Für Fragen NUR im Rahmen der Rechtsfachwirt-Weiterbildung.
-
rosa
#41
27.10.2008, 13:23
Also ich bin der Meinung, dass A (Sohn) Eigentümer des Geräts ist.
nein auf keinen fall
der sohn wurde nich eigentümer!
-
rosa
#42
27.10.2008, 13:25
@ smilie: das habsch auch gesagt, ich finde es wichtig, dass man zunächst sagt der war schwebend unwirksam und ist dann nichtig geworden, weil die eltern dem nicht zugestimmt haben.
_________________
naja aber eigentlich ist etwas nur so lange schwebend unwirksam bis die eltern ihre erklärung dazu abgeben, da die eltern aber VORHER schon erklärt haben wofür das geld ist und damit NICHT ihr einverständnis zu etwas anderem abgegeben haben, ist das rg m.E. direkt nichtig
-
Curry
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 8213
- Registriert: 22.11.2006, 09:00
- Beruf: gepr. Rechtsfachwirtin
- Software: RA-Micro
- Wohnort: Nähe Stuttgart
#43
27.10.2008, 13:26
Doch Immi, da bin ich mir sehr sicher.
Schaut euch mal die erste Fallkonstellation in der KE 1 an, wo die Übung 21 drin war. Ich weiß jetzt leider nicht mehr, welche Nr. das war...
Curry
Optimisten haben gar keine Ahnung von den freudigen Überraschungen, die Pessimisten erleben.
-
rosa
#44
27.10.2008, 13:27
Curry, du bist der meinung, dass der käufer eigentümer wurde???? nee der meinung bin ich nich
-
rosa
#45
27.10.2008, 13:32
ich bin der meinung, dass die eltern vom verkäufer das geld zurück verlangen können weil der käufer das geld ohne rechtsgrund erlangt hat. der sohn ist kein eigentümer geworden! curry wie soll das denn gehen bei nem 17 jährigen???
-
Tigra
- Foreno-Inventar
- Beiträge: 2936
- Registriert: 03.04.2006, 15:50
- Wohnort: München
#46
27.10.2008, 13:34
@ immi: die eltern hätten auch nachher trotz der bestimmung sagen könne, okay, passt du kriegst nochmal schulgeld aber dafür kaufst du nun wirklich bücher. dann wäre der vertrag zustande gekommen...
[size=85]capture life - create art[/size]
-
rosa
#47
27.10.2008, 13:35
ja ok das stimmt!!! so genau ins detail hab ich meine notizen noch nich
aber ich hab halt wer will was vom wem und hab, dass der kaufvertrag nichtig ist (geworden ist)
und dass die eltern vom händler das geld zurück verlangen können...
habt ihrs auch so?
-
Curry
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 8213
- Registriert: 22.11.2006, 09:00
- Beruf: gepr. Rechtsfachwirtin
- Software: RA-Micro
- Wohnort: Nähe Stuttgart
#48
27.10.2008, 13:36
Verpflichtungsgeschäft und Erfüllungsgeschäft sind voneinander abstrakt. Das Verpflichtungsgeschäft ist unwirksam, weil die Eltern nicht zugestimmt haben, das ist richtig.
Das Erfüllungsgeschäft ist aber wirksam. Dafür sind Einigung und Übergabe erforderlich. Sie waren sich beide einig, dass das Eigentum übergehen soll, die Übergabe ist auch erfolgt. Für A ist das lediglich ein rechtlicher Vorteil (er bekommt ja etwas). Die Verpflichtung das Geld zu zahlen, hat er bereits mit dem Verpflichtungsgeschäft abgegeben, nicht mit dem Erfüllungsgeschäft. Deshalb ist A Eigentümer.
Curry
Optimisten haben gar keine Ahnung von den freudigen Überraschungen, die Pessimisten erleben.
-
rosa
#49
27.10.2008, 13:37
Curry, ja ok verpflichtung und erfüllung gegenübergestellt hast du recht aber im ERGEBNIS ist der vertrag nichtig! oder nicht?!
-
Curry
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 8213
- Registriert: 22.11.2006, 09:00
- Beruf: gepr. Rechtsfachwirtin
- Software: RA-Micro
- Wohnort: Nähe Stuttgart
#50
27.10.2008, 13:41
Aber in Frage 2 geht es ja erstmal darum, wer Eigentümer ist.
Der Vertrag ist unwirksam, das ist richtig.
Curry
Optimisten haben gar keine Ahnung von den freudigen Überraschungen, die Pessimisten erleben.