Wendet der Empfänger das Erlangte unentgeltlich einem Dritten zu, so ist, soweit infolgedessen die Verpflichtung des Empfängers zur Herausgabe der Bereicherung ausgeschlossen ist, der Dritte zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn er die Zuwendung von dem Gläubiger ohne rechtlichen Grund erhalten hätte.
Könnte mir das bitte mal jemand erklären - ich verstehe das gerade nicht.
EA I Frage Nr. 4
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och smilie, wer ist denn jetzt C??? lasst uns mit sohn, freundin, eltern , händler reden!!!!!!!Ich meine, für den Fall dass sein Freund C die Anlage von A erwerben will, er sie aber seiner Freundin geliehen hat, kann A einen Vertrag mit C schließen und dieser könnte dann seinen Anspruch ggü. der Freundin auf 931 stützen
Ne - das war nur ein Beispiel - .... ich hab mich doch an dem Wort Erwerber hochgezogen... das sollte nur der Verdeutlichung dienen.
Gehört hier nicht zum eigentlichen Problem.
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- Curry
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Also 822 verstehe ich so: Wenn A das Gerät unentgeltlich an B weitergibt und A dann daraufhin das Gerät an H nicht mehr herausgeben kann (was ja dann logischerweise der Fall wäre...), ist der Dritte, also B zur Herausgabe an H verpflichtet gem. § 812 BGB.
Müsste eigentlich passen.
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Curry
Optimisten haben gar keine Ahnung von den freudigen Überraschungen, die Pessimisten erleben.
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Curry, GANZ GENAU SO versteh ichs auch
ok
muss b dann eigentümer werden dafür? wenn ja, müssten die eltern also der schenkung zustimmen ja?
und dann nix mehr mit abtretung oder wie?
ok
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- Curry
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Ja, ich denke, dass C dafür Eigentümer werden müsste. Also müssten die Eltern der Schenkung zustimmen.
Curry
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Joar - sehe ich auch so -- um den Anspruch des Händlers auf 822 BGB zu stützen, müsste die Freundin Eigentümerin des Player sein, was sie nur wird, wenn die Eltern von A der Schenkung zustimmen.
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(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet.
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aber hier hat ja die Freundin einen rechtlichen Grund - die Schenkung bzw. die Übertragung des Eigentums
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