Geschenk und ungerechtfertigte Bereicherung?

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Igraine
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#1

02.09.2008, 21:26

Ich denke, dass das für uns angehende Refawis doch interessant sein könnte, daher stelle ich dieses Thema in dieses Forum.

Aus einem anderen Forum hab ich diesen Fall. Dort geht es eher um das moralische Verhalten in der Beziehung, ich hätte es gerne rechtlich geklärt. :-)

A erhält von seinem Vater zum Geburtstag zwei Konzertkarten. Zu diesem Konzert kann er nicht gehen, da er über diesen Zeitraum im Urlaub ist. Somit schenkt A diese zwei Konzertkarten seiner Freundin B, die wiederum mit einer Freundin zu diesem Konzert gehen möchte.

Am Konzerttag sind die zwei Freundinnen nach einem Tagesausflug zu müde, um noch am Konzert teilzunehmen. Da B aber die Karten nicht verfallen lassen möchte, verkauft sie diese direkt vor dem Konzert für 45 Euro.

Als A das erfährt fordert er von seiner Freundin B den kompletten Betrag heraus. Sie ist so "großzügig" und gibt ihm die Hälfte, also 22,50 Euro, mit der Begründung, dass eine Karte ja sowieso für sie gewesen wäre.

Wie ist das denn nun rechtlich?

Ich bin mir echt unsicher. Zum einen Geschenk ist Geschenk und steht somit zur freien Verfügung, zum anderen hat A ja mit einem gewissen Verfügungsrahmen, nämlich den Besuch des Konzerts, die Karten an B verschenkt. Könnte B sich nun ungerechtfertigt bereichert haben?

Liebe Grüße
Igraine :-)
[color=#FF0040]Am Ende wird immer alles gut und wenn es nicht gut ist, dann ist es nicht das Ende.[/color]
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Mr.Black
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#2

03.09.2008, 10:09

"Geschenkt ist geschenkt und wiederholen ist gestohlen."

Durch den Vollzug der Schenkung hat B Eigentum an den Karten erhalten. Als Eigentümerin ist sie uneingeschränkt verfügungsberechtigt, kann die Karten also auch verkaufen.

Das Bereicherungsrecht (§ 812 ff BGB) greift hier nicht. B hat nichts "ohne Rechtsgrund" erhalten. Der Erhalt des Geldes beruht auf dem Kaufvertrag zwischen B und dem Kartenkäufer, der Erhalt der Karten beruht auf dem Schenkungsvertrag zwischen A und B.

So etwas wie einen "Verfügungsrahmen" einer Schenkung gibt es nicht. Eine Schenkung unter Auflage (§ 525 BGB) liegt auch nicht vor, da es sich bei der Vorstellung des A, die B werde zum Konzert gehen nicht um eine Auflage handelt.
LAG Düsseldorf, Az: 12 (18 ) Sa 196/98:
Der Tritt ins Gesäß der unterstellten Mitarbeiterin gehört auch dann nicht zur "betrieblichen Tätigkeit" einer Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung oder Disziplinierung geschieht.
Igraine
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#3

03.09.2008, 10:13

Oh okay, danke für die wirklich ausführliche Erklärung. :thx :-)
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Nauja

#4

03.09.2008, 19:57

@ Mr Black: Hättest doch ruhig noch ein bisschen abwarten können, damit sich die angehenden ReFaWi's mit der Lösung selbst noch ein bisschen beschäftigen können, dies wäre nämlich ein richtig schöner Übungsfall gewesen, aber jetzt kennen sie ja bereits die Lösung :(

@ Igraine: Abwandlung des Falles:

A ist minderjährig.

Ändert dies was an dem Fall?
StineP

#5

03.09.2008, 20:05

Ist die Frage jetzt nur für Igraine? ;)
Nauja

#6

03.09.2008, 20:10

@ StineP: Selbstverständlich nicht, die ist für alle! Denn solche Fragen sind eine gute Übung für Euch!
StineP

#7

03.09.2008, 20:16

Ganz genau...

Ich hab lediglich ein Problem in der Erläuterung...

Ich hasse BGB und hoffe, das ist jetzt richtig.

Die Schenkung dürfte meines Erachtens schon unwirksam sein, da B als beschränkt Geschäftsfähiger die Zustimmung seiner Eltern benötigt und die Schenkung demnach schwebend unwirksam ist. (schwebend wirksam?) Demnach kann auch B die Karten nicht weiterverkaufen, weil sie nicht Eigentümerin dieser Karten geworden ist.

Hm... ist das jetzt ungerechtfertigte Bereicherung?
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sunshine24
...ist hier unabkömmlich !
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#8

03.09.2008, 20:18

Die Schenkung ist aber nur schwebend unwirksam, wenn der beschränkt Geschäftsfähige einen rechtlichen Nachteil hätte ... oder irre ich mich jetzt?
Ich wollte mich wirklich benehmen, aber es gab so viele andere Optionen!
Igraine
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#9

03.09.2008, 20:24

Uiuiui... hier geht es ja noch weiter.

Also mal überlegen.

Ich würde auch sagen, dass die Schenkung schwebend unwirksam wäre, wenn A minderjährig ist. Und B dadurch die Karten nicht hätte weiter verkaufen dürfen. Sozusagen könnten die Eltern von A dann von B den Verkaufspreis verlangen, wenn diese die Schenkung widerrufen, aber doch nicht wegen ungerechtfertigter Bereicherung oder? :-?

§§ weiß ich leider (noch) nicht. Bei denen tu ich mich grad beim lernen schwer. :oops:
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Nauja

#10

03.09.2008, 20:25

sunshine24 hat geschrieben:Die Schenkung ist aber nur schwebend unwirksam, wenn der beschränkt Geschäftsfähige einen rechtlichen Nachteil hätte ... oder irre ich mich jetzt?
Nein, Du irrst nicht...
Und nun bitte weitere Überlegungen... von Euch allen :wink:

Ich hoffe, Ihr habt alle schon den türkisen Ordner, sonst könnte es schwierig werden...
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