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Verfasst: 22.10.2008, 16:19
von Tigra

Verfasst: 22.10.2008, 16:27
von rosa
wie krass bist duuuu denn????
:thx

Verfasst: 22.10.2008, 16:29
von Tigra
:D nicht krass nur, wenn ich was wissen will will ichs wissen, wenn ich heute abend noch zeit finde bastel ich mal an ner musterlösung :D

Verfasst: 22.10.2008, 16:32
von rosa
:)
na das nenn ich ma motivation, auch wenn ich schon wieder vergessen habe, wo du wann wie refawi machst, ja net mit uns.... aber du hast die unterlagen oder so...hach keine ahnung mehr :oops:

Verfasst: 22.10.2008, 16:33
von Smilie
irgendwie ist mir das letzte zu kompliziert... da sind Fragen irgendwas lateinisches und wieder Fragen...

Verfasst: 22.10.2008, 16:56
von StineP
Sacht mal, spinnt ihr? Wo nehmt ihr die Zeit her, an einem Nachmittag hier 4 Seiten zu schreiben? *pfft... Kriegt man ja die Krise ;)

Verfasst: 22.10.2008, 17:19
von Smilie
Also ich fühl mich da jetzt nich angesprochen - ich bin damit total überfordert!

Das waren alles die anderen :-)

Verfasst: 27.10.2008, 13:03
von Smilie
ME müsste der Eigentümer der Verkäufer sein, da die Übergabe bzw. die Übereignung ohne Rechtgrund erfolgt ist - Kaufvertrag war ja schwebend unwirksam und wurde dann nichtig.

Verfasst: 27.10.2008, 13:06
von Curry
Also ich bin der Meinung, dass A (Sohn) Eigentümer des Geräts ist.

a) Das Erfüllungsgeschäft (Übergabe) mit dem Händler ist wirksam, da es nur ein rechtlicher Vorteil ist. Die Verpflichtung das Geld zu zahlen gehört zum Verpflichtungsgeschäft, deshalb hier kein rechtlicher Nachteil.

b) Das Erfüllungsgeschäft mit B.B ist unwirksam, da A hier einen rechtlichen Nachteil hätte, er würde ein dingliches Recht aufgeben.

Also ist weiterhin A Eigentümer

Verfasst: 27.10.2008, 13:16
von Tigra
@ smilie: :mrgreen: das habsch auch gesagt, ich finde es wichtig, dass man zunächst sagt der war schwebend unwirksam und ist dann nichtig geworden, weil die eltern dem nicht zugestimmt haben.