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Verfasst: 28.10.2008, 09:52
von Smilie
Wir sind doch bei Frage 1 - oder?

Die Antwort dürfte ja sein, weil durch die nicht erteilte Genehmigung das Rechtsgeschäft nichtig ist.

Damit dürfte A gem. 812 BGB Ansprüch auf Auszahlung des Kaufpreises haben, oder?

Verfasst: 28.10.2008, 10:03
von Mr.Black
Im Rahmen eines Gutachtens solltet Ihr auf jeden Fall auch etwas zur Problematik des § 110 BGB sagen.

Verfasst: 28.10.2008, 10:09
von Tigra
ich dachte die 110 prüfung fällt weg :heul
ich bin total verwirrt - stine hatte doch den 110 er in betracht gezogen, dann aber wieder verworfen und nach 108 geprüft...

Verfasst: 28.10.2008, 10:11
von Tigra
Im Namen von A können wir das Geld doch nicht zurückverlagen oder? weil die eltern das geschäft doch nichtig gemacht haben und diese jetzt berechtigt sind das Geld zurückzufordern oder?

Verfasst: 28.10.2008, 10:11
von Mr.Black
In welcher Form liefert Ihr denn die Lösung ab? Als gutachten oder nur das ergebnis ohne Begründung.

Warum sollte die 110 Prüfung wegfallen? Man kann NACH der Prüfung § 110 BGB ablehnen, aber geprüft werden müßte er.

Verfasst: 28.10.2008, 10:11
von Smilie
Na ja - es geht ja um die Prüfung ob man das Geld zurückbekommt...

Das setzt natürlich voraus, dass man erst mal prüft, ob der Kaufvertrag an und für sich wirksam ist. Und bei dieser Prüfung würde ich dann auch auf 110 eingehen - denn wenn der Sohn mit Taschengeld zahlt, dann müssen die Eltern ja nicht zustimmen.

Verfasst: 28.10.2008, 11:58
von Tigra
Smilie hat geschrieben:Wir sind doch bei Frage 1 - oder?

Die Antwort dürfte ja sein, weil durch die nicht erteilte Genehmigung das Rechtsgeschäft nichtig ist.

Damit dürfte A gem. 812 BGB Ansprüch auf Auszahlung des Kaufpreises haben, oder?
warum hat A den Anspruch?

Verfasst: 28.10.2008, 12:01
von rosa
warum hat A den Anspruch
ja weil er der händler mit dem geld nich hätte bereichert werden dürfen

Verfasst: 28.10.2008, 17:05
von Tigra
haben wir hier schon eine lösung`?

Verfasst: 28.10.2008, 17:10
von Smilie
ich glaub im großen und ganzem gem. # 11 mit Ausführungen zur Nichtigkeit bei RG mit Minderjährigen mangels Genehmigung der Eltern und Ausführungen zu 110