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Verfasst: 12.02.2008, 10:02
von Dottie
Hätt da ma ne frage dazu: Ne Ratenzahlungsvereinbarung is doch nich etwa mit nem Eigentumsvorbehalt nach §§ 158, 449 BGB gleichzusetzen? Dachte das wärn zwei verschiedene Sachen. Ne Ratenzahlungsvereinbarung is doch ein vom VK gewährtes Darlehen oder seh ich das falsch?

Verfasst: 12.02.2008, 10:35
von StineP
Du meinst vor dem selben Hintergrund wie die Aufgabe in diesem Thema gerade??

Verfasst: 12.02.2008, 12:06
von Gast
Aufgrund des Abstraktionsprinzipes ist die Zahlung des Kaufpreises getrennt vom Eigentumserwerb zu betrachten. Eine bloße Ratenzahlungsvereinbarung bewirkt keinen Eigentumsvorbehalt und damit keinen gestreckten Erwerbstatbestand. Hierfür müßte zusätzlich der Eigentumsvorbehalt vereinbart worden sein.

Verfasst: 12.02.2008, 17:07
von Summerof77
Schenau! Vor dem Hintergrund der Aufgabe ist es aber ein EV, steht so drinne! Hab auch zunächst auf Darlehen abgestellt, aber dann ist die gesamte Aufgabe fast unlösbar! :?

Verfasst: 13.02.2008, 09:34
von Dottie
Yep, genau. war mir bissl suspekt hier beim durchlesen. daaaaanke u lg

Verfasst: 19.10.2008, 18:34
von Schnuffi
Ist einer von euch schon beim Erbrecht? Verstehe Beispiel 2 (19.5) einfach nicht.. Wer ist verstorben? B ja wohl nicht, dann könnte B ja die Erbschaft nicht für C ausschlagen.. Komme einfach nicht hinter dieses Beispiel..

Verfasst: 20.10.2008, 09:38
von Mr.Black
Dann poste es doch mal hier.

Verfasst: 21.10.2008, 09:22
von StineP
Hätte auch noch ne Frage zum BGB

(Im Übrigen hab ich mal im Refawi-Forum auf deine Frage gepostet...)

Aaaaaaaaaaaaalso.. .

Wenn ich einen schwebend unwirksamen Vertrag habe und die gesetzlichen Vertreter keine nachträgliche Zustimmung erteilen, wird der Vertrag dann unwirksam oder nichtig?

Und was genau verlangt man denn da?? Rückabwicklung? (unwahrscheinlich). Fechtet man den Vertrag dann an? Irgendwie auch nicht logisch.

Ich finde hierzu nicht DEN entscheidenden §, der mir die Klappe von den Augen nimmt.

Verfasst: 21.10.2008, 10:11
von Mr.Black
Der Vertrag wird dann endgültig unwirksam (=nichtig). Der entscheidende § ist § 108 BGB bzw. die Kommentierung hierzu. Die Rückabwicklung erfolgt nach Bereicherungsrecht (§ 812 ff BGB). Eine Anfechtung ist dann sinnlos bzw. nicht mehr möglich.

Verfasst: 21.10.2008, 10:13
von StineP
Ok, vielen Dank. Ich war mir nicht sicher, ob ich ihn wirklich nichtig bezeichnen darf. Den Bereicherungsanspruch habe ich auch berücksichtigt, aber ich wusste nicht, ob vorher noch irgendeine WE erforderlich ist, damit die Rückzahlung gefrodert werden kann.