EA I Frage Nr. 3
also hat A der Sohn einen Herausgabeanspruch ggü. der Freundin auch wenn er ihr das geschenkt hat, weil sie durch das nichtige Rechtsgeschäft nur Besitzerin , aber nicht eigentümerin geworden ist?
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Wenn nach Aufgabe 2 die Freundin nicht ET geworden ist. Wer hat dann das ET?
LAG Düsseldorf, Az: 12 (18 ) Sa 196/98:
Der Tritt ins Gesäß der unterstellten Mitarbeiterin gehört auch dann nicht zur "betrieblichen Tätigkeit" einer Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung oder Disziplinierung geschieht.
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immer noch der Sohn... die Freundin ist nur Besitzerin... und der Sohn müsste einen Herausgabeanspruch haben.
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und ich denke, dass darum der Händler KEINEN unmittelbaren Anspruch gegenüber der Freundin hat, sondern nur ggü. dem Sohn
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Was ist denn eine Schenkung eigentlich? Ein Schenkungsverprechen + eine Übereignung. Ist davon irgendwas wirksam? Nach der jetzigen Lösung doch eher nicht. Daher kein "obwohl er es geschenkt hat".Tigra hat geschrieben:also hat A der Sohn einen Herausgabeanspruch ggü. der Freundin auch wenn er ihr das geschenkt hat, weil sie durch das nichtige Rechtsgeschäft nur Besitzerin , aber nicht eigentümerin geworden ist?
LAG Düsseldorf, Az: 12 (18 ) Sa 196/98:
Der Tritt ins Gesäß der unterstellten Mitarbeiterin gehört auch dann nicht zur "betrieblichen Tätigkeit" einer Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung oder Disziplinierung geschieht.
Der Tritt ins Gesäß der unterstellten Mitarbeiterin gehört auch dann nicht zur "betrieblichen Tätigkeit" einer Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung oder Disziplinierung geschieht.
auf jeden fall ist der sohn eigentümer, das haben wir geklärtWenn nach Aufgabe 2 die Freundin nicht ET geworden ist. Wer hat dann das
da er eigentum vom händer erlangt hat
die freundin keine eigentümerin wurde, da die schenkung nichtig war
ABER STOP nee das pack ich in den andern fred
Das Schenkungsversprechen an sich dürfte m.E. wirksam sein - hat ja keinen rechtlichen Nachteil oder?
An der Übereignung würde es scheitern - rechtlicher Nachteil im Verlust des Players, oder? obwohl an und für sich die Übereignung gehen müsste, weil Sohn ja Eigentümer ist.
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Wenn, dann hat doch der Sohn einen Anspruch auf Rückgabe des Gerätes weil er ja Eigentümer ist bzw. bleibt.
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Definiere mal "rechtlicher Nachteil".Smilie hat geschrieben:Das Schenkungsversprechen an sich dürfte m.E. wirksam sein - hat ja keinen rechtlichen Nachteil oder?
LAG Düsseldorf, Az: 12 (18 ) Sa 196/98:
Der Tritt ins Gesäß der unterstellten Mitarbeiterin gehört auch dann nicht zur "betrieblichen Tätigkeit" einer Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung oder Disziplinierung geschieht.
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