EA I Frage Nr. 4

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lilly1232
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#161

29.10.2008, 15:06

Rein theoretisch ist der 822 ja auch machbar, nur was ich mich auch frage:
Können die Eltern überhaupt nachträglich eine Schenkung genehmigen, wenn sie wissen, dass dass der Kaufvertrag keine Wirksamkeit hatte und der Händler eigentlich einen Herausgabeanspruch gem. 812 gegen A hatte, bevor er die Sache an B verschenkt hat?
rosa

#162

29.10.2008, 15:07

ich verstehe deine frage, habe mich aber nich eingehend damit befasst jetzt, weil ich die variante ablehne
ich geh den weg
anspruch abtreten --> händler gegen tussi
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Curry
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#163

29.10.2008, 15:07

Also ich tendiere hier eher zu 822.
Curry

Optimisten haben gar keine Ahnung von den freudigen Überraschungen, die Pessimisten erleben.
rosa

#164

29.10.2008, 15:08

Der A muss also dem Händler sein Eigentum an dem Gerät wieder zurückverschaffen, damit der Händler dann den Herausgabeanspruch geltend machen kann.
wie moment mal
der a (sohn) muss den anspruch gegenüber der b abtreten
Tigra
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#165

29.10.2008, 15:08

wobei smilie und ich mal wieder als erstes zwei dumme ein gedanke gespielt haben mit der abtretung... *hihi*
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lilly1232
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#166

29.10.2008, 15:09

Wenn es zur Abtretung kommt und der Händler klagt, muss er die Abtretungsurkunde vorlegen, damit auch schlüssig vorgetragen werden kann, warum nun aufeinmal der Händler und nicht die Eltern des A klagen.....ZPO.....
lilly1232
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#167

29.10.2008, 15:10

Nein, wenn dann treten die Eltern für A dessen Anspruch ab, weil A ja durch die Abtretung/WE abtreten zu wollen, sein Eigentum an der Sache verliert und das wieder nachteilig ist..das müssen schon die Eltern als gesetzliche Vertreter machen, oder? Die Frage heißt; was können wir als Eltern tun?
lilly1232
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#168

29.10.2008, 15:13

Ich seh schon, wir können uns hier stundenlang mit Geistesblitzen zuballern, find ich echt stark :-)
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Smilie
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#169

29.10.2008, 15:15

weil A ja durch die Abtretung sein Eigentum an der Sache verliert und das wieder nachteilig ist..das müssen schon die Eltern machen..
müsste dass dann nicht doch A machen - aber die Eltern müssen genehmigen - die Eltern können das nicht selber abtreten...
Life is like a coin - you can spend it any way you want but you can spend it only once...
In diesem Sinne: Viele liebe Grüße

:pcwink

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Curry
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#170

29.10.2008, 15:15

Schaut mal, das habe ich gerade gefunden:

Kommentar BGB Ermann zu § 985 BGB:

"Übertragung, Ermächtigung, (Ver-)Pfändung des Herausgabeanspruchs. Der Herausgabeanspruch ist mit dem Eigentumsrecht untrennbar verbunden. Er erlischt mit diesem und ist nicht selbständig abtretbar (MüKo/Medicus Vor § 985 Rz 6; Baur/Stürner § 11 Rz 44; Neumayer, FS Lange, 1970, S 305, 323). Die §§ 398ff finden auf einen Herausgabeanspruch nach § 985 daher keine, auch keine entspr Anwendung."
Curry

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