EA I - Ideen und Gedanken

Für Fragen NUR im Rahmen der Rechtsfachwirt-Weiterbildung.
Tigra
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#31

22.10.2008, 16:19

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rosa

#32

22.10.2008, 16:27

wie krass bist duuuu denn????
:thx
Tigra
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#33

22.10.2008, 16:29

:D nicht krass nur, wenn ich was wissen will will ichs wissen, wenn ich heute abend noch zeit finde bastel ich mal an ner musterlösung :D
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rosa

#34

22.10.2008, 16:32

:)
na das nenn ich ma motivation, auch wenn ich schon wieder vergessen habe, wo du wann wie refawi machst, ja net mit uns.... aber du hast die unterlagen oder so...hach keine ahnung mehr :oops:
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Smilie
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#35

22.10.2008, 16:33

irgendwie ist mir das letzte zu kompliziert... da sind Fragen irgendwas lateinisches und wieder Fragen...
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StineP

#36

22.10.2008, 16:56

Sacht mal, spinnt ihr? Wo nehmt ihr die Zeit her, an einem Nachmittag hier 4 Seiten zu schreiben? *pfft... Kriegt man ja die Krise ;)
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#37

22.10.2008, 17:19

Also ich fühl mich da jetzt nich angesprochen - ich bin damit total überfordert!

Das waren alles die anderen :-)
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#38

27.10.2008, 13:03

ME müsste der Eigentümer der Verkäufer sein, da die Übergabe bzw. die Übereignung ohne Rechtgrund erfolgt ist - Kaufvertrag war ja schwebend unwirksam und wurde dann nichtig.
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Curry
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#39

27.10.2008, 13:06

Also ich bin der Meinung, dass A (Sohn) Eigentümer des Geräts ist.

a) Das Erfüllungsgeschäft (Übergabe) mit dem Händler ist wirksam, da es nur ein rechtlicher Vorteil ist. Die Verpflichtung das Geld zu zahlen gehört zum Verpflichtungsgeschäft, deshalb hier kein rechtlicher Nachteil.

b) Das Erfüllungsgeschäft mit B.B ist unwirksam, da A hier einen rechtlichen Nachteil hätte, er würde ein dingliches Recht aufgeben.

Also ist weiterhin A Eigentümer
Curry

Optimisten haben gar keine Ahnung von den freudigen Überraschungen, die Pessimisten erleben.
Tigra
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#40

27.10.2008, 13:16

@ smilie: :mrgreen: das habsch auch gesagt, ich finde es wichtig, dass man zunächst sagt der war schwebend unwirksam und ist dann nichtig geworden, weil die eltern dem nicht zugestimmt haben.
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