Wir sind doch bei Frage 1 - oder?
Die Antwort dürfte ja sein, weil durch die nicht erteilte Genehmigung das Rechtsgeschäft nichtig ist.
Damit dürfte A gem. 812 BGB Ansprüch auf Auszahlung des Kaufpreises haben, oder?
EA I Frage Nr. 1
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Im Rahmen eines Gutachtens solltet Ihr auf jeden Fall auch etwas zur Problematik des § 110 BGB sagen.
LAG Düsseldorf, Az: 12 (18 ) Sa 196/98:
Der Tritt ins Gesäß der unterstellten Mitarbeiterin gehört auch dann nicht zur "betrieblichen Tätigkeit" einer Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung oder Disziplinierung geschieht.
Der Tritt ins Gesäß der unterstellten Mitarbeiterin gehört auch dann nicht zur "betrieblichen Tätigkeit" einer Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung oder Disziplinierung geschieht.
Im Namen von A können wir das Geld doch nicht zurückverlagen oder? weil die eltern das geschäft doch nichtig gemacht haben und diese jetzt berechtigt sind das Geld zurückzufordern oder?
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In welcher Form liefert Ihr denn die Lösung ab? Als gutachten oder nur das ergebnis ohne Begründung.
Warum sollte die 110 Prüfung wegfallen? Man kann NACH der Prüfung § 110 BGB ablehnen, aber geprüft werden müßte er.
Warum sollte die 110 Prüfung wegfallen? Man kann NACH der Prüfung § 110 BGB ablehnen, aber geprüft werden müßte er.
LAG Düsseldorf, Az: 12 (18 ) Sa 196/98:
Der Tritt ins Gesäß der unterstellten Mitarbeiterin gehört auch dann nicht zur "betrieblichen Tätigkeit" einer Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung oder Disziplinierung geschieht.
Der Tritt ins Gesäß der unterstellten Mitarbeiterin gehört auch dann nicht zur "betrieblichen Tätigkeit" einer Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung oder Disziplinierung geschieht.
Na ja - es geht ja um die Prüfung ob man das Geld zurückbekommt...
Das setzt natürlich voraus, dass man erst mal prüft, ob der Kaufvertrag an und für sich wirksam ist. Und bei dieser Prüfung würde ich dann auch auf 110 eingehen - denn wenn der Sohn mit Taschengeld zahlt, dann müssen die Eltern ja nicht zustimmen.
Das setzt natürlich voraus, dass man erst mal prüft, ob der Kaufvertrag an und für sich wirksam ist. Und bei dieser Prüfung würde ich dann auch auf 110 eingehen - denn wenn der Sohn mit Taschengeld zahlt, dann müssen die Eltern ja nicht zustimmen.
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warum hat A den Anspruch?Smilie hat geschrieben:Wir sind doch bei Frage 1 - oder?
Die Antwort dürfte ja sein, weil durch die nicht erteilte Genehmigung das Rechtsgeschäft nichtig ist.
Damit dürfte A gem. 812 BGB Ansprüch auf Auszahlung des Kaufpreises haben, oder?
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ja weil er der händler mit dem geld nich hätte bereichert werden dürfenwarum hat A den Anspruch
ich glaub im großen und ganzem gem. # 11 mit Ausführungen zur Nichtigkeit bei RG mit Minderjährigen mangels Genehmigung der Eltern und Ausführungen zu 110
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