Hallo,
wir sollen den nachfolgenden Fall prüfen. Bisher hatten wir nur materiell-rechtliche (BGB) Prüfungen. Daher weiß ich nicht so recht, wie das Prüfungsschema aussehen muss:
"O betreibt in Potsdam in einer Halle auf seinem Wohngrundstück eine Oldtimer-Ausstellung ohne wirtschaftliche Einnahmen. Der vermögende P entschließt sich, dem O seinen Porsche 911 T zur Leihe für die Ausstellung zu überlassen. Der Porsche hat einen Wert von 150.000 EUR. Nach der Vereinbarung kann P den Vertrag jederzeit kündigen. Einige Jahre später, im Alter von 70 Jahren, überlässt P seiner Tochter und Alleinerbin E einen Teil seines Fuhrparks. E meint irrtümlich, darunter sei auch der Porsche 911 T gewesen. Da sie auf diesen Wagen schon immer ein Auge geworfen hatte, verlangt sie ihn Ende 2009 umgehend von O heraus. O beruft sich auf eine Abrede mit P, wonach er den Porsche zur Durchführung einer Sonderausstellung noch bis zum Dezember 2010 behalten darf. E erhebt am 15.03.2010 anwaltlich vertreten vor dem Landgericht in Potsdam Klage gegen O auf Herausgabe des Porsches an sie. Einige Tage später verstirbt P. Am 04.04.2010 wird der Porsche durch einen Brand in der Ausstellungshalle zerstört. Unklar ist, ob O Verschulden an dem Brand trifft. In der mündlichen Verhandlung vom 04.05.2010 lässt E, durch ihren Rechtsanwalt erklären, die Klage habe sich für sie erledigt. O verharrt auf seinen Standpunkt, die Klage sei von Anfang an nicht begründet gewesen. Er kann aber die Abrede über den Ausschluss der Kündigung bis Ende Dezember 2010 nicht nachweisen."
Wie wird das Gericht entscheiden? Prüfen Sie bitte gutachterlich.
Ich habe schon Probleme, einen Obersatz zu bilden. Muss ich hier auch materiell-rechtlich prüfen oder nur formalrechtlich? Ich habe schon ziemlich viel gegoogled. Aber so wirklich schlau draus bin ich auch nicht geworden. So wie ich das sehe, müsste hier eine Feststellungsurteil ergehen. Vielleicht kann mir jemand helfen!?
Prüfung im Gutachtenstil
Obersatz könnte so lauten: Die Feststellungsklage hat Erfolg, soweit sie zulässig und begründet ist.
-> Hier könnte man auf die Idee kommen, eine Fortsetzungsfeststellungsklage zu erheben, aber eine solche Klage gibt es im Zivilprozess nicht. Dazu OLG Hamm · Urteil vom 17. Juni 2013 · Az. 5 U 46/13:
"Insbesondere sei die dort erhobene und als "Fortsetzungsfeststellungsklage" bezeichnete Klage unzulässig. Es gebe nämlich im Zivilprozess keine "Fortsetzungsfeststellungsklage". Aber auch wenn das Gericht von einer Feststellungsklage ausgehe, sei eine solche mangels Feststellungsinteresse unzulässig."
-> Hier könnte man auf die Idee kommen, eine Fortsetzungsfeststellungsklage zu erheben, aber eine solche Klage gibt es im Zivilprozess nicht. Dazu OLG Hamm · Urteil vom 17. Juni 2013 · Az. 5 U 46/13:
"Insbesondere sei die dort erhobene und als "Fortsetzungsfeststellungsklage" bezeichnete Klage unzulässig. Es gebe nämlich im Zivilprozess keine "Fortsetzungsfeststellungsklage". Aber auch wenn das Gericht von einer Feststellungsklage ausgehe, sei eine solche mangels Feststellungsinteresse unzulässig."
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An sich könnte ich den Obersatz so formulieren, nur passt es auf die Frage "Wie wird das Gericht entscheiden?" nicht so richtig. Könnte ich das auch so formilieren: "Das Gericht wird feststellen, dass die ursprüngliche Klage zulässig und begründet war und aufgrund eines eingetretenen Ereignisses nicht mehr zulässig oder begründet ist"?
Liebe Grüße
Findik
[color=blue]Der Verstand und die Fähigkeit, ihn zu gebrauchen, sind zwei verschiedene Gaben.[/color]
Findik
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- MG
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Moin. Ich weiß zwar nicht, ob es richtig ist, aber gutachterlich würde ich mit dem ersten Klagebegehren anfangen:
E könnte gegen O einen Anspruch auf Herausgabe ... haben.
Das aber nur kurz ansprechen, da ja diese Problemstellung nicht mehr im Vordergrund steht, sondern wohl die einseitige Erledigungserklärung der E.
