EA I Frage Nr. 4

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StineP

#151

29.10.2008, 14:53

Zur zPO-Sache:

Seh da auch weder Grund noch Notwendigkeit für.

Die Vertretung ergibt sich aus BGB. Der Anspruch ergibt sich aus BGB. Die Wirkung ihrer Vollmacht ergibt sich aus BGB:

Wo man da überhaupt was in der ZPO zu finden mag, ist mir ein Rätsel.
Stimme der Stine zu, und stelle mir diese Frage auch. Allerdings soll ja nicht geprüft werden, auf welcher Grundlage der A gegen B vorgehen kann.
War auch nur für mich wieder zum Verständnis..

Bin drüber gepurzelt, weil man sich ja nachher fragen muss bei Frage 4, welchen Anspruch hat denn A eigentlich gegen B, aufgrund dessen die Eltern was tun können... Verstehste?

Ich glaube, das ist wichtig, weil ich bei Bereicherungsanspruch/Bereicherungsanspruch und Bereicherungsanspruch und Herausgabeanspruch aus 985 zwei verschiedene (wenn auch mit dem gleichen Ergebnis) Wege wählen muss.
lilly1232
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#152

29.10.2008, 14:55

A hätte m. E. aber auch einen Herausgabeanspruch gegen B, weil A Eigentümer und B Besitzerin der Sache ist gem. 985 BGB.
StineP

#153

29.10.2008, 14:57

Ja, so sehe ich das eigentlich auch.

Damit scheidet ja 822 aus, oder? Und für Frage 3 ergibt sich dann die richtige Lösung.
rosa

#154

29.10.2008, 14:57

A hätte m. E. aber auch einen Herausgabeanspruch gegen B,
ja klar, auf jeden fall
also sohn hat gegen tussi herausgabeanspruch den er ja dann abtritt bzw abtreten kann
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Smilie
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#155

29.10.2008, 14:58

weil ich bei Bereicherungsanspruch/Bereicherungsanspruch und Bereicherungsanspruch und Herausgabeanspruch aus 985 zwei verschiedene (wenn auch mit dem gleichen Ergebnis) Wege wählen muss.
Den Satz versteh ich leider grad nicht so richtig.
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In diesem Sinne: Viele liebe Grüße

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lilly1232
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#156

29.10.2008, 15:00

Falls man sich hinsichtlich der Frage 4 für die Abtretungsvariante entscheidet, muss man beachten, ob man Ansprüche nach 985 oder 812 überhaupt abtreten kann. Das ist mir beim Lesen des Palandt leider noch nicht wirklich verständlich geworden.

Eine Abtretung des 985 wäre Blödsinn, weil ich ja nicht mein Eigentumsanspruch abtreten möchte, sondern den Herausgabeanspruch, den ich habe. Der 931 ist m. E. hilfreich, denn die Parteien könnten sich so über den Eigentumsübergang gem. 929 auf den Händler einigen und die Übergabe der Sache durch Abtretung gem. 931 ersetzen.
rosa

#157

29.10.2008, 15:00

Zu der Frage, ob 985 oder 812 (Vorrang...) würde ich gerne mal den Mr. Black hören...
hab ihm ne pn geschickt
rosa

#158

29.10.2008, 15:02

Falls man sich hinsichtlich der Frage 4 für die Abtretungsvariante entscheidet
hast du dich nich für diese variante entschieden?
lilly1232
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#159

29.10.2008, 15:03

Der A muss also dem Händler sein Eigentum an dem Gerät wieder zurückverschaffen, damit der Händler dann den Herausgabeanspruch geltend machen kann.
lilly1232
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#160

29.10.2008, 15:04

Ich habe zwei Lösungen, die und die mit dem 822.
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