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Übungsfall Autokauf 2

Verfasst: 17.09.2008, 12:10
von Mr.Black
B hat sich einen fabrikneuen Wagen des Typs Z3 in der Farbe Mitternachtsschwarz beim Händler bestellt und endlich geliefert bekommen. Nun stellt B unschöne Farbeffekte im Lack fest, die auf einer mangelhaften Ausführung der Lackierung beruhen.

Der Händler versichert, dass die Lackierung weder den Rostschutz noch das Fahrverhalten des Wagens negativ beeinflusst. B hätte aber gerne eine fehlerfreie Lackierung, was kann er tun?

Verfasst: 17.09.2008, 12:34
von Suse
§ 437 i.V.m. § 439 BGB

Verfasst: 17.09.2008, 12:38
von Tigra
1. zum adac fahren und lackschichtdickenmessung vornehmen lassen
2. zum gutachter damit
3. schreiben an die damen und herren Nachbesserung verlangen
wenn nicht
rücktritt vom KV :D

okay back to topic...

Verfasst: 17.09.2008, 14:10
von Mr.Black
Nachbesserung also Neulackierung?

Verfasst: 17.09.2008, 14:13
von Smilie
Als Nacherfüllung nach 439 kommt aber auch die Lieferung einer mangelfreien Sache in Betracht - der Käufer hat also die Wahl zwischen Beseitigung und Lieferung.

Verfasst: 17.09.2008, 14:14
von Francis
Kommt darauf an, wie groß die Fläche der unschönen Farbeffekte ist. Wenn sie zu groß ist: Neulackierung.

Außerdem geht ein PKW mit unschönen Farbeffekten nicht in den Handel, erst recht nicht ein Z3, das riecht nach Transportschaden o. ä.. Im Notfall siehe Tigra: Gutachten.

Verfasst: 17.09.2008, 14:18
von Smilie
Hm... kommt drauf an, was teurer wäre - Neulackierung oder neues Auto... Der Verkäufer hat ja die Möglichkeit, die Neulackierung nach 439 Abs 2 abzulehnen.

Verfasst: 17.09.2008, 14:28
von Tigra
auf die fläche kommts eigtl nicht daruf an...
kaufpreisminderung wär vielleicht noch ne idee

Verfasst: 17.09.2008, 14:30
von Smilie
Aber B will ja
gerne eine fehlerfreie Lackierung
.

Also kommt Kaufpreisminderung eher nicht in Betracht, denn dann wären die Flecken ja immer noch da...

Verfasst: 17.09.2008, 14:30
von Mr.Black
Soll der Kunde das Gutachten zunächst auf eigene Kosten erstellen lassen?
Was tun, wenn der Verkäufer die Mangelbeseitigung nach § 439 BGB wegen zu hohem Aufwand ablehnt?