Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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icerose
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#1
03.09.2025, 10:34
Hallo zusammen,
sowas erlebe ich tatsächlich das erste Mal - Schuldner wird außer Besitz gesetzt und kurz darauf nimmt er die Wohnung wieder in Besitz, inkl. neuem Schloss. Echt frech.
Wir haben inzwischen schon eine einstweilige Verfügung erwirkt, die Zustellung ist in Arbeit. Zugleich ist ein neuer Inbesitznahmeauftrag erteilt worden.
Die GVin meint allerdings (nach Rücksprache mit einem Kollegen), dass man in einem solchen Fall ohne Gerichtsvollzieher (und die damit verbundenen Kosten) auskommt. Man könne den Schuldner selbst (ggf. mit Ordnungsamt/Polizei) wieder außer Besitz setzen.
Hat jemand Erfahrungen auf diesem Gebiet und verrät mir, ob die GVin womöglich Recht hat?
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück 
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Pitt
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#2
03.09.2025, 12:58
So einen Fall hatte ich auch noch nicht, aber die Auskunft der GVZin klingt plausibel. Urteil wurde ja vollstreckt und Schuldner hat widerrechtlich die geräumte Wohnung betreten + Sachbeschädigung begangen wg. Türschloss. Ich würde mit der Polizei und der Stadt/Gemeinde Kontakt aufnehmen. Letztere ist ja für die Notunterkunft zuständig.
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paralegal6
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#3
03.09.2025, 15:24
Dürfte auch Hausfriedensbruch oder Einbruch sein, er ist ja kein Mieter mehr und hat dort nichts zu suchen. Wie hat der das Schloss denn aufbekommen? Sachbeschädigung wie Pitg sagt vermutlich
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Pitt
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#4
03.09.2025, 16:37
Ich stimme paralegal6 zu, der Schuldner hat sich durch die widerrechtliche Inbesitznahme der Wohnung strafbar gemacht. Polizei dürfte daher der richtige Ansprechpartner sein, zumal damit zu rechnen ist, dass der Schuldner allein durch klingeln und gut zureden nicht ausziehen wird. Mandant sollte überlegen, nach der zweiten Räumung bis zur Netzvermietung eine günstige Alarmanlage einzubauen, bevor der Schuldner wieder einbricht.
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#5
03.09.2025, 23:23
§859 III BGB dürfte die maßgebliche Norm sein.
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paralegal6
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#6
04.09.2025, 09:12
Der Paragraf ist in der Theorie gut, praktisch schließe ich mich Pitt an, dass der ja dreist ist und nicht gehen wird
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icerose
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#7
12.09.2025, 11:17
Danke für eure Meinungen. § 859 hab ich mir angesehen, danke.
Die Hausverwaltung hatte es schon mit der Polizei versucht, die meinte aber, das ist ja seine Meldeadresse, deswegen räumen sie ihn nicht und das müsse alles übers Gericht und Anwalt gehen. Da hatte wohl jemand keinen Bock.
Neuer Stand: die einstweilige ist zugestellt und wird Montag früh um 9 vollzogen. Mal schauen, was dann passiert.
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Pitt
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#8
12.09.2025, 11:37
Bei der Rechtsauffassung der Polizei kann man nur hoffen, dass die sich nicht rumspricht, da könnte sich dann ja jeder geräumte Mieter wieder Zugang zur Wohnung verschaffen und einfach nicht ummelden. Dann geht das für die schon schon klar
Gut zu wissen, dass dann der Weg über die einstweilige Anordnung über §940a ZPO bleibt.
Ich drücke die Daumen, dass die Situation am Montag nicht eskaliert und der Mieter ohne Gewalt die Wohnung räumt und nicht ein weiteres Mal einbricht und die Wohnung besetzt.
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Pitt
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#9
12.09.2025, 11:49
Edit: Der Ausweg über die einstweilige Anordnung nach § 940a ZPO mag verfahrensrechtlich der korrekte Weg sein, aber für den Vermieter ist das echt eine unverständliche Situation, dass da jemand in sein Haus einbricht und er dann zunächst erneut das Gericht bemühen muss, um den Einbrecher aus der Wohnung zu bekommen und er den nicht direkt mit der Polizei raussetzen kann.
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paralegal6
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#10
12.09.2025, 14:56
Na, das Argument Meldeadresse hinkt. Mit einem Urteil kann der Eigentümer den ehemaligen Mieter beim Amt abmelden. Ausserdem gibts genug, die sich gar nicht ummelden. Sehr merkwürdige Auffassung der Polizei. Würde einfach ne Anzeige aufgeben, dann müssen die ermitteln