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Verfasst: 17.09.2008, 15:12
von Smilie
§ 440
Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz

Außer in den Fällen des § 281 Abs. 2 und des § 323 Abs. 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 3 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist.

Verfasst: 17.09.2008, 15:15
von Curry
Das hatte ich ja schon geschrieben, was anderes fällt mir grad nicht ein.

Verfasst: 17.09.2008, 15:29
von Smilie
Bezog sich auf den Beitrag von Jenniver # 29 - weg. der Frist.

Verfasst: 17.09.2008, 15:57
von Francis
Gutachten machen lassen, Kosten vorstrecken und diese im Wege des Schadenersatzes geltend machen. Dann erst mal abwarten, was das Gutachten aussagt. Mir fällt hier erstmal nix weiter zu ein, ob sich eine Teillackierung oder eine Neulackierung rechnet, kann erst der Gutachter feststellen, deshalb ist die Fläche der Lackschäden schon ziemlich wichtig. Es gibt bestimmte Lacksorten, da kann man schlecht beilackieren und eine Vollackierung ist unumgänglich.

Wenn das Gutachten da ist, kann man dem Verkäufer, je nachdem, wie das Gutachten ausfällt, das entsprechende Angebot machen: entweder neues Auto oder Neulackierung mit entspr. Schadenersatz sowie Teilrückzahlung des Kaufpreises, die sich an der entspr. Wertminderung des Z3 orientiert.

Ich hoffe, ich hab mich jetzt nicht zu sehr blamiert. :oops:

Verfasst: 17.09.2008, 16:31
von Tigra
mal grundsätzlich zur fragestellung ne frage:


warum nimmt B den wagen eigtl überhaupt beim händler ab????

Verfasst: 17.09.2008, 17:54
von Mr.Black
Tigra hat geschrieben:warum nimmt B den wagen eigtl überhaupt beim händler ab????
Was würde sich ändern, wenn er den Wagen nicht "abgenommen" hätte?

Verfasst: 17.09.2008, 21:53
von Jonas
bin auch für 323 II Nr. 1 BGB ....; Nachbesserung wird abgelehnt und mehr muss ja nicht sein.

Verfasst: 18.09.2008, 09:07
von Smilie
Kommt 293 BGB - Annahmeverzug eigentlich auch in Frage, wenn der Gläubiger sieht, dass die angebotene Ware mangelhaft ist?

Verfasst: 18.09.2008, 09:33
von Francis
Der Verkäufer ist verpflichtet, die Sache mängelfrei zu übergeben. Dies ist hier nicht der Fall. Somit würde hier auch kein Annahmeverzug eintreten, da der Käufer an der Sache einen Mangel entdeckt hat. Er würde erst in Annahmeverzug kommen, wenn die Mängel beseitigt würden und die Sache erneut zur Abholung abgeboten werden würde.

Verfasst: 18.09.2008, 09:37
von Francis
Hälfte :oops: vergessen.
Soll heißen, wenn die Mängel beseitigt werden und die Sache erneut dem Käufer zur Abholung angeboten werden würde.