Hallo zusammen!
In unserem Rechtsfachwirtkurs hat man uns folgende Aufgabe gegeben, bei der ich leider nicht wirklich zu einem Ergebnis komme:
Am 01.03.1999 verkauft und liefert der Kaufmann K dem V einen Rasenmäher unter Eigentumsvorbehalt. Die Bezahlung des Kaufpreises wird von beiden vergessen. Am 01.01.2004 bemerkt K sein Versehen und verlangt von V Bezahlung. V beruft sich auf Verjährung. K erklärt den Rücktritt und verlangt den Rasenmäher zurück. Zu Recht?
Nach § 447 BGB müsste ein Herausgabeanspruch bestehen. Bei der Kaufpreiszahlung kann sich der Käufer auf die Einrede der Verjährung berufen (§ 194 BGB). Ist aber der Rücktritt vom Vertrag noch möglich?
Danke schon im Voraus!
LG
Nell
Wer löst mir diesen Fall?
Hallo Nell!
Für solche Fälle habe ich glücklicherweise "meine" Anwälte und eigene Fragen: Wie sieht der Vertrag aus? Ist ein Rücktritt vertraglich vereinbart worden? Hat K für den Rasenmäher denn überhaupt eine Rechnung geschrieben? So was täte mich halt interessieren .... na ja, da es sich nur um "eine Aufgabe" handelt, werde ich wohl keine Antworten bekommen
Ich denke aber, dass ein Herausgabeanspruch besteht, da ja unter Eigentumsvorbehalt geliefert wurde.
Warum sollte der Rücktritt nicht möglich sein???
Da bin ich jetzt aber mal auf die Antworten von allen anderen gespannt
Für solche Fälle habe ich glücklicherweise "meine" Anwälte und eigene Fragen: Wie sieht der Vertrag aus? Ist ein Rücktritt vertraglich vereinbart worden? Hat K für den Rasenmäher denn überhaupt eine Rechnung geschrieben? So was täte mich halt interessieren .... na ja, da es sich nur um "eine Aufgabe" handelt, werde ich wohl keine Antworten bekommen
Ich denke aber, dass ein Herausgabeanspruch besteht, da ja unter Eigentumsvorbehalt geliefert wurde.
Warum sollte der Rücktritt nicht möglich sein???
Da bin ich jetzt aber mal auf die Antworten von allen anderen gespannt
Viele Grüße
ich
ich
Hallo,
hab mal en bischen rumgeforscht und auf
http://ruessmann.jura.uni-sb.de/Kredit/ ... 168_76.htm
einen -zumindest wenn ich die Sache richtig verstanden hab- ähnlich gearteten Fall gefunden. Vielleicht hilfts dir ja, nachfolgend findest du die Begründung des Falls:
(Herausgabe einer unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sache nach Verjährung der Kaufpreisforderung)
1. Ist eine Kaufpreisforderung verjährt, so kann der Verkäufer von dem sich auf die Verjährung berufenden Käufer statt der Bezahlung des Kaufpreises die Herausgabe der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sache auch dann fordern, wenn die Vertragspartner keine Vereinbarung über ein Rücknahmerecht getroffen haben (Bestätigung BGH, 1961-01-24, VIII ZR 98/59, BGHZ 34, 191; Abgrenzung BGH, 1970-07-01, VIII ZR 24/69, BGHZ 54, 214).
Vlg :O)
hab mal en bischen rumgeforscht und auf
http://ruessmann.jura.uni-sb.de/Kredit/ ... 168_76.htm
einen -zumindest wenn ich die Sache richtig verstanden hab- ähnlich gearteten Fall gefunden. Vielleicht hilfts dir ja, nachfolgend findest du die Begründung des Falls:
(Herausgabe einer unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sache nach Verjährung der Kaufpreisforderung)
1. Ist eine Kaufpreisforderung verjährt, so kann der Verkäufer von dem sich auf die Verjährung berufenden Käufer statt der Bezahlung des Kaufpreises die Herausgabe der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sache auch dann fordern, wenn die Vertragspartner keine Vereinbarung über ein Rücknahmerecht getroffen haben (Bestätigung BGH, 1961-01-24, VIII ZR 98/59, BGHZ 34, 191; Abgrenzung BGH, 1970-07-01, VIII ZR 24/69, BGHZ 54, 214).
