EA I Frage Nr. 4

Für Fragen NUR im Rahmen der Rechtsfachwirt-Weiterbildung.
Tigra
Foreno-Inventar
Beiträge: 2936
Registriert: 03.04.2006, 15:50
Wohnort: München

#141

29.10.2008, 10:57

:heul
[size=85]capture life - create art[/size]
StineP

#142

29.10.2008, 10:58

Da ist meiner Meinung nach nicht nur die Frage, welchen Anspruch sie haben, sondern auch, ob die Eltern den überhaupt für A geltend machen können.
Herausgabeanspruch ist aber nicht in ZPO geregelt.

Anders wäre es, wenn dort stehen würde, die Eltern wollen den Zahlungsanspruch einklagen.

Für Frage 4 brauchst du die Vertretung nicht mehr berücksichtigen, wenn du in 1 drauf eingegangen bist (und diese ergibt sich aus elt. Sorge).

Du hast mit 1 schon klar gemacht, dass die Eltern rechtswirksam handeln können. Das ist also für 4 nicht mehr relevant. - Außerdem wollen sie ohnehin nicht klagen, also fallen die ZPO-Betrachtungen meiner Meinung nach gänzlich weg für die Eltern. Sie wollen ja, dass der Händler alles bekommt. Und ob der Händler nun klagen könnte oder wird, bleibt dahin gestellt. Ist m.M. nach für den Fall so gar nicht relevant.

Dass die Eltern einen Anspruch haben und geltend machen können, ergibt sich aus Nr. 3 - meiner Meinung nach.

Die Frage lautet, was sie tun können, damit sie nicht klagen müssen. Die Fragestellung ist eindeutig. Klagen können sie sicher - aber das wollen sie nicht. Also, was dann?
Tigra
Foreno-Inventar
Beiträge: 2936
Registriert: 03.04.2006, 15:50
Wohnort: München

#143

29.10.2008, 10:59

warum ist es nicht relevat ob der händler klagen könnte - die eltern wollen doch nicht klagen -wenn müsste das der händler tun - weil die freundin wohl den player nicht mehr herausgeben möchte oder?
[size=85]capture life - create art[/size]
rosa

#144

29.10.2008, 11:01

Das ist also für 4 nicht mehr relevant.
also für die 4 ist ZPO auf keinen fall zu nennen

anders bei der frage,ob die eltern im namen des A bla bla

aber das ist hier nich die frage :)
StineP

#145

29.10.2008, 11:06

Jaha... ganz genau, Immi.
anders bei der frage,ob die eltern im namen des A bla bla
ABER: Die Frage lautet: Können Sie das Geld zurückfordern im Namen des A? (Aufgabe 1!!)

Wie lautet denn eure Lösung zu 1?

Anspruch aus 812 I besteht!?

Und dann? Habt Ihr gesagt, wenn er sich jetzt weigert, dann könnten die klagen bla bla?

Ist das relevant für die Frage?

Da steht "... geltend machen"... nicht "durchsetzen"... Geltendmachung bedeutet erst mal für mich (nämlich aus dem Wortlaut des Sachverhalts): Sie fordern das Geld zurück. Dürfen sie das??
StineP

#146

29.10.2008, 11:22

Noch mal ne gänzlich andere Frage.

Hat A einen Anspruch gegen B aus 985 oder aus 812?

Bzw. es gibt doch zwischen diesen beiden eine Konkurrenz - welcher hat Vorrang?
Benutzeravatar
Curry
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 8213
Registriert: 22.11.2006, 09:00
Beruf: gepr. Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro
Wohnort: Nähe Stuttgart

#147

29.10.2008, 11:22

Ich hab doch gesagt, dass die ZPO bei Frage 1 rein muss und nichts anderes.
Curry

Optimisten haben gar keine Ahnung von den freudigen Überraschungen, die Pessimisten erleben.
StineP

#148

29.10.2008, 14:46

Muss wieder zu meiner Meinung von gestern zurückkommen....

"Anspruch kann Händler nicht haben.

Anspruch auf Herausgabe gegen den Besitzer hat gemäß doch nur der Eigentümer. H (Händler) ist aber kein Eigentümer mehr. (siehe aufgabe 2)

Ferner ergibt sich auch aus 812 keine Anspruchsgrundlage.

Anspruch auf Herausgabe gem. 812 I hat doch immer nur der, aufgrund dessen Leistung der andere bereichert wurde. das war im vorliegenden Fall doch ganz klar der A (der, der den herausgabeanspruch gem. 812 I hat - siehe aufgabe 1): Der Player wurde ohne rechtlichen Grund (Schenkung - dazu habt ihr schon ausgeführt) durch die Leistung (=Übergabe) von A an B übertragen... Danach hätte nur A den Herausgabeanspruch. "

Alles andere macht für mich echt keinen Sinn.
lilly1232
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 66
Registriert: 03.08.2006, 08:31

#149

29.10.2008, 14:47

ZPO habe ich bei Frage Nr. 1 nicht mit reingenommen.
Ich habe erstmal geprüft, ob der Kaufvertrag zwischen A und dem Händler wirksam ist und habe dann geprüft, ob die Eltern für A handeln können.
Gem. §§ 1626, 1629 BGB üben die Eltern als gesetzliche Vertreter des A die gemeinsame elterliche Sorge aus, wozu auch die Vermögenssorge zählt. Die gesetzlichen Vertreter des Minderjährigen können in dessen Namen WEs abgeben und empfangen, sowie Rechtsgeschäfte in seinem Namen vornehmen.
Noch mal ne gänzlich andere Frage.

Hat A einen Anspruch gegen B aus 985 oder aus 812?

Bzw. es gibt doch zwischen diesen beiden eine Konkurrenz - welcher hat Vorrang?
Stimme der Stine zu, und stelle mir diese Frage auch. Allerdings soll ja nicht geprüft werden, auf welcher Grundlage der A gegen B vorgehen kann.

Zu der Frage, ob 985 oder 812 (Vorrang...) würde ich gerne mal den Mr. Black hören...
Benutzeravatar
Smilie
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 5742
Registriert: 18.10.2007, 15:05
Kontaktdaten:

#150

29.10.2008, 14:49

das macht sinn - aber was ist mit 822 BGB... danach müsste es doch gehen... ich hatte das gestern schon mal irgendwo ausklamüsert...
Life is like a coin - you can spend it any way you want but you can spend it only once...
In diesem Sinne: Viele liebe Grüße

:pcwink

Bitte mal klickern und mitmachen www.ig-reno.de - Danke
Antworten