EA I - Ideen und Gedanken

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StineP

#61

27.10.2008, 14:07

Ach ja, Ihr Lieben:

Eigentumserlangung vollzieht sich durch Einigung und Übergabe... Dies ist hier sehr wohl geschehen. Sowohl in Bezug auf das Geld, das H erlangt hat als auch der Player, den A erlangt hat. Dass A bzw. H jetzt Eigentümer ohne Rechtsgrund, muss so hingenommen werden.

Ihr solltet euch mal fragen, wie H wieder Eigentümer wird? - Genau... 812 I.. er hat gegen denjenigen, der aufgrund der Leistung des H (nämlich Übergabe) bereichert wurde, einen Herausgabeanspruch. (Stoppt mal hier und denkt noch nicht an das Schenken)
Und erst wenn durch ein erneutes Erfüllungsgeschäft (nämlich wieder Einigung und Übergabe) der Player zurückgegeben wird, kann der H wieder (rechtmäßiger) Eigentümer - mit tatsächlicher und rechtlicher Herrschaft werden...

right??
StineP

#62

27.10.2008, 14:09

Aber 110 ist nicht anwendbar, weil die Eltern ausdrücklich auf den Kauf von Büchern bestanden haben.

?? Versteh ich nicht.

Im § steht: Zu diesem Zecke oder zur freien Verfügung... kann er so die leistung erbringen, ist keine genehmigung erforderlich. aber das geld stand ihm weder zur freien verfügung noch zu diesem zwecke (player) bereit.
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Smilie
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#63

27.10.2008, 14:14

??? :bahnhof
Aber eben weil der Junge doch das Geld für die Bücher bekommen hat, ist 110 nicht anwendbar...
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#64

27.10.2008, 14:16

Zitat:Wegen Übereignung des Geldes hat er aber einen rechtlichen Nachteil, deshalb noch schwebend unwirksam bis die eltern die zustimmung geben oder nich geben, da sie die einwilligung NICHT geben, sind kaufvertrag und übereignungsvertrag wegen geld endgültig unwirksam.


NO!!! Übereignung von Geld ist zunächst kein rechtlicher Nachteil... Kann er das in einer Summe von dem IHM ZU DIESEM ZWECKE (??? wirklich???) VON SEINEN VERTRETERN ERHALTENEN GELD ....

Es geht hier eigentlich nämlich um was anderes. Durch das Rechtsgeschäft verpflichtet er sich nämlich zwar zur Zahlung - aber er tut dies sofort. Allerdings habe ich mal 110 durchleuchtet... wofür war denn das geld???
das versteh ich ehrlich gesagt nich ganz

warum ist die übereignung des geldes von einem minderjährigen kein rechtlicher nachteil?
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Curry
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#65

27.10.2008, 14:16

Genau, 110 ist nicht anwendbar, weil er das Geld nur für Bücher verwenden durfte!
Curry

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#66

27.10.2008, 14:17

Eigentumserlangung vollzieht sich durch Einigung und Übergabe... Dies ist hier sehr wohl geschehen. Sowohl in Bezug auf das Geld, das H erlangt hat als auch der Player, den A erlangt hat. Dass A bzw. H jetzt Eigentümer ohne Rechtsgrund, muss so hingenommen werden.

Ihr solltet euch mal fragen, wie H wieder Eigentümer wird? - Genau... 812 I.. er hat gegen denjenigen, der aufgrund der Leistung des H (nämlich Übergabe) bereichert wurde, einen Herausgabeanspruch. (Stoppt mal hier und denkt noch nicht an das Schenken)
Und erst wenn durch ein erneutes Erfüllungsgeschäft (nämlich wieder Einigung und Übergabe) der Player zurückgegeben wird, kann der H wieder (rechtmäßiger) Eigentümer - mit tatsächlicher und rechtlicher Herrschaft werden...
yes -der Meinung bin ich auch...hab ich sowas in der Art nicht geschrieben?
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rosa

#67

27.10.2008, 14:17

Aber eben weil der Junge doch das Geld für die Bücher bekommen hat, ist 110 nicht anwendbar...
:zustimm

110 ist AUF KEINEN FALL hier anwendbar
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#68

27.10.2008, 14:23

ähm - ich mein, im BGB leicht gemacht gelesen zu haben, dass es zwei Erfüllungsgeschäfte gibt - einmal die Sache mit dem Eigentum und einmal die mit der Übergabe des Geldes...

Meine Frage: Wie kommt Ihr darauf, dass die Sache mit dem Geld ins Verpflichtungsgeschäft kommt?
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#69

27.10.2008, 14:24

Meine Frage: Wie kommt Ihr darauf, dass die Sache mit dem Geld ins Verpflichtungsgeschäft kommt?
Das steht so in der Fallkonstellation, die ich oben angesprochen habe. Ich kann heut Abend mal schauen, welche Nr. das war.
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#70

27.10.2008, 14:25

:bahnhof ich bin verwirrt
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