BGB

Für Fragen NUR im Rahmen der Rechtsfachwirt-Weiterbildung.
Dottie
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 97
Registriert: 13.09.2007, 13:45

#11

12.02.2008, 10:02

Hätt da ma ne frage dazu: Ne Ratenzahlungsvereinbarung is doch nich etwa mit nem Eigentumsvorbehalt nach §§ 158, 449 BGB gleichzusetzen? Dachte das wärn zwei verschiedene Sachen. Ne Ratenzahlungsvereinbarung is doch ein vom VK gewährtes Darlehen oder seh ich das falsch?
StineP

#12

12.02.2008, 10:35

Du meinst vor dem selben Hintergrund wie die Aufgabe in diesem Thema gerade??
Gast

#13

12.02.2008, 12:06

Aufgrund des Abstraktionsprinzipes ist die Zahlung des Kaufpreises getrennt vom Eigentumserwerb zu betrachten. Eine bloße Ratenzahlungsvereinbarung bewirkt keinen Eigentumsvorbehalt und damit keinen gestreckten Erwerbstatbestand. Hierfür müßte zusätzlich der Eigentumsvorbehalt vereinbart worden sein.
Benutzeravatar
Summerof77
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1357
Registriert: 22.12.2006, 11:02
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: NoRa / NT
Wohnort: Pinneberg

#14

12.02.2008, 17:07

Schenau! Vor dem Hintergrund der Aufgabe ist es aber ein EV, steht so drinne! Hab auch zunächst auf Darlehen abgestellt, aber dann ist die gesamte Aufgabe fast unlösbar! :?
Nicht ärgern...nur lächeln und winken, lächeln und winken!
Dottie
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 97
Registriert: 13.09.2007, 13:45

#15

13.02.2008, 09:34

Yep, genau. war mir bissl suspekt hier beim durchlesen. daaaaanke u lg
Schnuffi

#16

19.10.2008, 18:34

Ist einer von euch schon beim Erbrecht? Verstehe Beispiel 2 (19.5) einfach nicht.. Wer ist verstorben? B ja wohl nicht, dann könnte B ja die Erbschaft nicht für C ausschlagen.. Komme einfach nicht hinter dieses Beispiel..
Benutzeravatar
Mr.Black
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1013
Registriert: 20.04.2007, 12:22
Wohnort: Berlin

#17

20.10.2008, 09:38

Dann poste es doch mal hier.
LAG Düsseldorf, Az: 12 (18 ) Sa 196/98:
Der Tritt ins Gesäß der unterstellten Mitarbeiterin gehört auch dann nicht zur "betrieblichen Tätigkeit" einer Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung oder Disziplinierung geschieht.
StineP

#18

21.10.2008, 09:22

Hätte auch noch ne Frage zum BGB

(Im Übrigen hab ich mal im Refawi-Forum auf deine Frage gepostet...)

Aaaaaaaaaaaaalso.. .

Wenn ich einen schwebend unwirksamen Vertrag habe und die gesetzlichen Vertreter keine nachträgliche Zustimmung erteilen, wird der Vertrag dann unwirksam oder nichtig?

Und was genau verlangt man denn da?? Rückabwicklung? (unwahrscheinlich). Fechtet man den Vertrag dann an? Irgendwie auch nicht logisch.

Ich finde hierzu nicht DEN entscheidenden §, der mir die Klappe von den Augen nimmt.
Benutzeravatar
Mr.Black
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1013
Registriert: 20.04.2007, 12:22
Wohnort: Berlin

#19

21.10.2008, 10:11

Der Vertrag wird dann endgültig unwirksam (=nichtig). Der entscheidende § ist § 108 BGB bzw. die Kommentierung hierzu. Die Rückabwicklung erfolgt nach Bereicherungsrecht (§ 812 ff BGB). Eine Anfechtung ist dann sinnlos bzw. nicht mehr möglich.
LAG Düsseldorf, Az: 12 (18 ) Sa 196/98:
Der Tritt ins Gesäß der unterstellten Mitarbeiterin gehört auch dann nicht zur "betrieblichen Tätigkeit" einer Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung oder Disziplinierung geschieht.
StineP

#20

21.10.2008, 10:13

Ok, vielen Dank. Ich war mir nicht sicher, ob ich ihn wirklich nichtig bezeichnen darf. Den Bereicherungsanspruch habe ich auch berücksichtigt, aber ich wusste nicht, ob vorher noch irgendeine WE erforderlich ist, damit die Rückzahlung gefrodert werden kann.
Antworten