Übungsfall Autokauf

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Suse
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#31

08.09.2008, 19:25

Aha, wieder was dazu gelernt.

Aber mal zurück zum Fall. Was ist mit § 313? Wegfall der Geschäftsgrundlage?
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#32

09.09.2008, 09:50

Welchen Absatz von § 313 BGB würdest Du prüfen?
LAG Düsseldorf, Az: 12 (18 ) Sa 196/98:
Der Tritt ins Gesäß der unterstellten Mitarbeiterin gehört auch dann nicht zur "betrieblichen Tätigkeit" einer Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung oder Disziplinierung geschieht.
Suse
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#33

09.09.2008, 09:56

Ich tendiere eigentlich zu Abs. 2?
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#34

09.09.2008, 09:59

Na nu bin ich aber mal gespannt....
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#35

09.09.2008, 10:02

Was ist denn deine Meinung Smilie?
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#36

09.09.2008, 10:04

Siehe Seite 1 - (ich gebe zu, ich bin Lusche im BGB und dachte, ich hätte mich damit total blamiert weil am Thema vorbei - setzen 6 und so) aber da hatte ich das auch schon mal geschrieben... darum meine Neugier.
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#37

09.09.2008, 10:32

§ 313 BGB KANN funktionieren muss aber nicht.

Problem Nr.1 Wer sich mal die Definitionen im Palandt zur obj. und subj. Geschäftsgrundlage ansieht (Rdn. 2 - 6 zu § 313 ), wird feststellen dass Eigenschaftsirrtümer davon eher nicht erfasst sind, sondern eher außerhalb liegende sonstige Umstände.

Problem Nr.2, der Eigenschaftsirrtum muss auf beiden Seiten bestanden haben. Wenn B nun behauptet er habe gewußte, dass es sich um ein Sondermodell gehandelt habe und sei auch davon ausgegenangen, dies sei A bekannt gewesen fehlt es an einer beiderseitigen Geschäftsgrundlage

Problem Nr. 3 § 313 BGB gewährt primär nur einen Anspruch auf Vertragsanpassung und nur bei absoluter Unzumutbarkeit auf Rückabwicklung. Eine Anpassung kann hier aber z.B. über eine Nachzahlung erfolgen, das Festhalten am Vertrag ist für A nicht unzumutbar. Im Rahmen der Abwägung ist auch immer die Zumutbarkeit für den Vertragspartner zu beachten und daher ist fraglich, ob es B zugemutet werden kann mehr zu zahlen nur weil A sich geirrt hat.

Ich würde daher immer die Anfechtung nach § 119 BGB wegen Eigenschaftsirrtums vorziehen.
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#38

09.09.2008, 12:26

Ich würde daher immer die Anfechtung nach § 119 BGB wegen Eigenschaftsirrtums vorziehen.
Also ist das die Lösung?
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#39

09.09.2008, 13:10

So, ich versuch mal meine Gedanken geordnet aufzuschreiben:

Ein Eigenschaftsirrtum würde dann vorliegen, wenn der Wille und die Erklärung des Erklärenden übereinstimmen, jedoch dieser über die verkehrswesentliche Eigenschaft der Sache irrt.
Der Wille und die Erklärung des A stimmen überein, da er ja das Auto verkaufen möchte.
Bei der Eigenschaft der Sache wäre die natürliche Beschaffenheit sowie die Wertschätzung und Verwendbarkeit der Sache für Bedeutung. Keine Eigenschaft stellt dagegen der Wert oder der Marktpreis dar. Im Gegenzug sind aber die wertbildenden Merkmale eine Eigenschaft im Sinne von § 119 (Palandt, 66. Auflage, § 119 Rn 27).
A möchte seinen Sportwagen verkaufen. Ihm ist nicht bekannt, dass es sich um limitiertes Sondermodell handelt. Er irrt demnach nicht über den Wert der Sache, sondern über die Eigenschaft, die den Wert bildet, nämlich, dass es sich um limitiertes Sondermodell handelt.

Über den Wert würde er sich dann irren, wenn der Sportwagen bei einem anderen Händler für 12.000,00 € verkauft werden würde.

Demnach wäre die Anfechtung nach § 119 II wirksam.
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#40

09.09.2008, 13:12

Stimmt und gut subsummiert.

Rechtsfolgen für den Rest des Falles?
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