und kündigt an diese in 1 Woche abholen zu kommen. Bauer B füllt in seiner Scheune 2 kg aus seinem Erntebestand in einen Sack, beschriftet diesen mit den Kundendaten des K und stellt den Sack in seinen Hofladen. Aufgrund eines Unfalls brennt jedoch der komplette Hofladen nieder und vernichtet den Kartoffelsack. Die Scheune mit dem Kartoffellager der restlichen Ernte bleibt unbeschädigt. Da zwischenzeitlich die Kartoffelpreise gestiegen sind könnte B seine restliche Ernte zu einem sehr viel teureren Kilopreis verkaufen als mit K vereinbart.

Welche Ansprüche hat K, wenn er seine Kartoffeln abholen möchte?
LAG Düsseldorf, Az: 12 (18 ) Sa 196/98:
Der Tritt ins Gesäß der unterstellten Mitarbeiterin gehört auch dann nicht zur "betrieblichen Tätigkeit" einer Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung oder Disziplinierung geschieht.
Tigra
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#2

19.09.2008, 15:34

Was schon wieder ne neue aufgabe???? Freitags um halb 4??? ooohhh neeeee.....
aber ich kenn die sache, mir fällt bloß der name nicht ein... da gehts um unvorhergesehenes ereignis, was der verkäufer nicht wissen konnte und daher kein kv zustande gekommen ist oder so..
aber ich guck mir das in ruhe mal nochmal an :D
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Francis
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#3

19.09.2008, 16:59

Super, neue Aufgabe!! Freitag ist bloß doof, kein Internet zu Hause und gleich Feierabend.

Ich kenn das auch irgendwoher. Werd mir am WE mal `n Kopf machen und sehen, was ich finden kann.

Schönes Wochenende!
Lilly
Xuka
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#4

19.09.2008, 19:00

@ Mr. Black: Danke, dann hat sich das lernen ja doch gelohnt.
Zuletzt geändert von Xuka am 19.09.2008, 20:30, insgesamt 1-mal geändert.
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Mr.Black
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#5

19.09.2008, 19:15

@xuka :blumen

Deine Lösung zum Übungsfall ist absolut richtig. Gratuliere. Richtig gut gelöst.

Ich habe mit Deine Musterlösung gespeichert. Könntest Du Sie über die Funktion Text editieren zeitweise entfernen, damit sich auch andere noch daran versuchen können?

Selbstverständlich würde ich Deine Lösung dann später wieder veröffentlichen, damit Dir Deine verdienten Lorbeeren nicht entgehen.
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Suse
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#6

22.09.2008, 08:30

Mmh, mal sehen was mir noch einfällt:

Zuerst einmal sind die Kartoffeln Gattungsschulden, dadurch, dass der Verkäufer sie aber abpackt, werden es Stückschulden.
LG, Ela
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Mr.Black
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#7

22.09.2008, 13:07

:schieb
LAG Düsseldorf, Az: 12 (18 ) Sa 196/98:
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Tigra
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#8

22.09.2008, 14:08

wie gesagt ich hab das irgendwie im kopf aber ich brings grad nicht zam. wir hatten da mal nen übungsfall mit nem hund.
und zwar X verkauft an Y im Urlaub seinen Hund.
Hund ist zuhause. Hund stirbt .
aber ich hab null zeit im moment für die aufgabe... sorry
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Francis
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#9

22.09.2008, 15:09

Gem. § 929 BGB wurde die Sache selbst nicht übergeben, der Käufer war im Zeitpunk des Brandes eben nicht in Besitz der Sache. Die Sache selbst wurde vernichtet. Der Käufer hätte, selbst wenn der Kaufvertrag zustande gekommen wäre, keinen Schadenersatz zu fordern, weil der Verkäufer den Verlust der Sache nicht zu vertreten hat.§ 276 BGB. Also Rücktritt gem. § 326 BGB.

Der Käufer hat also keinen Anspruch auf den Kauf der Kartoffeln zum Preis von vor dem Brand.
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#10

22.09.2008, 15:49

Hier blick ich nicht ganz durch:
lillydiana hat geschrieben:Gem. § 929 BGB wurde die Sache selbst nicht übergeben, der Käufer war im Zeitpunk des Brandes eben nicht in Besitz der Sache.
Was prüfst Du hier? Wer soll einen Anspruch aus § 929 BGB geltend machen?
lillydiana hat geschrieben:Die Sache selbst wurde vernichtet. Der Käufer hätte, selbst wenn der Kaufvertrag zustande gekommen wäre, keinen Schadenersatz zu fordern, weil der Verkäufer den Verlust der Sache nicht zu vertreten hat..
Ist denn ein Kaufvertrag zustande gekommen oder nicht?

lillydiana hat geschrieben:§ 276 BGB. Also Rücktritt gem. § 326 BGB.
Rücktritt? Wer tritt zurück? Warum?
lillydiana hat geschrieben:Der Käufer hat also keinen Anspruch auf den Kauf der Kartoffeln zum Preis von vor dem Brand.
Ergebnis (noch) nicht rechtlich nachvollziehbar. Einen "Anspruch auf Kauf" gibt es sowieso nicht. Nur einen Anspruch auf Verschaffung von Eigentun/Besitz an einer Sache.
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