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Verfasst: 21.10.2008, 10:14
von Curry
Aber in den Unterlagen war doch auch ein Beispiel drin, wo nach § 985 die Herausgabe verlangt wurde. Das war dann aufgrund einer Schenkung, die unwirksam war.

Also muss man doch da den jeweiligen Fall betrachten, um es genau zusagen, oder?

Verfasst: 21.10.2008, 10:21
von Mr.Black
Stimmt, die Schenkung des Minderjährigen wäre nach § 985 BGB rückabzuwickeln. Zwar könnte dem Wortlaut nach auch hier § 812 BGB angewendet werden, aber im Wege der Konkurrenz soll § 985 BGB dem Bereicherungsrecht vorgehen.

Bei der Frage von Stine dachte ich eher an den Fall, dass der Minderjährige aufgrund des unwirksamen Vertrages selbst etwas erhalten hat (Bsp. Unwirksamer Kaufvertrag durch Minderjährigen).

Verfasst: 21.10.2008, 10:44
von StineP
Ich könnt ja grad ein bisschen hocherfreut im Kreis springen. ;) Genau dasselbe Ergebnis mit der unwirksamen Schenkung habe ich gestern abend auch (ohne das Beispiel aus der KE zu kennen) gekommen.. ;)