Herausgabeanspruch ist aber nicht in ZPO geregelt.Da ist meiner Meinung nach nicht nur die Frage, welchen Anspruch sie haben, sondern auch, ob die Eltern den überhaupt für A geltend machen können.
Anders wäre es, wenn dort stehen würde, die Eltern wollen den Zahlungsanspruch einklagen.
Für Frage 4 brauchst du die Vertretung nicht mehr berücksichtigen, wenn du in 1 drauf eingegangen bist (und diese ergibt sich aus elt. Sorge).
Du hast mit 1 schon klar gemacht, dass die Eltern rechtswirksam handeln können. Das ist also für 4 nicht mehr relevant. - Außerdem wollen sie ohnehin nicht klagen, also fallen die ZPO-Betrachtungen meiner Meinung nach gänzlich weg für die Eltern. Sie wollen ja, dass der Händler alles bekommt. Und ob der Händler nun klagen könnte oder wird, bleibt dahin gestellt. Ist m.M. nach für den Fall so gar nicht relevant.
Dass die Eltern einen Anspruch haben und geltend machen können, ergibt sich aus Nr. 3 - meiner Meinung nach.
Die Frage lautet, was sie tun können, damit sie nicht klagen müssen. Die Fragestellung ist eindeutig. Klagen können sie sicher - aber das wollen sie nicht. Also, was dann?