EA I - Ideen und Gedanken

Für Fragen NUR im Rahmen der Rechtsfachwirt-Weiterbildung.
StineP

#171

04.11.2008, 14:53

Und vor allem sollte man BGB leicht gemacht nicht lesen.

Hihi ... DANKE!!!

Hatte das Buch Sonntag in der Hand... aber irgendwie hab ich dann keine Lust mehr auf Lesen gehabt und das erst mal wieder weggelegt... Dann lass ich das jetzt komplett ... Wird unaufgeschlagen im Schrank versteckt ;)
Oh ja, weise Worte
Schlimm, oder? :P
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Curry
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#172

04.11.2008, 14:55

StineP, naja, ein paar neue Themen sind halt drin und das ist sehr schwierig zu verstehen. Die Themen aus der KE1 sind teilweise nur angerissen, also wenn ich die nicht vorher gemacht hätte, hätte ich das alles nicht so nachvollziehen können.

Gut ist es sicher schon, das zu lesen, aber irgendwie sehr anstrengend. Wenn du mal Lust und Zeit hast, kannst ja mal reinschauen.
Curry

Optimisten haben gar keine Ahnung von den freudigen Überraschungen, die Pessimisten erleben.
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Mr.Black
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#173

04.11.2008, 15:04

BGB AT von Brox ist ganz gut.
LAG Düsseldorf, Az: 12 (18 ) Sa 196/98:
Der Tritt ins Gesäß der unterstellten Mitarbeiterin gehört auch dann nicht zur "betrieblichen Tätigkeit" einer Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung oder Disziplinierung geschieht.
lilly1232
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#174

04.11.2008, 16:18

Wir sind uns einig, dass bei Nr. 4 unserer tollen EA die Variante Eigentumsübertrag auf Händler gem. §§ 929, 931 BGB in Frage kommt.

Kann denn der A die Abtretung nach 931 ohne Zustimmung der Eltern veranlassen (ist ja nicht lediglich rechtlich vorteilhaft).
Es sollen ja auch die Eltern was für "ihn tun". Also müssen Sie Ihren Sohn quasi dazu bringen, dass er seinen Anspruch abtritt.
Kommen dann wieder die §§ 1626 (Vermögenssorge, gesetzliche Vertretung) in Betracht ?
Die Abtretungsvorschriften sind ja in § 398 ff. beschrieben. Dazu muss man doch auch noch was sagen, oder?
Wenn der Händler dann nach der Abtretung seinen Anspruch geltend machen will gegenüber B, muss er doch nachweisen, dass er jetzt Eigentümer ist, oder?
Wäre das mit dem Nachweis der (Rechtsnachfolge ?) nicht in einem Klageverfahren zu berücksichtigen?

Wieder viele Fragezeichen ???
rosa

#175

04.11.2008, 16:28

Wir sind uns noch einig, dass bei Nr. 4 unserer tollen EA die Variante Eigentumsübertrag auf Händler gem. §§ 929, 931 BGB in Frage kommt.
JA
Die Abtretungsvorschriften sind ja in § 398 ff. beschrieben. Dazu muss man doch auch noch was sagen, oder?
ich hab meine zusammenfassung jetzt daheim aber ich glaube, ich hab da nur EINEN satz zu.

man muss ja auch mit den 6 seiten hin kommen!!!!

auf den rest deiner fragen habe ich gerade keine antwort :(
StineP

#176

04.11.2008, 17:26

Kann denn der A die Abtretung nach 931 ohne Zustimmung der Eltern veranlassen
Kann er? Was würde das denn jetzt nach sich ziehen bei nem Erfüllungsgeschäft (ist es ja in dem Moment, wo der unwirksame Kaufvertrag bereicherungsrechtlich abgewickelt wird)... genau - wieder Zustimmung/Genehmigung der Eltern möglich.

Fage ist ja nicht, ob er das könnte, sondern die Frage lautet ganz konkret, was können die Eltern tun.

Immer schön an der Frage bleiben...


Und das mit der Vermögenssorge sollte man meiner Meinung nach schon mal in Aufgabe 1 erwähnen... Schließlich heißt es da "im Namen des A"...

Ich denke, man sollte immer an den bereits gewonnenen und dargelegten Bestimmungen bleiben. Wenn ich in 1 schon aaaaaaaaaaaausführlich auf die Genehmigung und zustimmung und so weiter eingehe, dann muss ich nicht in jeder folgenden Aufgabe noch nen Roman zu schreiben..

Wenn ich in 1) sage, die Eltern dürfen/müssen handeln für ihren Sohn, dann gehe ich davon aus, dass sie das in meinem Gutachten auch weiterhin dürfen/müssen ;)

Die Abtretungsvorschriften sind ja in § 398 ff. beschrieben. Dazu muss man doch auch noch was sagen, oder?
Jepp.... aber nur kurz mal anreißen...

Wenn der Händler dann nach der Abtretung seinen Anspruch geltend machen will gegenüber B, muss er doch nachweisen, dass er jetzt Eigentümer ist, oder?
Schau mal hier:

§ 409 Abtretungsanzeige
(1) 1Zeigt der Gläubiger dem Schuldner an, dass er die Forderung abgetreten habe, so muss er dem Schuldner gegenüber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam ist. 2Der Anzeige steht es gleich, wenn der Gläubiger eine Urkunde über die Abtretung dem in der Urkunde bezeichneten neuen Gläubiger ausgestellt hat und dieser sie dem Schuldner vorlegt.

§ 986 Einwendungen des Besitzers

(2) Der Besitzer einer Sache, die nach § 931 durch Abtretung des Anspruchs auf Herausgabe veräußert worden ist, kann dem neuen Eigentümer die Einwendungen entgegensetzen, welche ihm gegen den abgetretenen Anspruch zustehen.

i.V.m.
1) 1Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, wenn er oder der mittelbare Besitzer, von dem er sein Recht zum Besitz ableitet, dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt ist. 2Ist der mittelbare Besitzer dem Eigentümer gegenüber zur Überlassung des Besitzes an den Besitzer nicht befugt, so kann der Eigentümer von dem Besitzer die Herausgabe der Sache an den mittelbaren Besitzer oder, wenn dieser den Besitz nicht wieder übernehmen kann oder will, an sich selbst verlangen.

=)

Wäre das mit dem Nachweis der (Rechtsnachfolge ?) nicht in einem Klageverfahren zu berücksichtigen?
*lach

Noch mal 398
Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

Siehst, worauf ich hinaus will? Ich glaube, die Rechtsnachfolge wird dann klar...

ZPO hab ich noch nicht richtig geprüft... aber eigentlich ergeben sich meiner Meinung nach keine besonderen Schwierigkeiten..
lilly1232
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#177

05.11.2008, 07:55

1Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, wenn er oder der mittelbare Besitzer, von dem er sein Recht zum Besitz ableitet, dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt ist.
B kann ja nicht verweigern, weil sie nicht zum Besitz berechtigt ist, weil die Eltern der Schenkung nicht zugestimmt haben.....richtig interpretiert?
StineP

#179

18.11.2008, 16:07

Ey, sagt mal - in den Ordnern war doch ne EA aus 2001 über nen Fahrzeugkauf drin, oder? Erinner ich mich richtig, dass es da um nen Mangel am Fahrzeug ging, weil das Fahrzeug vorher einem Taxiunternehmer gehörte?

Wenn ja: Hat jemand von euch zufällig jetzt gerade in diesem Moment das Blatt zur Hand und kann mir die Lösung mal fix faxen???
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