Übungsfall Kartoffelkauf

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Mr.Black
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#11

22.09.2008, 15:52

Tigra hat geschrieben:wie gesagt ich hab das irgendwie im kopf aber ich brings grad nicht zam. wir hatten da mal nen übungsfall mit nem hund.
und zwar X verkauft an Y im Urlaub seinen Hund.
Hund ist zuhause. Hund stirbt .
aber ich hab null zeit im moment für die aufgabe... sorry
Niemals einen zu lösenden Fall mit einem anderen bekannten Fall von früher vergleichen. Jeder Prüfungsfall ist anders und oft sind - absichtlich -winzige Unterschiede eingebaut, die dem Fall eine andere Wendung geben. Am Ende vergleicht man Kartoffeln mit Hunden *g*.
LAG Düsseldorf, Az: 12 (18 ) Sa 196/98:
Der Tritt ins Gesäß der unterstellten Mitarbeiterin gehört auch dann nicht zur "betrieblichen Tätigkeit" einer Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung oder Disziplinierung geschieht.
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Darkeyes
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#12

22.09.2008, 15:58

Mr.Black hat geschrieben:
lillydiana hat geschrieben:Gem. § 929 BGB wurde die Sache selbst nicht übergeben, der Käufer war im Zeitpunk des Brandes eben nicht in Besitz der Sache.
Was prüfst Du hier? Wer soll einen Anspruch aus § 929 BGB geltend machen?
hier nehme ich mal an, dass der Käufer einen Anspruch auf die Kartoffeln geltend macht. Wie der genaue Anspruch genau aussieht und ob er überhaupt einen Anspruch hat, möchte ich mal nicht festlegen
lillydiana hat geschrieben:Die Sache selbst wurde vernichtet. Der Käufer hätte, selbst wenn der Kaufvertrag zustande gekommen wäre, keinen Schadenersatz zu fordern, weil der Verkäufer den Verlust der Sache nicht zu vertreten hat..
Ist denn ein Kaufvertrag zustande gekommen oder nicht?[/quote]

Ich denke ja, den auch ein Kauufvertrag kann mündlich sein. M. M. sind vom Käufer und Verkäufer Willenserklärungen abgegeben worden.


Das ist das einzige, wozu ich mir fast sicher bin.
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Francis
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#13

22.09.2008, 16:26

Himmel, habe ich eine Grütze geschrieben! Und die Frage nicht mal richtig gelesen.

Kaufvertrag selbst kam zustande, die Leistung konnte aber nicht mehr erfüllt werden. Gerade der Sack, der beschriftet wurde, wurde zu Bratkartoffeln. Da aber das Lager selbst mit den Kartoffeln selber Art und Güte (Gattungsschuld) wie die verbrannten Kartoffeln noch steht, könnte der Käufer auf Erfüllung drängen zum alten Preis. Mich stört aber, dass der Sack extra beschriftet wurde, der Verkäufer den Brand nicht zu vertreten hatte, also Stückschuld. Hier würde der Käufer dann leer ausgehen und könnte auch keine Ansprüche mehr geltend machen.
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Mr.Black
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#14

22.09.2008, 16:59

lillydiana hat geschrieben: der Sack, der beschriftet wurde, wurde zu Bratkartoffeln
:essen
LAG Düsseldorf, Az: 12 (18 ) Sa 196/98:
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#15

22.09.2008, 17:13

Na wie jetzt, bin ich wenigstens etwas richtig? :motz
Komm schon, wenigstens ein Tipp! Hab gleich Feierabend und möchte gern wissen, wie fal :wirr sch ich liege.

Kochen kann ich nachher! (Bratkartoffeln bzw. Bauerfrühstück mit Kräutern, keine schlechte Idee *mjam*)
:wink:
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#16

22.09.2008, 17:20

Ich veröffentliche mal die Lösung von Xuka zum Vergleich
Xuka hat geschrieben:Ich habe mir ein paar Gedanken zum Fall gemacht, bin mir aber doch sehr unsicher...

Zuerst wäre hier zu prüfen, ob ein Kaufvertrag gem. § 433 BGB zustande gekommen ist.

Bei dem Angebot des B handelt es sich um eine invitatio ad offerendum, also kein Antrag.

Der K macht dem B einen Antrag. Er will einen Kaufvertrag über 2 kg Kartoffeln abschließen und diese in einer Woche abholen.

Aus der Aufgabe geht nicht hervor, dass B die Annahme des Antrags erklärt. Nach § 151 BGB kann eine Annahme ohne Erklärung ggü. dem Antragenden erfolgen, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist. Im vorliegenden Fall hat der B meines Erachtens den Antrag durch konkludente Handlung, also Befüllen des Kartoffelsacks und Bereitstellen für K, angenommen.

