Rechtsfachwirtin/Bürovorsteher - Gehaltsfrage

Hier können allgemeine Fragen zur Weiterbildung Rechtsfachwirt/Rechtsfachwirtin gestellt werden.
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Yuki
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#101

24.09.2007, 13:40

Man muss bis vor Vollendung des 26. Lebensjahres, also vor seinem 25. Geburtstag in die Förderung aufgenommen worden sein. Also die Aufnahme zählt, nicht die Antragstellung.

Bei mir war die Aufnahme drei Tage vor meinem 25. Geburtstag, so dass ich enormes Glück hatte :)
Liebe Grüße,
Britta
StineP

#102

24.09.2007, 13:41

Machst du denn jetzt auch den Refawi?

Muss ich für den Antrag auf Stipendium denn schon angemeldet sein bei der TFH?
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butterflybabe
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#103

24.09.2007, 13:45

Das ist egal.
Es wird nur empfohlen, wenn du das Studium nur dann machst, wenn es dir durch die Förderung bezahlt wird, erst die Bewilligung der Förderung abzuwarten.

Ich hab mich zuerst bei dem Studium angemeldet und gleichzeitig den Antrag auf Förderung gestellt.
Die Bewilligung der Förderung wollte ich nicht erst abwarten, da dies bei unserer Kammer etwas länger dauert (mindestens 1 Monat). Ich wollte zuerst den Kurs über Soldan machen, war aber, da ich die Bewilligung abgewartet habe, nur Platz 7 der Warteliste.

In Berlin an der TFH sind nur noch ein paar Plätze frei, sonst kommt man dort auch auf die Warteliste.
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Yuki
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#104

24.09.2007, 13:46

Ja, mache ich, hatte mich an der TFH im Juni oder Juli angemeldet. Die Unterlagen fürs erste Semester sind auch schon da und es wird fleißig gelernt (manchmal *g*).

Weiß gar nicht, ob man schon bei der Weiterbildungsmaßnahme angemeldet sein muss, im Antrag für die Förderung musste man nur angeben, wo man die Weiterbildung machen möchte, was sie kostet etc. Voraussetzung ist auf jeden Fall noch, dass die Maßnahme noch nicht begonnen haben darf. Forder doch einfach mal bei der Kammer so ein Formular für Begabtenförderung an, das kannst du sonst auch nächstes Jahr noch verwenden, dieses Jahr werden sicherlich die Stipendien schon vergeben worden sein.

Du wolltest doch eh erst nächstes Jahr anfangen, oder?
Liebe Grüße,
Britta
StineP

#105

24.09.2007, 13:48

Genau. Im nächsten Jahr. Vielen Dank für die Info ;)

Also hol ich mir erst mal die Unterlagen. Zuständig bleibt aber meine (unsere) Kammer in S-H, oder?
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butterflybabe
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#106

24.09.2007, 13:50

Ja zuständig bleibt die Kammer, in der du deinen ständigen Arbeitsplatz hast.
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Yuki
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#107

24.09.2007, 13:52

Nee, butterflybabe, die Kammer, wo man gelernt hat. Das sollte bei Stine aber auch die für S-H sein. Dachte nämlich auch, dass die Kammer zuständig ist, wo man arbeitet, was hat denn das Bundesland damit zu tun, wo man mal gelernt hat, dachte ich mir, aber die in S-H haben mich dann an die Kammer in Mecklenburg-Vorpommern verwiesen und das war auch richtig.

Also immer die Kammer, wo man gelernt hat.
Liebe Grüße,
Britta
StineP

#108

24.09.2007, 13:54

Ok, ist bei mir so oder so die selbe ;) Hab eben ein Formular angefordert. Bin gespannt ;)
StineP

#109

24.09.2007, 13:55

Wie viel bekommst du dazu bezahlt, Yuki?
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butterflybabe
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#110

24.09.2007, 13:59

Zitat aus der Homepage der Rechtsanwaltskammer München:
"Wenn Ihr Arbeitgeber seine Kanzlei im Bezirk der Rechtsanwaltskammer München hat und Sie erfolgreich die Abschlussprüfung als Rechtsanwaltsfachangestellte/r bestanden haben, ist die Rechtsanwaltskammer München für Sie zuständig."
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