Vlg :O)
- dundine
- Daueraktenbearbeiter(in)
- Beiträge: 370
- Registriert: 29.03.2006, 18:09
- Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
- Wohnort: Remagen
also ich würde ja sagen, wenn wir davon ausgehen, daß keine rechnung bzw mahnung an v ging, kann der sich auf die verjährung berufen und der verkäufer hat leider pech gehabt....
also würde das so rein gefühlsmässig sagen, aber das will nix heissen
also würde das so rein gefühlsmässig sagen, aber das will nix heissen
§ 447 BGB kann m.E. nicht stimmen - da steht bei mir was von "Gefahrenübergang bei Versendungskauf". Den meinst du sicher nicht. Aber ich denke, dass § 216 II 2 BGB hier weiterhelfen kann i.V. m. § 449 BGBNell hat geschrieben:Nach § 447 BGB müsste ein Herausgabeanspruch bestehen. Nell
Du solltest Dich wohl zuerst folgendes fragen:
Was will der Verkäufer?
Was ist hierfür die gesetzliche Anspruchsgrundlage?
Was sind die Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage?
Sind diese Voraussetzungen erfüllt?
Ergebnis.
Nur so kann man Lösungen finden und VERSTEHEN.. das ist ja wohl der Sinn der Aufgabe oder?
Was will der Verkäufer?
Was ist hierfür die gesetzliche Anspruchsgrundlage?
Was sind die Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage?
Sind diese Voraussetzungen erfüllt?
Ergebnis.
Nur so kann man Lösungen finden und VERSTEHEN.. das ist ja wohl der Sinn der Aufgabe oder?
LAG Düsseldorf, Az: 12 (18 ) Sa 196/98:
Der Tritt ins Gesäß der unterstellten Mitarbeiterin gehört auch dann nicht zur "betrieblichen Tätigkeit" einer Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung oder Disziplinierung geschieht.
Der Tritt ins Gesäß der unterstellten Mitarbeiterin gehört auch dann nicht zur "betrieblichen Tätigkeit" einer Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung oder Disziplinierung geschieht.
Hihi - da fällt mir direkt so ein Spruch von meinem Fachkundelehrer ein:
"Wer will was von wem und woraus.... "
"Wer will was von wem und woraus.... "
Na, da haste aber nen juten Fachkundelehrer gehabt . So fangen übrigens wohl auch juristische Gutachten an, jedenfalls erwarten die Herrn Profs. von der TFH Berlin das....
Aber ich wollte noch kurz den Verweis auf § 26 II 2 BGB loswerden... Das komplette Aufdröseln fand ich jetzt hier doch etwas umfangreich, das muss der Bearbeiter dann schon selber tun.
Aber ich wollte noch kurz den Verweis auf § 26 II 2 BGB loswerden... Das komplette Aufdröseln fand ich jetzt hier doch etwas umfangreich, das muss der Bearbeiter dann schon selber tun.
Gina hat geschrieben: Aber ich wollte noch kurz den Verweis auf § 26 II 2 BGB loswerden... .
§ 26 BGB Vorstand; Vertretung
(1) .....
(2) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang seiner Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.
LAG Düsseldorf, Az: 12 (18 ) Sa 196/98:
Der Tritt ins Gesäß der unterstellten Mitarbeiterin gehört auch dann nicht zur "betrieblichen Tätigkeit" einer Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung oder Disziplinierung geschieht.
Der Tritt ins Gesäß der unterstellten Mitarbeiterin gehört auch dann nicht zur "betrieblichen Tätigkeit" einer Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung oder Disziplinierung geschieht.