EA I Frage Nr. 1

Für Fragen NUR im Rahmen der Rechtsfachwirt-Weiterbildung.
Benutzeravatar
Smilie
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 5742
Registriert: 18.10.2007, 15:05
Kontaktdaten:

#11

28.10.2008, 09:52

Wir sind doch bei Frage 1 - oder?

Die Antwort dürfte ja sein, weil durch die nicht erteilte Genehmigung das Rechtsgeschäft nichtig ist.

Damit dürfte A gem. 812 BGB Ansprüch auf Auszahlung des Kaufpreises haben, oder?
Life is like a coin - you can spend it any way you want but you can spend it only once...
In diesem Sinne: Viele liebe Grüße

:pcwink

Bitte mal klickern und mitmachen www.ig-reno.de - Danke
Benutzeravatar
Mr.Black
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1013
Registriert: 20.04.2007, 12:22
Wohnort: Berlin

#12

28.10.2008, 10:03

Im Rahmen eines Gutachtens solltet Ihr auf jeden Fall auch etwas zur Problematik des § 110 BGB sagen.
LAG Düsseldorf, Az: 12 (18 ) Sa 196/98:
Der Tritt ins Gesäß der unterstellten Mitarbeiterin gehört auch dann nicht zur "betrieblichen Tätigkeit" einer Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung oder Disziplinierung geschieht.
Tigra
Foreno-Inventar
Beiträge: 2936
Registriert: 03.04.2006, 15:50
Wohnort: München

#13

28.10.2008, 10:09

ich dachte die 110 prüfung fällt weg :heul
ich bin total verwirrt - stine hatte doch den 110 er in betracht gezogen, dann aber wieder verworfen und nach 108 geprüft...
[size=85]capture life - create art[/size]
Tigra
Foreno-Inventar
Beiträge: 2936
Registriert: 03.04.2006, 15:50
Wohnort: München

#14

28.10.2008, 10:11

Im Namen von A können wir das Geld doch nicht zurückverlagen oder? weil die eltern das geschäft doch nichtig gemacht haben und diese jetzt berechtigt sind das Geld zurückzufordern oder?
[size=85]capture life - create art[/size]
Benutzeravatar
Mr.Black
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1013
Registriert: 20.04.2007, 12:22
Wohnort: Berlin

#15

28.10.2008, 10:11

In welcher Form liefert Ihr denn die Lösung ab? Als gutachten oder nur das ergebnis ohne Begründung.

Warum sollte die 110 Prüfung wegfallen? Man kann NACH der Prüfung § 110 BGB ablehnen, aber geprüft werden müßte er.
LAG Düsseldorf, Az: 12 (18 ) Sa 196/98:
Der Tritt ins Gesäß der unterstellten Mitarbeiterin gehört auch dann nicht zur "betrieblichen Tätigkeit" einer Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung oder Disziplinierung geschieht.
Benutzeravatar
Smilie
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 5742
Registriert: 18.10.2007, 15:05
Kontaktdaten:

#16

28.10.2008, 10:11

Na ja - es geht ja um die Prüfung ob man das Geld zurückbekommt...

Das setzt natürlich voraus, dass man erst mal prüft, ob der Kaufvertrag an und für sich wirksam ist. Und bei dieser Prüfung würde ich dann auch auf 110 eingehen - denn wenn der Sohn mit Taschengeld zahlt, dann müssen die Eltern ja nicht zustimmen.
Life is like a coin - you can spend it any way you want but you can spend it only once...
In diesem Sinne: Viele liebe Grüße

:pcwink

Bitte mal klickern und mitmachen www.ig-reno.de - Danke
Tigra
Foreno-Inventar
Beiträge: 2936
Registriert: 03.04.2006, 15:50
Wohnort: München

#17

28.10.2008, 11:58

Smilie hat geschrieben:Wir sind doch bei Frage 1 - oder?

Die Antwort dürfte ja sein, weil durch die nicht erteilte Genehmigung das Rechtsgeschäft nichtig ist.

Damit dürfte A gem. 812 BGB Ansprüch auf Auszahlung des Kaufpreises haben, oder?
warum hat A den Anspruch?
[size=85]capture life - create art[/size]
rosa

#18

28.10.2008, 12:01

warum hat A den Anspruch
ja weil er der händler mit dem geld nich hätte bereichert werden dürfen
Tigra
Foreno-Inventar
Beiträge: 2936
Registriert: 03.04.2006, 15:50
Wohnort: München

#19

28.10.2008, 17:05

haben wir hier schon eine lösung`?
[size=85]capture life - create art[/size]
Benutzeravatar
Smilie
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 5742
Registriert: 18.10.2007, 15:05
Kontaktdaten:

#20

28.10.2008, 17:10

ich glaub im großen und ganzem gem. # 11 mit Ausführungen zur Nichtigkeit bei RG mit Minderjährigen mangels Genehmigung der Eltern und Ausführungen zu 110
Life is like a coin - you can spend it any way you want but you can spend it only once...
In diesem Sinne: Viele liebe Grüße

:pcwink

Bitte mal klickern und mitmachen www.ig-reno.de - Danke
Antworten