BGB

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Catwoman1703
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#1

02.01.2008, 14:16

Liebe Leidgenossinnen,

ich habe mich bei der TFH Berlin für das Wintersemester 2007 angemeldet und bin nun seit Oktober bei der Sache. Nun brüte ich gerade über meinen Einsendeaufgaben und habe folgende Frage zur Aufgabe I.

Die Firma (GbR) klagt ja zuerst auf Herausgabe des TV Gerätes, in der mündlichen Verhandlung stellt sich heraus, dass das Gerät nicht mehr vorhanden ist. Neuwert waren 2000,00 €, bezahlte aber nicht berücksichtigte Raten von insgesamt 400,00 €. Die Klägerin stellt daraufhin den Klageantrag um und verlangt Zahlung von 1.700,00 € ohne Berücksichtigung der Raten. Meine Frage ist nun, rechnet die Klägerin automatisch einen Betrag heraus, weil es sich beim TV um einen Gebrauchsgegenstand handelt und er ja bereits benutzt wurde? Wenn ja, geht das und ist der Betrag von 300,00 € von Belang?

Vielleicht könnt ihr mir ja helfen!? :cry:
Gast

#2

02.01.2008, 14:27

Das Gerät existiert nicht mehr?
Neupreis war 2000 Eur?
gezahlte Raten 400,00 € - aber nicht berücksichtigt?
Klägerin will - ohne Berücksichtigung der Raten - 1.700,00 €?

Da geht wohl was durcheinander oder ich habe es nicht verstanden.
Das bedeutet doch, dass die Klägerin auf 300,00 € verzichtet.

Im Klartext:
Ich kaufe ein Gerät, bezahle es nicht, kann es dem Käufer nicht zurückgeben und der erlässt mir noch einen Teil des Kaufpreises....

Versteht jemand, was ich meine??
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Catwoman1703
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#3

02.01.2008, 14:43

Genaue Fallstellung ist so, dass Herr A bei der Fa. TV-GbR ein Fernsehgerät für 2000 Euro kauft. Er vereinbart, das Gerät in monatlichen Raten von je 200,00 abzubezahlen. Aufgrund eines verlorenen Fußballspieles wirft A das Gerät aus dem Fenster und stellt die Ratenzahlung für das Gerät ein, da es ja kaputt ist und er es nicht mehr nutzen kann. Zwei Raten hat er allerdings schon bezahlt.
Die Firma erhebt nun Klage auf Herausgabe des Gerätes.
Der Herausgabeanspruch ist m. E. ja gegeben, da das Gerät nicht vereinbarungsgemäß abbezahlt wurde und somit noch Eigentum des Händlers ist.
Als die Klägerin eben in der mündlichen Verhandlung erfährt, dass das Gerät nicht mehr existiert, ändert sie den Klagenantrag auf Zahlung eines Betrages von 1.700,00 auf die Bezahlung der gezahlten Raten geht sie nicht ein.
So lautet die Aufgabenstellung.
Vielleicht steh ich ja auf dem Schlauch. Jedenfalls ist meiner Meinung ja der Klageantrag falsch. Die Klägerin würde doch höchstens noch einen Betrag von 1.600,00 Euro bekommen, da ja bereits zwei Raten bezahlt wurden?
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#4

02.01.2008, 14:43

Nein, der Gegner hat 400,-- € Raten gezahlt, die KLägerin verlangt aber nun 1.700,-- €, also sind quasi nur 300,-- € von dem ursprünglichen Preis abgezogen worden. Hab die Aufgabe noch nicht bearbeitet.

Frage ist einfach, ob die Klägerin die zwei Raten nicht hätte berücksichtigen müssen in dem Klagantrag.
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#5

02.01.2008, 14:48

Also, da ja der Gegner für den Untergang der Sache haftet, muß er Schadenersatzzahlen. Dieser berechnet sich nach dem objektiven Wert, das könnte dann also der Betrag von 1.700,-- sein. Ich weiß es noch nicht genau, aber das hat sich für mich aus LEktion 11.4 so ergeben.
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#6

02.01.2008, 14:50

wenn er es nicht tut und der Beklagte entsprechend vorträgt etc. hat der Kläger auf jeden Fall für die 100 EUR die Kosten am Allerwertesten. Also ja er muss die entsprechend berücksichtigen.
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#7

02.01.2008, 15:16

Dankeschön, ihr habt mir schon sehr geholfen! :)
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#8

02.01.2008, 15:38

Ich sehe das so:

Der Kläger möchte ursprünglich den Fernseher in natura wieder haben (§ 985 BGB bei Eigentumsvorbehalt) . Wenn das unmöglich ist verlangt er Wertersatz für den Fernseher, den Wert des Gerätes beziffert er wohl mit 1.700 Euro.

Im Gegenzug kann dann der Beklagte seinerseits die bereits gezahlten Raten zurückverlangen (Rückabwicklung des SV). Das kann er z.B. im Wege der Aufrechnung oder der Widerklage tun. Der Kläger braucht jedoch bei seinem Klageantrag nicht zwingend die möglichen Gegenforderungen des Beklagten berücksichtigen, bevor dieser sie geltend macht.
LAG Düsseldorf, Az: 12 (18 ) Sa 196/98:
Der Tritt ins Gesäß der unterstellten Mitarbeiterin gehört auch dann nicht zur "betrieblichen Tätigkeit" einer Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung oder Disziplinierung geschieht.
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Summerof77
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#9

02.01.2008, 15:40

Sag ich ja. Wie gesagt, Kapitel 11 BGB/ZPO behandelt das Thema Eigentumsvorbehalt recht ausführlich.
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Gast

#10

02.01.2008, 15:42

Na das hört sich verständlich an - Mr. Black und leuchtet auch ein!
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