Kann denn der A die Abtretung nach 931 ohne Zustimmung der Eltern veranlassen
Kann er? Was würde das denn jetzt nach sich ziehen bei nem Erfüllungsgeschäft (ist es ja in dem Moment, wo der unwirksame Kaufvertrag bereicherungsrechtlich abgewickelt wird)... genau - wieder Zustimmung/Genehmigung der Eltern möglich.
Fage ist ja nicht, ob er das könnte, sondern die Frage lautet ganz konkret, was können die Eltern tun.
Immer schön an der Frage bleiben...
Und das mit der Vermögenssorge sollte man meiner Meinung nach schon mal in Aufgabe 1 erwähnen... Schließlich heißt es da "im Namen des A"...
Ich denke, man sollte immer an den bereits gewonnenen und dargelegten Bestimmungen bleiben. Wenn ich in 1 schon aaaaaaaaaaaausführlich auf die Genehmigung und zustimmung und so weiter eingehe, dann muss ich nicht in jeder folgenden Aufgabe noch nen Roman zu schreiben..
Wenn ich in 1) sage, die Eltern dürfen/müssen handeln für ihren Sohn, dann gehe ich davon aus, dass sie das in meinem Gutachten auch weiterhin dürfen/müssen
Die Abtretungsvorschriften sind ja in § 398 ff. beschrieben. Dazu muss man doch auch noch was sagen, oder?
Jepp.... aber nur kurz mal anreißen...
Wenn der Händler dann nach der Abtretung seinen Anspruch geltend machen will gegenüber B, muss er doch nachweisen, dass er jetzt Eigentümer ist, oder?
Schau mal hier:
§ 409 Abtretungsanzeige
(1) 1Zeigt der Gläubiger dem Schuldner an, dass er die Forderung abgetreten habe, so muss er dem Schuldner gegenüber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam ist. 2Der Anzeige steht es gleich, wenn der Gläubiger eine Urkunde über die Abtretung dem in der Urkunde bezeichneten neuen Gläubiger ausgestellt hat und dieser sie dem Schuldner vorlegt.
§ 986 Einwendungen des Besitzers
(2) Der Besitzer einer Sache, die nach § 931 durch Abtretung des Anspruchs auf Herausgabe veräußert worden ist, kann dem neuen Eigentümer die Einwendungen entgegensetzen, welche ihm gegen den abgetretenen Anspruch zustehen.
i.V.m.
1) 1Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, wenn er oder der mittelbare Besitzer, von dem er sein Recht zum Besitz ableitet,
dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt ist. 2Ist der mittelbare Besitzer dem Eigentümer gegenüber zur Überlassung des Besitzes an den Besitzer nicht befugt, so kann der Eigentümer von dem Besitzer die Herausgabe der Sache an den mittelbaren Besitzer oder, wenn dieser den Besitz nicht wieder übernehmen kann oder will, an sich selbst verlangen.
=)
Wäre das mit dem Nachweis der (Rechtsnachfolge ?) nicht in einem Klageverfahren zu berücksichtigen?
*lach
Noch mal 398
Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.
Siehst, worauf ich hinaus will? Ich glaube, die Rechtsnachfolge wird dann klar...
ZPO hab ich noch nicht richtig geprüft... aber eigentlich ergeben sich meiner Meinung nach keine besonderen Schwierigkeiten..