@Mr. Black:
Mit dem "kleinen BGB-Schein" biste im Bereich "Rechtsfachwirte" durchaus nicht ganz falsch. Ich glaube, nach dem Studium zur Refawi sind wir ganz schön fit in den Grundlagen des BGB
Zurück zum Ausgangpunkt:
Schrieb der Erstposter nicht, dass der Vetrag schon geschlossen war für zwei Doppelstunden?
Rücktritt Vertrag
Find ich gut.Gina hat geschrieben:@Mr. Black:
Mit dem "kleinen BGB-Schein" biste im Bereich "Rechtsfachwirte" durchaus nicht ganz falsch. Ich glaube, nach dem Studium zur Refawi sind wir ganz schön fit in den Grundlagen des BGB
Da steht es wurden zwei Doppelstunden "gebucht" und in der Bestätigung der Buchung wurde nur eine Doppelstunde bestätigt. Das Buchen werte ich jetzt als Angebot und in der Bestätigung die (verpatzte) Annahme.Gina hat geschrieben:Schrieb der Erstposter nicht, dass der Vetrag schon geschlossen war für zwei Doppelstunden?
LAG Düsseldorf, Az: 12 (18 ) Sa 196/98:
Der Tritt ins Gesäß der unterstellten Mitarbeiterin gehört auch dann nicht zur "betrieblichen Tätigkeit" einer Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung oder Disziplinierung geschieht.
Der Tritt ins Gesäß der unterstellten Mitarbeiterin gehört auch dann nicht zur "betrieblichen Tätigkeit" einer Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung oder Disziplinierung geschieht.
- Annile
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Wenn Mandant ZWEI Doppelstunden zum Preis X bucht, dann handelt es sich bis zur Bestätigung um ein ANGEBOT.
Wenn die Tanzschule nun EINE Doppelstunde zum gleichen Preis X bestätigt, dann ist das zwar eine Annahme, aber die stimmt inhaltlich nicht mit dem Angebot überein. Gem. § 150 Abs. 2 BGB gilt die veränderte Annahme nun als neues Angebot.
Dieses neue Angebot muss der Mandant wiederum annehmen damit ein Vertrag zustande kommt.
Ergebnis: Es gibt bis dato keinen Vertrag. Es bedarf keines Rücktrittes.
Geb ich Mr. Black vollkommen recht.
Man sollte immer schauen, ob ein Vertrag zu Stande gekommen ist.
Ein Vertrag kommt zu Stande durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen.
Dies durch Angebot (§ 145 BGB) und Annahme (§ 151 BGB).
Die Tanzschule hat mit ZWEI Doppelstunden zum Preis X geworben.
Dabei handelt es sich um ein invitatio ad offerendum. (d. h. eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots)
Dieses Angebot hat der Mandant abgegeben: ZWEI Doppelstunden zum Preis X.
Die Tanzschule hingegen, hat das Angebot nicht angenommen, sondern lediglich ein neues Angebot unterbreitet, welches euer Mandant nicht annehmen möchte.
Ich würde es dem Mandanten genau so schreiben, dass ein Vertrag nie zu Stande gekommen ist.
Es Annile :hurra