Übungsfall Autokauf

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Mr.Black
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#1

08.09.2008, 12:13

A möchte von B einen gebrauchten Sportwagen kaufen. Sie einigen sich auf einen Kaufpreis von 10.000 Euro, tauschen Geld, Papiere und Wagen aus.

Zwei Wochen später stellt A durch einen Sammlerkatalog fest, dass der von Ihm verkaufte Wagen ein limitiertes Sondermodell war, welches einen Sammlerwert von 25.000 Euro gehabt hätte.

Kann A den Verkauf rückgängig machen? B möchte den Wagen behalten und wissen ob er bei einer Rückgabe des Wagens an A zumindest die Kosten einer Generalüberholung des gebrauchten Wagens für 1000,- Euro von A erstattet verlangen kann.

Rechtslage?
LAG Düsseldorf, Az: 12 (18 ) Sa 196/98:
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#2

08.09.2008, 12:40

Kann A den Verkauf rückgängig machen?
Hm... Anfechtung wird wohl nicht gehen, oder? Ich meine war ja keine Täuschung...

Irrtum.. wäre das ne Möglichkeit?
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#3

08.09.2008, 12:41

ob er bei einer Rückgabe des Wagens an A zumindest die Kosten einer Generalüberholung des gebrauchten Wagens für 1000,- Euro von A erstattet verlangen kann.
spontan würde ich jetzt mal sagen: Ja. Weil er die Leistung ja erbracht hat...und wenn A nun den KV rückgängig machen kann...


Oh Gott - ich hab so keine Ahnung von BGB - ehrlich....
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#4

08.09.2008, 13:10

Bei jedem Fall immer zuerst nach gesetzlichen anspruchsgrundlagen suchen, die den begehrten Anspruch tragen würden und dann den konkreten Tatbestand prüfen.

Also, mögliche Anspruchsgrundlagen einer Anfechtung?

Mögliche Anspruchsgrundlagen für die erstattung der 1000,- Euro?
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#5

08.09.2008, 13:18

Bei jedem Fall immer zuerst nach gesetzlichen anspruchsgrundlagen suchen, die den begehrten Anspruch tragen würden und dann den konkreten Tatbestand prüfen.
Soll mir jetzt sagen: Guck doch bei Kaufverträgen oder Schuldverhältnissen etc?

Hm... was ist mit 313 BGB? den find ich gut... könnte hier passen, oder
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#6

08.09.2008, 13:21

nochwas: 347 Abs. 2 BGB weg. der Aufwendungen - also Ersatz der Aufwendungen von A an B.
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#7

08.09.2008, 13:30

A möchte den Kaufvertrag rückgängig machen.

Der Kaufvertrag wird nach § 433 BGB dadurch geschlossen, dass zwei übereinstimmende WE vorliegen.
Evtl. könnte A seinen Anspruch darauf stützen, dass er zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung diese bei Kenntnis der tatsächlichen Sachlage nicht abgegeben hätte (§ 119). Dies dürfte hier zutreffen, denn A hätte den Wagen wohl nicht zu diesem Preis verkauft.
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#8

08.09.2008, 13:34

Der Kaufvertrag wäre sodann nichtig, berüht jedoch nicht das Erfüllungsgeschäft, welches ja zweifelsohne getätigt wurde (Übergabe des Autos)

Mögliche Anspruchsgrundlagen:
§ 812 ungerechtfertigte Bereicherung:
würde dann vorliegen, wenn jemand etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat. Da diese Verpflichtung gem. § 812 I 2 auch dann besteht, wenn der rechtiche Grund später wegfällt, würde ich sagen, dass hier A hier seinen Anspruch drauf stützen kann, denn der Kaufvertrag war zuerst wirksam, wurde aber durch die Anfechtung unwirksam.

Im Ergebnis würde das bedeuten, dass A das Auto zurückverlangen kann.
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#9

08.09.2008, 13:36

So, nun zu B.
B könnte seinen Anspruch wohl auf § 818 BGB stützen. Aber bzgl. § 818 weiß ich leider ned Bescheid ...
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#10

08.09.2008, 13:58

Jetzt hätt ich's doch glatt vergessen:

Die 10.000,00 € müssen ja auch irgendwie wieder Besitzer wechseln. Ich bin mir nicht sicher, aber geht das nicht auch über § 812, denn ein Rechtsgrund herrscht ja nicht mehr.

Wieberücksichtigt man denn eigentlich Zinsen, bzw. Abnutzung des Fahrzeugs?
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