Geschenk und ungerechtfertigte Bereicherung?

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Mr.Black
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#21

04.09.2008, 14:03

Wieso hat A bei einer Schenkung an B "lediglich einen rechtlichen Vorteil"? Worin besteht der Vorteil?

Und es sind mehr als 4 Rechtsgeschäfte (Abstraktionsprinzip).
LAG Düsseldorf, Az: 12 (18 ) Sa 196/98:
Der Tritt ins Gesäß der unterstellten Mitarbeiterin gehört auch dann nicht zur "betrieblichen Tätigkeit" einer Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung oder Disziplinierung geschieht.
StineP

#22

04.09.2008, 14:19

Ok, ich versuch es noch einmal:

1. Schenkung (516 BGB)
2. Übereignung/Übergabe (929 BGB) ... erst durch diese wird A EIGENTÜMER

Dann Schenkung an B
Übereignung/Übergabe

Verkauf der Karten an Dritten

Kann ich da noch mehr Rechtsgeschäfte finden?


Das mit den lediglich rechtlichen Vorteilen ist eklig!! Versteh das nicht.

Einen lediglich rechtlichen Vorteil hat man NICHT,

wenn man sich rechtlich verpflichtet (zB zu Ratenzahlungen)
oder ein dingliches Recht aufgibt (was zur Hölle ist ein dingliches Recht?? Hier anzuwenden??)
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Mr.Black
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#23

04.09.2008, 14:35

Richtig. Verpflichtungsgeschäft (Schenkungsvertrag, Kaufvertrag etc.) sind vom dinglichen Verfügungsgeschäft (Übereignung) zu trennen. Bei einem zweiseitigen Rechtsgeschäft gibt es sogar zwei Verfügungsgeschäfte
Käufer ---Geld--> Verkäufer
Verkäufer --Sache--> Käufer

Und ja, bei Abschluss eines Schenkungsvertrages hat man keinen rechtlichen Vorteil.

Fazit?
LAG Düsseldorf, Az: 12 (18 ) Sa 196/98:
Der Tritt ins Gesäß der unterstellten Mitarbeiterin gehört auch dann nicht zur "betrieblichen Tätigkeit" einer Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung oder Disziplinierung geschieht.
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#24

04.09.2008, 14:36

StineP hat geschrieben: oder ein dingliches Recht aufgibt (was zur Hölle ist ein dingliches Recht??
Eigentum ist ein dingliches Recht.
LAG Düsseldorf, Az: 12 (18 ) Sa 196/98:
Der Tritt ins Gesäß der unterstellten Mitarbeiterin gehört auch dann nicht zur "betrieblichen Tätigkeit" einer Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung oder Disziplinierung geschieht.
Ina84
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#25

04.09.2008, 14:39

Danke für diesen Thread! Hab auch so meine Probleme mit BGB. Super, dass ich das hier mal erklärt bekommen habe. :D
LG Ina :huepf
Nauja

#26

04.09.2008, 14:44

Ina84 hat geschrieben:Danke für diesen Thread! Hab auch so meine Probleme mit BGB. Super, dass ich das hier mal erklärt bekommen habe. :D
Wieso erklärt bekommen? Wir sind doch noch gar nicht am Ende :lol:

@ all: Das Abstraktionsprinzip müsst Ihr drauf haben! Also gleich vom Anfang an, darauf achten, dass Ihr dieses versteht :wink:
StineP

#27

04.09.2008, 14:56

Puh.. krass. BGB klickt bei mir nicht automatisch.


Fazit?


Ahaaaaaaaaaa... Ich glaub, jetzt.

Also, A hat nicht lediglich einen Rechtlichen Vorteil durch die Schenkung an B. (weil er sein Eigentum aufgibt... (kann man gänzlich sagen, dass Schenkung dann § 107 BGB unterliegt?)) , so dass es der Zustimmung der Vertreter bedarf. (107).

Die Schenkung von A an B ist schwebend unwirksam.

Da die Zustimmung der Eltern vor Weiterveräußerung nicht eingeholt wird, ist auch B nicht Eigentümer der Karten geworden.

(Allerdings hat der Dritte die Karten gutgläubig erworben.)

Da sich aus der Natur dieser Rechtsgeschäfte jetzt keine Naturalrestitution (249 I BGB) im Sinne des Ersatzes der Sache möglich ist (die Karten haben nach Entwertung und Ablauf der Vorstellung keinen Wert mehr), muss der Schaden durch einen entsprechenden Schadenersatzbetrag geleistet werden.



Ich weiß genau, dass ich die Kurve nicht bekomme ;)
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#28

04.09.2008, 15:40

Du hast es bald, aber wenn Du auf § 249 BGB verweist, der den Umfang von Schadenersatz regelt, dann brauchst Du einen Schadenersatzanspruch (Norm?) oder eine andere Anspruchsgrundlage nach der das Geld herausverlangt werden kann.

Und wenn wir schon mal dabei sind kommen mir noch folgende fragen in den Sinn. Wer könnte das Geld verlangen, Eltern oder A? Warum überhaupt Geld, die Karten als solche kann man doch trotzdem noch zurückgeben?
LAG Düsseldorf, Az: 12 (18 ) Sa 196/98:
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StineP

#29

04.09.2008, 16:10

Oh, ok.


Noch mal meine Paragraphenkette ;)

A kann von B die Herausgabe verlangen (985, iVm § 812 BGB) aufgrund seines Eigentumsrechtes (Eigentum ist durch den schwebend unwirksamen Vertrag nicht übergegangen. B ist lediglich Besitzer geworden). Da die Karten jedoch nicht mehr im Besitz der B sind, greift § 818 BGB. B hat den Wert zu ersetzen für diese Karten.

Natürlich müssen die Eltern den Ersatz verlangen. 1626 BGB


Ihc hoffe, ich habe es jetzt. ;) Mir raucht der Kopf!!!
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#30

04.09.2008, 16:39

Klappt doch schon ganz gut. Aber: § 985 BGB und § 812 BGB sind Anspruchsgrundlagen die in Konkurrenz zueinander stehen und daher nicht Teil einer Paragraphenkette sein können. § 985 ff BGB verdrängt in diesem Fall nach h.M. § 812 BGB.

Zu prüfen ist also vorrangig erst einmal § 985 BGB ff.
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