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Verfasst: 28.10.2008, 13:50
von Mr.Black
Immi hat geschrieben: in dem die eltern der schenkung zustimmen, damit wird die tussi eigentümer und der händler kann mit dem abgetretenen herausgabeanspruch die herausgabe verlangen oder?!
Das geht nicht. Wenn die Eltern zustimmen, dann ist die Freundin wirksam und mit Rechtsgrund (Schenkung) Eigentümerin geworden. Welchen Anspruch soll A dann noch an den Händler abtreten können?

Verfasst: 28.10.2008, 13:51
von Curry
H----->Freundin

die Rückübereignung verlangen?
Also ich sehe da keine Anspruchsgrundlage.

Oder kommt der Erwerb vom Nichtberechtigten in Frage? Aber A ist ja Eigentümer...

Verfasst: 28.10.2008, 13:53
von rosa
ja mr black, das versteh ich aber wie ist dann die lösung??!?!?!?

da fehlt mir der nächste schritt

also zusammenfassend KÖNNTEN die eltern des sohnes der schenkung zustimmen und damit ist die tussi eigentümerin

so und nu??? aber anders gehts doch nich... .

wenn sie NICHT zustimmen, dann hat der sohn en herausgabeanspruch, den er dem händler abtreten könnte oder?!

Verfasst: 28.10.2008, 13:58
von rosa
Wenn die Eltern zustimmen, dann ist die Freundin wirksam und mit Rechtsgrund (Schenkung) Eigentümerin geworden.
da hatte ich schonmal dran gedacht und hab mir überlegt, ob man eigentümer MIT RG werden kann wenn man das eigentum von jemandem erlangt, der eigentümer OHNE RG war. das weiß ich nämlich gar nich :(

Verfasst: 28.10.2008, 14:18
von Mr.Black
Immi hat geschrieben:
Wenn die Eltern zustimmen, dann ist die Freundin wirksam und mit Rechtsgrund (Schenkung) Eigentümerin geworden.
da hatte ich schonmal dran gedacht und hab mir überlegt, ob man eigentümer MIT RG werden kann wenn man das eigentum von jemandem erlangt, der eigentümer OHNE RG war. das weiß ich nämlich gar nich :(
Das geht. Es spielt für das Verhältnis A/B keine Rolle ob A das Eigentum mit oder ohne Rechtsgrund erhalten hat. Aufgrund des Abstraktionsprinzipes handelt es sich nicht um irgendwie rechtlich "minderwertiges " ET.

Verfasst: 28.10.2008, 14:19
von rosa
ok versteh ich

aber wir haben den fall noch lange nich gelöst, wir haben jetzt nur die variante, dass die tussi eigentümerin werden KANN, aber dann???

Verfasst: 28.10.2008, 14:28
von Smilie
dann dürfte doch der Händler keinen Anspruch ggü. der Freund haben..

Verfasst: 28.10.2008, 14:34
von rosa
hat denn jemand ne lösung hierzu? ich verzwazzel hier grad :(
also nochmal

schlagwort ungerechtfertigte bereicherung bei minderjährigen
übertragung des herausgabeanspruchs...

Verfasst: 28.10.2008, 15:18
von lilly1232
Mr. Black: Bist Du also der Auffassung, dass wenn die Eltern die Schenkung genehmigen würden, und B somit Eigentümerin des Gerätes geworden wäre, der Händler nicht gem. § 822 direkt bei B. kondizieren könnte?

Verfasst: 28.10.2008, 15:26
von lilly1232
Also entweder Schenkung zustimmen und Händler kondiziert über 822 bei B oder Eltern treten Herausgabeanspruch an Händler ab..eins von beiden kann nur gehen..