ZV aus Beschluss gemäß § 887 ZPO

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Smilie
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#21

02.11.2007, 10:17

Wieso nicht, ich denke der Beschluss nach § 887 ZPO liegt vor ?!

Vielleicht liegt es daran, dass heute Freitag ist aber ich bin total neben der Spur :-)
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#22

02.11.2007, 10:30

Richtig... Aber für die VOLLSTRECKUNG solcher ist das Gericht I. Instanz zuständig. Der GV ist nicht das einzige Vollstreckungsorgan. *g
Gast

#23

02.11.2007, 10:34

Da sstimme ich zu. Hatte ich neulich auch, und habe mich beim GVZ erkundigt, er sagte, Gericht vollstreckt dies.
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#24

02.11.2007, 10:35

Aber wie soll ich denn dann den Vorschuss vollstrecken??? Als Vorschuss will ich doch einen Geldbetrag, der ja auch im Beschluss tituliert ist. Den Geldbetrag vollstrecke ich doch in das bewegliche Vermögen des Schuldners durch den Gerichtsvollzieher...
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#25

02.11.2007, 11:57

Heb deine Denkblockade auf:

Vollstreckungsmaßnahme des Prozessgerichtes: Ermächtigung des Gläubigers zur Vornahme der Handlung auf Kosten des Schuldners



Ansprüche auf Vornahme von vertretbaren oder unvertretbaren Handlungen

Zuständiges Vollstreckungsorgan ist das Prozessgericht 1. Instanz, also das Gericht, das den Titel geschaffen hat, aus dem der Gläubigeranspruch vollstreckt werden soll. Vertretbare Handlungen sind solche, bei denen es dem Gläubiger gleichgültig ist, von wem diese vorgenommen werden. Bei Unvertretbaren kommt es gerade darauf an, dass der Schuldner sie ausführt.



Beispiel einer vertretbaren Handlung: Petra will ihr Auto in der Werkstatt der Firma Treudel reparieren lassen. Nachdem sich Treudel weigert, wird die Firma antragsgemäß rechtskräftig hierzu verurteilt. Die Firma weigert sich immer noch. Petra kommt es nicht darauf an, dass gerade die Firma Treudel die Reparatur ausführt, vielmehr soll diese lediglich fachgerecht sein, also von irgendeiner Fachwerkstatt. Diese wird sie auf Kosten der Firma Treudel vornehmen.



Vertretbare Handlungen werden so vollstreckt, dass das Prozessgericht dem Gläubiger durch Beschluss gestattet, auf Kosten des Schuldners die vertretbare Handlung durch einen Dritten vornehmen zu lassen.



Beispiel einer unvertretbaren Handlung: Arbeitgeber A weigert sich, dem Arbeitnehmer Müller ein Arbeitszeugnis zu schreiben, nachdem dieser ordnungsgemäß gekündigt hat und den Betrieb des A verlassen will. A wird vom zuständigen Arbeitsgericht rechtskräftig zur Erstellung eines Zeugnisses verurteilt. Hier kommt es gerade darauf an, dass A das Zeugnis erstellt, da die Leistung von Müller von einem Dritten nicht sachgerecht beurteilt werden kann. Es liegt also eine unvertretbare Handlung vor.



Bei unvertretbaren Handlungen wird der Schuldner durch ein Zwangsgeld oder durch Zwangshaft (bis zu 6 Monaten) zur Vornahme der geschuldeten Handlung gezwungen.
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#26

02.11.2007, 15:24

Also das mit der vertretbaren und der nicht vertretbaren Handlung habe ich ja verstanden, auch dass das Gericht I. Instanz dann für die Beantragung entsprechender Beschlüsse zuständig ist. Mit dem Beschluss nach § 887 ZPO bin ich nach reiflicher Überlegung (die Tatsachen sprechen ja wohl für sich) auch einverstanden.

Im vorliegenden Fall, liegt aber, soweit ich das interpretieren kann, der Beschluss nach § 887 ZPO auch schon vor. Die Frage hat sich meines Erachtens nur auf die Vollstreckung dieses Beschlusses bezogen. Wenn nun das Prozessgericht entschieden hat, dass der Gläubiger die Handlung auf Kosten des Schuldners durchführen kann und der Schuldner einen Vorschuss auf die voraussichtlichen Kosten leisten muss, dann wird doch der Beschluss des Prozessgerichts wegen der Vorschussleistung vollstreckt. Diese Vorschussleistung ist doch eine Geldforderung, die auch so vollstreckt wird. Und dazu beauftrage ich einen Gerichtsvollzieher mit der Beitreibung des Vorschusses bzw. des Geldes.

Wie soll das Prozessgericht vollstrecken, wenn ich das Geld für den Vorschuss vom Schuldner haben will?
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#27

02.11.2007, 15:49

Ich verstehe deine Überlegung ja.

Also.... du musst den Beschluss zustellen lassen. Gerne über GV.

Dann - wenn der Schuldner der Aufforderung aus dem Beschluss nicht nachkommt, beantragst du Ordnungshaft/Ordnungsgeld - beim Prozessgericht I. Instanz.

Die dir durch diese ZV entstandenen Kosten kannst du doch problemlos titulieren lassen - wo?? Genau ;) Prozessgericht I. Instanz.

Und dann schickst du mit diesem KFB den GV los, um deine Kosten beizutreiben..

Besser jetzt?
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#28

08.11.2007, 15:49

Und der ganze Mist geht weiter ...

Ich habe meinen ZV-Auftrag unter Angabe des AZ der I. Instanz an das Prozessgericht übersandt ... diese haben den ZV-Auftrag an eine andere OGV weitergeleitet. Diese rief mich soeben an und fragte mich, was sie nun machen solle, da es sich um eine unvertretbare Handlung handele und diese nicht vollstreckbar ist.

Ich verstehe jetzt wirklich nur noch Bahnhof. Ich habe doch einen § 887 Beschluss vom AG erhalten, was wollen die OGV immer mit § 888 ZPO. Das AG muß doch wissen, was es macht ...

Ich bin echt am verzweifeln. Habt ihr eventuell noch einen Tipp für mich?!?
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#29

08.11.2007, 15:50

Upps, sorry habe gerade noch die letzten Beiträge gelesen - das hilft mir sicherlich
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#30

08.11.2007, 15:54

Ich glaub, ihr habt mir geholfen - Problem ist nur, daß in meinem Beschluss nach § 887 ZPO kein Vorschuss geltend gemacht wurde, da die Eröffnung des Kautionskonto bei der Hausbank unserer Mandantin erfolgen soll und dort weder für den Schuldner noch für den Mandanten Kosten entstehen.

Aber ich kann doch sicherlich trotzdem so verfahren wie StineP geschrieben hat - oder?!?

Ich bin so etwas von überfordert ...
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