Es ist also ein wirksamer Kaufvertrag gem. § 433 BGB zustande gekommen.

Weiter ist zu prüfen, ob neben dem Verpflichtungsgeschäft auch das Erfüllungsgeschäft zustande gekommen ist, d. h. der K Eigentümer der Kartoffeln wurde.

Eigentümer einer beweglichen Sache wird man gem. § 929 BGB durch Einigung und Übergabe. Eine Übergabe der Sache hat definitiv nicht stattgefunden, da K die Kartoffeln erst in einer Woche abholen möchte. Die Einigung von K und B ging dahin, dass K erst in einer Woche Eigentümer der Kartoffeln wird. Also ist K nicht Eigentümer geworden.

Nun zu den Ansprüchen des K:

Gem. § 275 BGB ist der Anspruch auf Leistung ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.

Bei Kartoffeln handelt es sich jedoch nicht um eine Stückschuld, sondern um eine Gattungsschuld. Der Schuldner schuldet gem. § 243 Abs. 1 BGB eine nur der Gattung nach bestimmte Sache nach mittlerer Art und Güte. Hat der Schuldner das zur Leistung einer solchen Sache seinerseits Erforderliche getan, so beschränkt sich das Schuldverhältnis auf diese Sache (Abs. 2). Soweit ich weiß, nennt sich das Konkretisierung und ist wie eine Stückschuld zu behandeln.

Im vorliegenden Fall hat der B die Kartoffeln in einen Sack gefüllt, mit den Daten des K beschriftet und zur Abholung in seinem Hofladen bereit gestellt. Da es sich um eine Holschuld handelt, hat der B m. E. alles Erforderliche getan; der K muss die Kartoffeln nur noch abholen. Bei den Kartoffeln handelt es sich dann also um eine konkretisierte Gattungschuld, die wie eine Stückschuld zu behandeln ist.

Da die Kartoffeln im Hofladen verbrannt sind, ist es dem B nunmehr nicht mehr möglich, dem K genau diese Kartoffeln zu verschaffen. Folge hiervon ist, dass der B gem. § 275 BGB von seiner Leistungsverpflichtung frei wird, da hier ein Fall von Unmöglichkeit vorliegt.

Da ein Kaufvertrag auch immer ein gegenseitiger Vertrag ist, findet § 326 BGB hier Anwendung. Nach Abs. 1 entfällt der Anspruch auf Gegenleistung, wenn der Schuldner nach § 275 Abs. 1 BGB nicht zu leisten braucht. Der K ist also nicht verpflichtet, dem B den vereinbarten Kaufpreis für die Kartoffeln zu zahlen.

Bei Ausschluss der Leistungspflicht nach § 275 BGB kann gem. § 283 BGB Schadensersatz statt der Leistung verlangt werden. Der Gläubiger kann unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 BGB Schadensersatz statt der Leistung vom Schuldner verlangen.

Nach § 280 Abs. 1 BGB muss der Schuldner die Pflichtverletzung aus dem Schuldverhältnis (Kaufvertrag) zu vertreten haben. Die Verantwortlichkeit des Schuldners wird in § 276 BGB behandelt. Hiernach hat der Schuldner Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten.

Aus der Aufgabenstellung geht hervor, dass es sich um einen Unfall handelte. Nicht hervor geht, dass der B oder ein Erfüllungsgehilfe hierfür in irgendeiner Weise verantwortlich zu machen ist. Folge hiervon ist, dass keine Pflichtverletzung gem. § 280 Abs. 1 BGB vorliegt und der K somit auch keine Schadensersatzansprüche gegenüber dem B geltend machen kann.

Da die Aufgabe aber die zwischenzeitlich erhöhten Kartoffelpreise anspricht, gehe ich davon aus, dass ich irgendwas übersehen habe und K doch Ansprüche gegen B hat...
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Francis
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#17

22.09.2008, 17:26

:respekt Alle Achtung, Xuka!!
Und so falsch lag ich auch nicht, könntest du aber die letzte Frage von Xuka noch beantworten?
Francis
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#18

23.09.2008, 12:57

:schieb
Tigra
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#19

23.09.2008, 13:05

:shock: xuka, das hast aber nicht gepostet oder?
warum versteckst du das??? hast du angst wir zerfleischen dich???
die lösung ist der hammer. wobei ich mir bei ein paar sachen auch nicht sicher bin!
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Francis
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#20

23.09.2008, 13:12

Nein, Mr. Black hat die Lösung klamm und heimlich unterschlagen, weil sie das zweite oder dritte Posting nach der Frage war und es ging ihm einfach zu schnell. Die anderen sollten sich auch mal `n Kopf machen.

Aber die letzten Frage wäre trotzdem noch offen :?:
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