Rein theoretisch ist der 822 ja auch machbar, nur was ich mich auch frage:
Können die Eltern überhaupt nachträglich eine Schenkung genehmigen, wenn sie wissen, dass dass der Kaufvertrag keine Wirksamkeit hatte und der Händler eigentlich einen Herausgabeanspruch gem. 812 gegen A hatte, bevor er die Sache an B verschenkt hat?
EA I Frage Nr. 4
ich verstehe deine frage, habe mich aber nich eingehend damit befasst jetzt, weil ich die variante ablehne
ich geh den weg
anspruch abtreten --> händler gegen tussi
ich geh den weg
anspruch abtreten --> händler gegen tussi
wie moment malDer A muss also dem Händler sein Eigentum an dem Gerät wieder zurückverschaffen, damit der Händler dann den Herausgabeanspruch geltend machen kann.
der a (sohn) muss den anspruch gegenüber der b abtreten
Nein, wenn dann treten die Eltern für A dessen Anspruch ab, weil A ja durch die Abtretung/WE abtreten zu wollen, sein Eigentum an der Sache verliert und das wieder nachteilig ist..das müssen schon die Eltern als gesetzliche Vertreter machen, oder? Die Frage heißt; was können wir als Eltern tun?
müsste dass dann nicht doch A machen - aber die Eltern müssen genehmigen - die Eltern können das nicht selber abtreten...weil A ja durch die Abtretung sein Eigentum an der Sache verliert und das wieder nachteilig ist..das müssen schon die Eltern machen..
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- Curry
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Schaut mal, das habe ich gerade gefunden:
Kommentar BGB Ermann zu § 985 BGB:
"Übertragung, Ermächtigung, (Ver-)Pfändung des Herausgabeanspruchs. Der Herausgabeanspruch ist mit dem Eigentumsrecht untrennbar verbunden. Er erlischt mit diesem und ist nicht selbständig abtretbar (MüKo/Medicus Vor § 985 Rz 6; Baur/Stürner § 11 Rz 44; Neumayer, FS Lange, 1970, S 305, 323). Die §§ 398ff finden auf einen Herausgabeanspruch nach § 985 daher keine, auch keine entspr Anwendung."
Kommentar BGB Ermann zu § 985 BGB:
"Übertragung, Ermächtigung, (Ver-)Pfändung des Herausgabeanspruchs. Der Herausgabeanspruch ist mit dem Eigentumsrecht untrennbar verbunden. Er erlischt mit diesem und ist nicht selbständig abtretbar (MüKo/Medicus Vor § 985 Rz 6; Baur/Stürner § 11 Rz 44; Neumayer, FS Lange, 1970, S 305, 323). Die §§ 398ff finden auf einen Herausgabeanspruch nach § 985 daher keine, auch keine entspr Anwendung."
Curry
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