Vorschlag:
Durch die Erklärung des PB der E, die Angelegenheit sei für E erledigt, muss aber eine Auslegung des ursprünglichen Herausgabeantrages vorgenommen werden, da die E kein Interesse mehr an der Herausgabe hat. Da hier nur E die Erledigung erklärt hat, könnte dies ein Fall der einseitigen Erledigungserklärung sein. Vorraussetzung hierfür ist (...)
Dann Prüfungsschema Zulässigkeit Klage grob; Zulässigkeit Antragsumstellung § 267 Nr. 2 ZPO (die einseitige Erledigungserklärung wird regelmäßig als Antrag auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache ausgelegt)/ wenn ja, rechtliches Interesse gem. 256 I ZPO? / Problem Reduzierung Streitwert da Verfahren vor LG? etc
Prüfung Begründetheit beginnt dann mM nach mit Definition einer erfolgreichen Erledigung; inzident ist dann wohl die Zulässigkeit und Begründetheit der ursprünglichen Klage zu prüfen. Hier musst du aber Deinen eigenen Weg finden. Würde aber mal nach "einseitiger Eledungserklärung googeln und die ZPO Kommentar wälzen. Da steht eigentlich alles drin. Aber schon nen krasser Fall für nen Gutachten.
Hoffe, dass ich helfen konnte. Gruß MG
E könnte gegen O einen Anspruch auf Herausgabe ... haben.
Das aber nur kurz ansprechen, da ja diese Problemstellung nicht mehr im Vordergrund steht, sondern wohl die einseitige Erledigungserklärung der E.
Vorschlag:
Durch die Erklärung des PB der E, die Angelegenheit sei für E erledigt, muss aber eine Auslegung des ursprünglichen Herausgabeantrages vorgenommen werden, da die E kein Interesse mehr an der Herausgabe hat. Da hier nur E die Erledigung erklärt hat, könnte dies ein Fall der einseitigen Erledigungserklärung sein. Vorraussetzung hierfür ist (...)
Dann Prüfungsschema Zulässigkeit Klage grob; Zulässigkeit Antragsumstellung § 267 Nr. 2 ZPO (die einseitige Erledigungserklärung wird regelmäßig als Antrag auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache ausgelegt)/ wenn ja, rechtliches Interesse gem. 256 I ZPO? / Problem Reduzierung Streitwert da Verfahren vor LG? etc
Prüfung Begründetheit beginnt dann mM nach mit Definition einer erfolgreichen Erledigung; inzident ist dann wohl die Zulässigkeit und Begründetheit der ursprünglichen Klage zu prüfen. Hier musst du aber Deinen eigenen Weg finden. Würde aber mal nach "einseitiger Eledungserklärung googeln und die ZPO Kommentar wälzen. Da steht eigentlich alles drin. Aber schon nen krasser Fall für nen Gutachten.
Hoffe, dass ich helfen konnte. Gruß MG
Audiatur et altera pars!
Hallo,
ich habe gerade genau den gleichen Fall. Habe eine Gliederung aufgestellt (Prüfung Zulässigkeit der Klage, Begründetheit..) aber meine Tutorin meint, ich solle den Fall besser noch einmal lesen. Sie fragt: Für was erklärt E den Rechtsstreit? Und dass es zusätzlich eine sehr wichtige prozessrechtliche Besonderheit gibt, die die Prüfungsreihenfolge vorgibt. Ich habe den Fall schon zig mal gelesen, es steht wortwörtlich drin, was E will, nämlich die Herausgabe des Porsches. Kann mir bitte jemand einen Tipp bzgl. des Aufbaus geben?
Danke
Liebe Grüße
ich habe gerade genau den gleichen Fall. Habe eine Gliederung aufgestellt (Prüfung Zulässigkeit der Klage, Begründetheit..) aber meine Tutorin meint, ich solle den Fall besser noch einmal lesen. Sie fragt: Für was erklärt E den Rechtsstreit? Und dass es zusätzlich eine sehr wichtige prozessrechtliche Besonderheit gibt, die die Prüfungsreihenfolge vorgibt. Ich habe den Fall schon zig mal gelesen, es steht wortwörtlich drin, was E will, nämlich die Herausgabe des Porsches. Kann mir bitte jemand einen Tipp bzgl. des Aufbaus geben?
Danke
Liebe Grüße
- paralegal6
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 3689
- Registriert: 07.09.2015, 15:47
- Beruf: ReFa, BW
- Software: RA-Micro
E kann ja im Endeffekt keine Herausgabe mehr verlangen da der Porsche zufällig untergegangen ist
Zudem ist E ja nicht Eigentümer, Klage also unzulässig da nicht aktivlegitimiert, auf den Mietvertrag kommt es daher nicht an
Zudem ist E ja nicht Eigentümer, Klage also unzulässig da nicht aktivlegitimiert, auf den Mietvertrag kommt es daher nicht an