Also BITTE Preußi, der Rasenmäher interessiert doch nun wirklich niemanden mehr...Preußi hat geschrieben:Um zur Ausgangsfrage zurückzukommen. Der Rasenmäher kann zurückverlangt werden .... nur so mal nebenbei.
Wer löst mir diesen Fall?
LAG Düsseldorf, Az: 12 (18 ) Sa 196/98:
Der Tritt ins Gesäß der unterstellten Mitarbeiterin gehört auch dann nicht zur "betrieblichen Tätigkeit" einer Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung oder Disziplinierung geschieht.
Der Tritt ins Gesäß der unterstellten Mitarbeiterin gehört auch dann nicht zur "betrieblichen Tätigkeit" einer Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung oder Disziplinierung geschieht.