EA I - Ideen und Gedanken

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Tigra
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#21

22.10.2008, 15:27

Der 12jährige M erhält von seiner Mutter 70 DM, von denen er sich neu Turnschuhe kaufen soll. Tatsächlich kauft er dafür drei Musik-Kassetten. Kann die Mutter das Geld vom Kaufhausinhaber K zurückverlangen? Wer ist Eigentümer der Musik-Kassetten? § 110 BGB findet keine Anwendung, da M das Geld nicht zur freien Verfügung erhalten und die Mutter in den Kassettenkauf auch nicht eingewilligt sondern die Genehmigung verweigert hat. Der Kaufvertrag ist daher unwirksam. Der K hatte also keinen Kaufpreisanspruch, so daß die Mutter als gesetzliche Vertreterin des M das Geld nach §§ 985, 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zurückverlangen kann. Die Übereignung der Kassetten nach § 929 BGB ist ein für den M ausschließlich vorteilhaftes Geschäft, das er ohne Einwilligung seiner Eltern abschließen konnte. Damit ist er Eigentümer der Kassetten geworden, muß sie allerdings nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB an den Kaufhausinhaber zurückgeben (und übereignen).

Eine partielle Vollgeschäftsfähigkeit von Minderjährigen besteht, wenn sie zum Betrieb eines Erwerbsgeschäftes oder zur Aufnahme eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses von ihrem gesetzlichen Vertreter ermächtigt worden sind (im ersten Fall ist hierzu die Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes erforderlich). Insoweit sind diese Minderjährigen für alle Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, die sich auf das Erwerbsgeschäft oder das Arbeitsverhältnis beziehen.

Nur in den gesetzlich geregelten Sonderfällen sind die von einem Minderjährigen abgeschlossenen Verträge von Anfang an wirksam. Dagegen sind grundsätzlich alle anderen von einem beschränkt Geschäftsfähigen geschlossenen Verträge schwebend unwirksam und werden erst dann voll wirksam, wenn der gesetzliche Vertreter sie genehmigt. Der Vertragspartner kann diesen Schwebezustand nach § 108 Abs. 2 BGB beenden, indem er den Vertreter zur Erklärung über die Genehmigung auffordert. Diese gilt als verweigert, wenn sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Zugang der Aufforderung dem Vertragspartner gegenüber erklärt wird. Bis zur Genehmigung des Vertrages ist der andere Teil allerdings nach § 109 Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätzlich auch zum Widerruf des schwebend unwirksamen Vertrages berechtigt.

Demgegenüber sind einseitige Rechtsgeschäfte, die ohne Einwilligung des gesetzlichen Vertreters vorgenommen wurden, nicht nur schwebend unwirksam, sondern unheilbar unwirksam. Es kommt nicht darauf an, ob sie rechtlich vorteilhaft sind. So ist die Kündigung eines Mietverhältnisses durch den minderjährigen Vermieter (der als Rechtssubjekt Hauseigentümer und Vertragspartner sein kann) als einseitiges Rechtsgeschäft schlechterdings unwirksam und auch nicht etwa genehmigungsfähig. Ausnahmsweise wirksam sind einseitige Rechtsgeschäfte von beschränkt Geschäftsfähigen nach § 180 Satz 2 BGB nur dann, wenn der Erklärungsempfänger mit der Vornahme des einseitigen Rechtsgeschäftes durch den beschränkt Geschäftsfähigen ohne Einwilligung des gesetzlichen Vertreters einverstanden ist und die Erklärung vom gesetzlichen Vertreter dann auch genehmigt wird. Die Erklärung ist im übrigen nach § 111 Satz 2 BGB selbst dann unwirksam, wenn die gesetzlichen Vertreter zwar eingewilligt haben, die Einwilligung jedoch dem Erklärungsempfänger nicht in schriftlicher Form vorgelegt wird und dieser deshalb die Kündigung unverzüglich zurückweist (unverzüglich bedeutet nach der Legaldefinition in § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB "ohne schuldhaftes Zögern").
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rosa

#22

22.10.2008, 15:33

cooool
woher hast du das???
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#23

22.10.2008, 15:36

Wow - ich bin gerade total überfordert. Das muss ich erst mal in Ruhe ausdrucken und lesen.
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#24

22.10.2008, 15:43

:zustimm Ich muss es mir auch erst einmal ausdrucken.
Tigra
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#25

22.10.2008, 15:51

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#26

22.10.2008, 15:52

und wie bist Du auf die Seiten gekommen - guter Freund Google?
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#27

22.10.2008, 15:54

mann nennt mich auch master - google - du deine ea find ich schon auch noch was!
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#28

22.10.2008, 15:55

???
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#29

22.10.2008, 15:59

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#30

22.10.2008, 16:00

nur leider ohne lösung :(
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