§ 440
Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz
Außer in den Fällen des § 281 Abs. 2 und des § 323 Abs. 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 3 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist.
Übungsfall Autokauf 2
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- Curry
- ...ist hier unabkömmlich !
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Das hatte ich ja schon geschrieben, was anderes fällt mir grad nicht ein.
Curry
Optimisten haben gar keine Ahnung von den freudigen Überraschungen, die Pessimisten erleben.
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Bezog sich auf den Beitrag von Jenniver # 29 - weg. der Frist.
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Gutachten machen lassen, Kosten vorstrecken und diese im Wege des Schadenersatzes geltend machen. Dann erst mal abwarten, was das Gutachten aussagt. Mir fällt hier erstmal nix weiter zu ein, ob sich eine Teillackierung oder eine Neulackierung rechnet, kann erst der Gutachter feststellen, deshalb ist die Fläche der Lackschäden schon ziemlich wichtig. Es gibt bestimmte Lacksorten, da kann man schlecht beilackieren und eine Vollackierung ist unumgänglich.
Wenn das Gutachten da ist, kann man dem Verkäufer, je nachdem, wie das Gutachten ausfällt, das entsprechende Angebot machen: entweder neues Auto oder Neulackierung mit entspr. Schadenersatz sowie Teilrückzahlung des Kaufpreises, die sich an der entspr. Wertminderung des Z3 orientiert.
Ich hoffe, ich hab mich jetzt nicht zu sehr blamiert.
Wenn das Gutachten da ist, kann man dem Verkäufer, je nachdem, wie das Gutachten ausfällt, das entsprechende Angebot machen: entweder neues Auto oder Neulackierung mit entspr. Schadenersatz sowie Teilrückzahlung des Kaufpreises, die sich an der entspr. Wertminderung des Z3 orientiert.
Ich hoffe, ich hab mich jetzt nicht zu sehr blamiert.
Was würde sich ändern, wenn er den Wagen nicht "abgenommen" hätte?Tigra hat geschrieben:warum nimmt B den wagen eigtl überhaupt beim händler ab????
LAG Düsseldorf, Az: 12 (18 ) Sa 196/98:
Der Tritt ins Gesäß der unterstellten Mitarbeiterin gehört auch dann nicht zur "betrieblichen Tätigkeit" einer Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung oder Disziplinierung geschieht.
Der Tritt ins Gesäß der unterstellten Mitarbeiterin gehört auch dann nicht zur "betrieblichen Tätigkeit" einer Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung oder Disziplinierung geschieht.
Kommt 293 BGB - Annahmeverzug eigentlich auch in Frage, wenn der Gläubiger sieht, dass die angebotene Ware mangelhaft ist?
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Der Verkäufer ist verpflichtet, die Sache mängelfrei zu übergeben. Dies ist hier nicht der Fall. Somit würde hier auch kein Annahmeverzug eintreten, da der Käufer an der Sache einen Mangel entdeckt hat. Er würde erst in Annahmeverzug kommen, wenn die Mängel beseitigt würden und die Sache erneut zur Abholung abgeboten werden würde.