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Verfasst: 09.09.2008, 13:28
von DumDiDum
wenn § 119 Eigenschaftsirrtum (+), dann Rückabwicklung KV
Anfechtung unverzüglich erklären innerhalb der Frist des § 121 ab Kenntnis
K erhält seine 10.000 Zug um Zug gegen Übergabe Auto,
hat evtl ein Zurückbehaltungsrecht wegen der zusätzlichen 1000 € § 273
Anspruch aus GoA § 670
Überholung für nötig gehalten (+) da Wagen jetzt mehr wert und weiterhin fahrtüchtig

A kann von B 11TE zug um zug gegen Rückgabe des Wagen+ Paiere verlangen.

Verfasst: 09.09.2008, 13:32
von butterflybabe
A müsste nun die Anfechtung nach § 121 unverzüglich erklären. Der Kaufvertrag würde dann gem. § 142 als nichtig angesehen werden.

Sofern die Anfechtung erklärt wird, verlangt A die Herausgabe des Autos. Mögliche Anspruchsgrundlage hier: § 812 ungerechtfertigte Berechnung. Voraussetzung wäre, dass eine Leistung ohne rechtlichen Grund erlangt wurde der rechtliche Grund später weggefallen ist. Die Übergabe des Autos erfolgte aufgrund des geschlossenen Kaufvertrages. Dieser Kauf wurde durch die Anfechtung unwirksam, demnach ist der rechtliche Grund für die Übereignung des Fahrzeuges später weggefallen und B ungerechtfertigt bereichert.

Eine Anspruchsgrundlage nach § 985 dürfte nicht bestehen. Voraussetzung wäre, dass der Eigentümer des Gegenstands diesen wieder zurückhaben möchte. Durch das Abstraktionsprinzip sind Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft zu trennen. Der Kaufvertrag stellt das Verpflichtungsgeschäft, die Übergabe des Autos das Erfüllungsgeschäft dar. Beide Geschäfts sind strikt von einander zu trennen. Durch die Einigung und Übergabe ist B Eigentümer geworden. Da für die Anspruchsvoraussetzung nach § 985 Voraussetzung wäre, dass A Eigentümer ist, kann diese nicht verwendet werden.

B würde bei einer Anfechtung die gezahlten 10.000,00 € begehren. Diesen Anspruch kann er wie A auf § 812 stützen.

Verfasst: 09.09.2008, 13:41
von DumDiDum
A->B auf Schadensersatz in Höhe von 15.000 € aus § 122
I.B hat angefechtet (+)
A hat Schaden, da Auto eigentlich 25.000 wert, er aber nur 10.000 bezahlt hat (+)
begrenzt durhc das Interesse
II.A kannte nicht den Grund (+)

mhm, dann hat B nicht viel von seiner anfechtung ...

Verfasst: 09.09.2008, 14:18
von Mr.Black
butterflybabe hat geschrieben: Sofern die Anfechtung erklärt wird, verlangt A die Herausgabe des Autos. Mögliche Anspruchsgrundlage hier: § 812 ungerechtfertigte Berechnung. Voraussetzung wäre, dass eine Leistung ohne rechtlichen Grund erlangt wurde der rechtliche Grund später weggefallen ist. (...)

Eine Anspruchsgrundlage nach § 985 dürfte nicht bestehen. Voraussetzung wäre, dass der Eigentümer des Gegenstands diesen wieder zurückhaben möchte. Durch das Abstraktionsprinzip sind Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft zu trennen. Der Kaufvertrag stellt das Verpflichtungsgeschäft, die Übergabe des Autos das Erfüllungsgeschäft dar. .
Stimmt, allerdings kann zumindest A auch das Verfügungsgeschäft aus dem gleichen Grund anfechten, wie das Verpflichtungsgeschäft (Eigenschaftsirrtum).

Verfasst: 09.09.2008, 14:24
von Mr.Black
DumDiDum hat geschrieben:A->B auf Schadensersatz in Höhe von 15.000 € aus § 122
I.B hat angefechtet (+)
A hat Schaden, da Auto eigentlich 25.000 wert, er aber nur 10.000 bezahlt hat (+)
begrenzt durhc das Interesse
II.A kannte nicht den Grund (+)

mhm, dann hat B nicht viel von seiner anfechtung ...
Schadenersatzpflicht (+) aber hier begrenzt auf das "negative Interesse" , das was Du forderst (15.000) wäre das "positive" = Erfüllungsinteresse.

Beim negativen Interesse ist der Vertragspartner so zu stellen, wie er stehen würde wenn er die Anfechtbarkeit von Anfang an gekannt hätte.

Beim postiven Interesse ist der Vertragspartner so zu stellen, als wenn erfüllt worden wäre.

Ein kleiner aber feiner Unterschied.

Verfasst: 09.09.2008, 14:26
von butterflybabe
Stimmt, allerdings kann zumindest A auch das Verfügungsgeschäft aus dem gleichen Grund anfechten, wie das Verpflichtungsgeschäft (Eigenschaftsirrtum).
Ich dachte immer, das geht nicht. Aber die Anspruchsgrundlage bleibt doch gleich, oder?

Verfasst: 09.09.2008, 14:42
von Mr.Black
Das hängt immer von der Art des Irrtums ab. Im vorliegende Fall halte ich es für zulässig. Bei angefochtener Übereignung dann Rückforderung nach § 985 BGB, wenn nicht dann § 812 BGB.

Verfasst: 09.09.2008, 15:01
von DumDiDum
Seh ich das richtig, dass das BGB den dummen B auch noch im 10ten Jahr schützt, wenn ihm der Irrtum erst dann auffällt? Vorallem, wenn der Wagen jetzt nicht mehr 25.000 sondern 100.000 wert ist? und a nur seinen Kaufpreis + aufwendungen erhält?!

Verfasst: 09.09.2008, 15:07
von Mr.Black
Ja, die Anfechtung ist 10 Jahre lang möglich, sofern sie "unverzüglich" erfolgt.