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Verfasst: 03.09.2008, 20:36
von StineP
Durch die Schenkung erhält er doch aber keinen rechtlichen Nachteil, oder doch?

Verfasst: 03.09.2008, 20:39
von sunshine24
Nein in dem Fall nicht. Ich meine mich nur daran erinnern zu können, sowas mal in der Schule gehabt zu haben und dass das irgendwo im Gesetz steht mit dem "rechtlichen Nachteil". Dein Satz hatte sich nur so angehört als würde es allgemein so sein. Ich bin da wie schon vorher geäußert nicht einverstanden.

Wir hatten nämlich mal in der Schule so ein Fall, dass z. B. der Opa dem Enkel einen Hund schenkt. Da er aber durch die Schenkung einen rechtlichen Nachteil hat (wie z. B. Hundesteuer etc) brauch er glaub ich die Zustimmung der Eltern.

Aber das gehört ja nicht zu dem Fall hier, aber deswegen nun meine Äußerung!

Verfasst: 03.09.2008, 20:45
von StineP
Nein, kein Problem.. Brainstorming ist immer gut!!

also liegt ein lediglich rechtlicher Vorteil hier vor.

Verfasst: 03.09.2008, 20:48
von sunshine24
Ja, also. Er hat nur ein rechtlicher Vorteil, deswegen brauch er auch keine Zustimmung der Eltern (siehe § 107 BGB - hab den § jetzt endlich gefunden).

Verfasst: 03.09.2008, 22:53
von Nauja
Was hat er durch die Schenkung erlangt?

Und wie geht es weiter?

Verfasst: 04.09.2008, 10:00
von Mr.Black
Nauja hat geschrieben:@ Mr Black: Hättest doch ruhig noch ein bisschen abwarten können, damit sich die angehenden ReFaWi's mit der Lösung selbst noch ein bisschen beschäftigen können, dies wäre nämlich ein richtig schöner Übungsfall gewesen, aber jetzt kennen sie ja bereits die Lösung :(
Oh sorry, ich habe das nicht als Übungsfall gesehen sondern als echte Frage von Igraine.

Verfasst: 04.09.2008, 10:08
von Mr.Black
Aber mal als Anregung für die Lösung der Abwandlung.

Schaut mal im Palandt oder geeigneter Lieratur nach wann ein Rechtsgeschäft für einen beschr. Geschäftsfähigten "nicht lediglich rechtlich vorteilhaft" ist.

Beachtet auch den feinen Unterschied zwischen "rechtlich Nachteilhaft" und "nicht lediglich Vorteilhaft".

Re: Geschenk und ungerechtfertigte Bereicherung?

Verfasst: 04.09.2008, 11:30
von Nauja
Hier noch mal der Ausgangsfall:
Igraine hat geschrieben: A erhält von seinem Vater zum Geburtstag zwei Konzertkarten. Zu diesem Konzert kann er nicht gehen, da er über diesen Zeitraum im Urlaub ist. Somit schenkt A diese zwei Konzertkarten seiner Freundin B, die wiederum mit einer Freundin zu diesem Konzert gehen möchte.

Am Konzerttag sind die zwei Freundinnen nach einem Tagesausflug zu müde, um noch am Konzert teilzunehmen. Da B aber die Karten nicht verfallen lassen möchte, verkauft sie diese direkt vor dem Konzert für 45 Euro.

Als A das erfährt fordert er von seiner Freundin B den kompletten Betrag heraus. Sie ist so "großzügig" und gibt ihm die Hälfte, also 22,50 Euro, mit der Begründung, dass eine Karte ja sowieso für sie gewesen wäre.
Abwandlung: A ist minderjährig.

Wieviele Rechtsgeschäfte sind es gewesen und zwischen wem sind sie zustandegekommen. Ihr müsst lernen, den Fall auseinander zunehmen ;)

Verfasst: 04.09.2008, 11:55
von StineP
4 Rechtsgeschäfte

1. Schenkung vom Vater an den Sohn - wirksam
2. Schenkung vom A an B - A hat lediglich einen rechtlichen Vorteil, also bedarf es der Einwilligung der gesetzlichen Vertreter nicht. (§ 107 BGB)
3. Verkauf der Karten von B an einen Dritten - wirksam
4. Rückforderung/Rückgewähr? - unwirksam.. "Geschenkt ist geschenkt"

Ich sehe in der Schenkung der Konzertkarten weder die Verpflichtung zu einer Leistung noch die Aufgabe eines dinglichen Rechtes... richtig?

Verfasst: 04.09.2008, 12:06
von Nauja
Nochmal die Frage: Was hat A erlangt?
(Als Antwort meine ich nicht einen rechtlichen Vorteil :wink:)

@ StineP:

1) Kannst Du noch ein paar §§ einbauen (z. B. für die Schenkung)?
2) Bist Du Dir bei 2. wirklich sicher?