Seite 5 von 9

Verfasst: 28.10.2008, 19:20
von StineP
Ich würde da anders rangehen, Tigra. Lass den KV erst mal außen vor, weil du sonst nicht mit dem Gutachtenstil hinkommst. Die wirksame Eigentumsübertragung ergibt sich ja eben nicht aus 108.

1. A ist Eigentümer geworden - 929 BGB


2. Kann B Eigentümer sein? - 929
Einigung und Übergabe.

Verfasst: 28.10.2008, 19:31
von Curry
Einigen können sich die beiden rechtswirksam. = rechtlicher Vorteil für beide
Die Übergabe (A hat übergeben!!) - nicht rechtlicher Vorteil, 107/108 (-)
Willenserklärung des A unwirksam.
Für A ist es kein rechtlicher Vorteil! Das hatten wir hier eine Seite vorher gesagt. Der Schenkungsvertrag und die Eigentumsübertragung sind unwirksam.

So - und nun sagt mal, wie ihr darauf kommt, dass die Schenkung nachträglich wirksam werden könnte, wenn die Eltern des B dieser zustimmen??
Der Vertrag ist nicht unwirksam, sondern schwebend unwirksam, bis die Eltern von A ihn genehmigen oder eben nicht. Wenn die Eltern ihn genehmigen, dann wäre er wirksam.

B benötigt keine Zustimmung ihrer Eltern, weil sie durch die Schenkung lediglich einen rechtlichen Vorteil hat.

Verfasst: 28.10.2008, 19:34
von rosa
Der Vertrag ist nicht unwirksam, sondern schwebend unwirksam, bis die Eltern von A ihn genehmigen oder eben nicht. Wenn die Eltern ihn genehmigen, dann wäre er wirksam.

B benötigt keine Zustimmung ihrer Eltern, weil sie durch die Schenkung lediglich einen rechtlichen Vorteil hat.
_________________
Curry
:zustimm

wenn die eltern des sohnes der schenkung zustimmen, dann ist der schenkungsvertrag wirksam!

Verfasst: 28.10.2008, 19:35
von Mr.Black
StineP hat geschrieben: Für einen wirksamen Vertrag bedarf es zwei wirksame Willenserklärungen.
Bei Schenkung Angebot+ Annahme.

A kann kein wirksames Angebot machen, weil nicht lediglich rechtlicher Vorteil (Verpflichtung zur unentgeltlichen Überlassung). ...107, 108....

Damit ist schon eine Willenserklärung unwirksam und damit die ganze Schenkung!

Daran ändert doch auch nichts, dass die Eltern der B nachträglich irgendwas genehmigen. Was müssten sie denn genehmigen ??
Die Willenserklärung eines beschränkt Geschäftsfäftsfähigen ist nicht per se nichtig. Sie ist schwebend unwirksam (§ 108 BGB). Daher haben wir einen schwebend unwirksamen Schenkungsvertrag. Dieser wird erst durch Genehmigung der Eltern wirksam oder aber bei Verweigerung der Genehmigung endgültig nichtig.

Verfasst: 28.10.2008, 19:36
von Mr.Black
Mist...andere waren schneller.. :D

Verfasst: 28.10.2008, 19:37
von rosa
:)

ok dann haben wirs jetzt hier oder?

Verfasst: 28.10.2008, 19:49
von StineP
Boah, also irgendwie glaub ich, ich sollt mal lesen lernen... hab auf den letzten seiten immer gelesen: wird wirksam, wenn die eltern der tussi zustimmen.

Mannomann... Schlagt mich!!
Die Willenserklärung eines beschränkt Geschäftsfäftsfähigen ist nicht per se nichtig. Sie ist schwebend unwirksam (§ 108 BGB). Daher haben wir einen schwebend unwirksamen Schenkungsvertrag. Dieser wird erst durch Genehmigung der Eltern wirksam oder aber bei Verweigerung der Genehmigung endgültig nichtig.
Hm... ich dachte, die WE ist schwebend unwirksam... und ein Vertrag kommt nur durch zwei wirksame we zustande.

Mist

Verfasst: 28.10.2008, 19:50
von rosa
ok dann können wir ja jetzt VORERST hier :closed machen, bis neue fragen auftauchen aber ich glaub jetzt simmer alle einig :)

Verfasst: 29.10.2008, 10:30
von Tigra
also lösung wie stines post?!

Verfasst: 29.10.2008, 10:42
von StineP
Tigra, ich habs mal wieder rausgenommen... Weil: Ja, das ist meine Antwort/Lösung...