Abrechnung bei verbundenen Verfahren in Strafsachen

Hier können allgemeine Fragen zur Weiterbildung Rechtsfachwirt/Rechtsfachwirtin gestellt werden.
Antworten
Gast

#1

01.11.2007, 17:42

Hallo Leute,

ich brauche unbedingt Eure Hilfe :cry:

Mein Chef war Pflichtverteidiger in einer Strafsache tätig. Jetzt muss ich gegenüber der Staatskasse abrechnen. Hinzu kommt dass mehrere Strafverfahren miteinander verbunden wurden. In allen wurde er spätestens bei Terminsverhandlung als Pflichtverteidger beigeordnet.

Meine Frage. Weiss jemand wie ich gegenüber der Staatskasse abrechen soll?

Wäre für eine baldige Antwort zu tiefst dankbar :D

LG
Benutzeravatar
Christina83
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 305
Registriert: 26.04.2006, 11:24
Wohnort: Bamberg

#2

01.11.2007, 17:59

Hallöchen! Das ist im grunde genommen ganz einfach, die Verfahren werden BIS zum Verbund getrennt abgerechnet - danach fallen die Gebühren für alle verbundenen Verfahren nur noch einmal an.

Beispiel:

Verfahren 1
Tätigkeit bereits ab vorbereitendem Verfahren

Verfahren 2
Tätigkeit erst ab Anklageerhebung

Erfolgt nun der Verbund für beide Verfahren irgendwann vor dem Termin rechnet man wie folgt ab:

Verfahren 1
Grundgebühr
vorbereitendes Verfahren
gerichtliches Verfahren

Verfahren 2
Grundgebühr
gerichtliches Verfahren
Terminsgebühr

Ich bin jetzt davon ausgegangen, dass das Verfahren 2 führt, deswegen habe ich dort die Terminsgebühr mit aufgenommen
StineP

#3

01.11.2007, 19:31

Ja, hierzu müsste man wissen, wann genau die Verfahren verbunden worden sind.

Wart ihr in mehreren Sachen vorher tätig und sind diese dann zB in einem Termin zu einer Sache verbunden worden? Oder wart ihr nur in einer Sache tätig und im Termin wurden dann andere Strafsachen "dazugezogen" und alles zu einem verbunden?
Gast

#4

02.11.2007, 16:54

Vielen, vielen Dank! Ihr habt mir sehr geholfen

Es ist so, dass die Strafsachen per Beschluss im gerichtlichen Verfahren verbunden wurden und gleichzeitig wurde mein Chef in allen drei als Pflichtverteidiger beigerordnet. Vor dem Vebund wurde er nur in einer Strafsache als Wahlanwalt von unserem MA beauftragt. Ab Anklageschrift wurde er tätig, d. h. gerichtliches Verfahren.

Die Terminierung hat stattgefunden. In einer Sache wurde unser MA freigesprochen, in den anderen zwei erfolgte ein Urteil. Also ein weiteres Problem für mich bezüglich Abrechnung. Ich kann gegenüber der Staatskasse Wahlanwaltsgebühren verlangen aufgrund des Freispruches, d. h. ich muss ihrgendwie die Wahlanwaltsgebühren berücksichtigen sowie die Gebühren des Pflichtverteidigers. Weiß jemand wie die Abrechung zu stellen ist ?

LG :D :D :D
Antworten