EA I - Ideen und Gedanken
ja - wenn der Sohn den Player wieder übergibt ist alles in Butter und der Händler ist wieder Eigentümer.... solange aber diese Übergabe nicht erfolgt, ist der Händler kein Eigentümer - hat aber gem. § 812 Anspruch auf Herausgabe des Player - oder eben Anspruch auf Auszahlung der Bereichtung etc. (siehe 5 Fragen zur Haftung)wann genau wird er denn wieder Eigentümer der Sache? Dann, wenn A diese herausgeben würde, also mit dem neuen Erfüllungsgeschäft (Einigung und (Rück-)übergabe?
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Ja - A ist der Sohn Alex Abel oder so...
Weil die Eltern die Vermögenssorge für den Sohn haben, sie also auch Einwilligung bzw. Genehmigung bein Rechtsgeschäften erteilen müssen.
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Auch wenn es Dir inzwischen klargeworden ist fasse ich nochmal zusammen. Eigentum ist immer absolut. Wer ohne rechtsgrund Eigentümer geworden ist, hat trotzdem das vollständige eigentumsrecht - könnte also auch wirksam weiter übereignen - der Inhaber eines Anspruches nach § 812 BGB hat eben nur einen Erfüllungsanspruch.StineP hat geschrieben:
"Also. A (der beschränkt geschäftsfähige Sohn) ist ja jetzt Eigentümer ohne Rechtsgrund.
Was ist denn dann der Händler im Moment? (Vor Geltendmachung des Anspruches aus 812) Eigentümer ja nicht, weil das A ist..
Ist doch gut, manchmal hilft es eben das Problem mal auszuformulieren um zur Lösung zu gelangen.StineP hat geschrieben:Und dafür könnt ich mich direkt selbst schlagen... Eigentum durch Einigung und Übergabe... die Frage erledigt sich von selbst... Wie bescheuert von mir!!!
LAG Düsseldorf, Az: 12 (18 ) Sa 196/98:
Der Tritt ins Gesäß der unterstellten Mitarbeiterin gehört auch dann nicht zur "betrieblichen Tätigkeit" einer Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung oder Disziplinierung geschieht.
Der Tritt ins Gesäß der unterstellten Mitarbeiterin gehört auch dann nicht zur "betrieblichen Tätigkeit" einer Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung oder Disziplinierung geschieht.
Da hast du allerdings recht, Mr. Black.
Manchmal fällt es mir wirklich noch schwer, dieses abstrakte nachzuvollziehen... Dass es zur Rückübertragung des Eigentums aufgrund § 812 wieder ein Erfüllungsgeschäft notwendig ist, das weiß ich ja... hab ich sogar irgendwo hier geschrieben![Winken ;)](./images/smilies/icon_wink.gif)
Aber gut, dass wir noch mal drüber gesprochen haben...![Winken ;)](./images/smilies/icon_wink.gif)
Manchmal fällt es mir wirklich noch schwer, dieses abstrakte nachzuvollziehen... Dass es zur Rückübertragung des Eigentums aufgrund § 812 wieder ein Erfüllungsgeschäft notwendig ist, das weiß ich ja... hab ich sogar irgendwo hier geschrieben
![Winken ;)](./images/smilies/icon_wink.gif)
Aber gut, dass wir noch mal drüber gesprochen haben...
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HÜLFE
Um was wird der Sohn denn bereichert? Um das Eigentum am Gerät oder der Sache selbst?
Hat Händler Herausgabeanspruch des Eigentums oder der Sache?
Um was wird der Sohn denn bereichert? Um das Eigentum am Gerät oder der Sache selbst?
Hat Händler Herausgabeanspruch des Eigentums oder der Sache?
"die Sache selbst" ist der BesitzStineP hat geschrieben:HÜLFE
Um was wird der Sohn denn bereichert? Um das Eigentum am Gerät oder der Sache selbst?
Hat Händler Herausgabeanspruch des Eigentums oder der Sache?
Der Sohn wird also durch Leistung um Eigentum und Besitz bereichert.
LAG Düsseldorf, Az: 12 (18 ) Sa 196/98:
Der Tritt ins Gesäß der unterstellten Mitarbeiterin gehört auch dann nicht zur "betrieblichen Tätigkeit" einer Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung oder Disziplinierung geschieht.
Der Tritt ins Gesäß der unterstellten Mitarbeiterin gehört auch dann nicht zur "betrieblichen Tätigkeit" einer Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung oder Disziplinierung geschieht.
Ok.. klingt logisch.
Heißt das, er ist durch (unwirksame) Schenkung daran gehindert, Eigentum+Besitz herauszugeben? Ich sage nein bei Eigentum.. aber bei Besitz... .
Heißt das, er ist durch (unwirksame) Schenkung daran gehindert, Eigentum+Besitz herauszugeben? Ich sage nein bei Eigentum.. aber bei Besitz... .
Bei unwirksamer Schenkung ist er nicht gehindert, da er Eigentum noch hat und sich den Besitz durch § 985 BGB verschaffen kann. Alternativ kann er auch nur das Eigentum an den Händler zurückgeben und den Anspruch auf Besitzerlangung abtreten. (§ 931 BGB).
LAG Düsseldorf, Az: 12 (18 ) Sa 196/98:
Der Tritt ins Gesäß der unterstellten Mitarbeiterin gehört auch dann nicht zur "betrieblichen Tätigkeit" einer Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung oder Disziplinierung geschieht.
Der Tritt ins Gesäß der unterstellten Mitarbeiterin gehört auch dann nicht zur "betrieblichen Tätigkeit" einer Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung oder Disziplinierung geschieht.