Seh da auch weder Grund noch Notwendigkeit für.
Die Vertretung ergibt sich aus BGB. Der Anspruch ergibt sich aus BGB. Die Wirkung ihrer Vollmacht ergibt sich aus BGB:
Wo man da überhaupt was in der ZPO zu finden mag, ist mir ein Rätsel.
War auch nur für mich wieder zum Verständnis..Stimme der Stine zu, und stelle mir diese Frage auch. Allerdings soll ja nicht geprüft werden, auf welcher Grundlage der A gegen B vorgehen kann.
Bin drüber gepurzelt, weil man sich ja nachher fragen muss bei Frage 4, welchen Anspruch hat denn A eigentlich gegen B, aufgrund dessen die Eltern was tun können... Verstehste?
Ich glaube, das ist wichtig, weil ich bei Bereicherungsanspruch/Bereicherungsanspruch und Bereicherungsanspruch und Herausgabeanspruch aus 985 zwei verschiedene (wenn auch mit dem gleichen Ergebnis) Wege wählen muss.