Übungsfall Autokauf

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Mr.Black
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#21

08.09.2008, 15:50

Wann liegt denn ein Eigenschaftsirrtum vor?
LAG Düsseldorf, Az: 12 (18 ) Sa 196/98:
Der Tritt ins Gesäß der unterstellten Mitarbeiterin gehört auch dann nicht zur "betrieblichen Tätigkeit" einer Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung oder Disziplinierung geschieht.
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butterflybabe
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#22

08.09.2008, 16:07

Ein Eigenschaftsirrtum liegt dann vor, wenn sowohl die Erklärung als auch der Wille übereinstimmen. Der Erklärende ist sich über die Erklärung bewusst und dies ist auch sein Wille, genau diese Erklärung abzugeben.
Suse
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#23

08.09.2008, 16:09

Ein Eigenschaftsirrtum liegt vor, wenn sich der Käufer oder Verkäufer über eine verkehrswesentliche Eigenschaft einer Sache irrt, die Gegenstand des Rechtsgeschäfts ist (§ 119 Abs. 2 BGB).

Dieser Irrtum berechtigt zur Anfechtung, was dann nach § 142 BGB zur Nichtigkeit der Willenserklärung von Anfang an führt.

Wert und Preis der Sache sind kein Eigenschaftsmerkmal.
LG, Ela
Suse
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#24

08.09.2008, 16:10

butterflybabe hat geschrieben:Ein Eigenschaftsirrtum liegt dann vor, wenn sowohl die Erklärung als auch der Wille übereinstimmen. Der Erklärende ist sich über die Erklärung bewusst und dies ist auch sein Wille, genau diese Erklärung abzugeben.
??? Wo ist denn da der Irrtum?
LG, Ela
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butterflybabe
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#25

08.09.2008, 16:13

??? Wo ist denn da der Irrtum?
Der Erklärende irrt über die Eigenschaft des Gegenstands.

Tschuldigung, hab ich vergessen ...
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Mr.Black
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#26

08.09.2008, 16:15

Suse hat geschrieben:Ein Eigenschaftsirrtum liegt vor, wenn sich der Käufer oder Verkäufer über eine verkehrswesentliche Eigenschaft einer Sache irrt, die Gegenstand des Rechtsgeschäfts ist (§ 119 Abs. 2 BGB). Dieser Irrtum berechtigt zur Anfechtung, was dann nach § 142 BGB zur Nichtigkeit der Willenserklärung von Anfang an führt.Wert und Preis der Sache sind kein Eigenschaftsmerkmal.
Liegt ein Eigenschaftsirrtum demnach vor, wenn Du einen Ring kaufst, von dem Du denkst er sei Massivgold, der aber in Wirklichkeit nur vergoldet ist?
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#27

08.09.2008, 16:16

butterflybabe hat geschrieben:
??? Wo ist denn da der Irrtum?
Der Erklärende irrt über die Eigenschaft des Gegenstands.

Tschuldigung, hab ich vergessen ...
Was ist denn die "Eigenschaft" eines Gegenstandes?
LAG Düsseldorf, Az: 12 (18 ) Sa 196/98:
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butterflybabe
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#28

08.09.2008, 16:30

Was ist denn die "Eigenschaft" eines Gegenstandes?
Eigenschaften einer Sache sind alle natürlichen Beschaffenheiten, die unmittelbar mit dem Gegenstand zu tun haben.
Suse
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#29

08.09.2008, 16:32

Mr.Black hat geschrieben:
Suse hat geschrieben:Ein Eigenschaftsirrtum liegt vor, wenn sich der Käufer oder Verkäufer über eine verkehrswesentliche Eigenschaft einer Sache irrt, die Gegenstand des Rechtsgeschäfts ist (§ 119 Abs. 2 BGB). Dieser Irrtum berechtigt zur Anfechtung, was dann nach § 142 BGB zur Nichtigkeit der Willenserklärung von Anfang an führt.Wert und Preis der Sache sind kein Eigenschaftsmerkmal.
Liegt ein Eigenschaftsirrtum demnach vor, wenn Du einen Ring kaufst, von dem Du denkst er sei Massivgold, der aber in Wirklichkeit nur vergoldet ist?
Nein, weil Wert und Preis ja keinen Eigenschaftsirrtum rechtfertigen. Hier könnte ich mich rechtfertigen mit Zustand des Rings, Alter des Rings, Verarbeitung etc?
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#30

08.09.2008, 17:13

Das Material des Rings, also Gold oder nicht Gold stellt eine Eigenschaft dar, die bei Irrtum zur Anfechtung berechtigt. Diese Eigenschaft wirkt sich natürlich auf den Wert des Ringes aus, ist aber bei Irrtum zunächst Eigenschaftsirrrtum und nicht nur unbeachtlicher Wertirrtum
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